Hallo aus dem Süden!
Ich bin Hinterlegungs- und Forumsfrischling und bräuchte Tipps für folgenden Hinterlegungsfall:
Der Gerichtsvollzieher findet bei einer Zwangsräumung für Gläubiger beim Schuldner einen Bargeldbetrag. Gläubiger erwirkt dinglichen Arrest, Gerichtsvollzieher hinterlegt den Betrag. Als Empfangsberechtigte sind Gläubiger und SChuldner angegeben.
Nun fragt mich der Gläubiger, wie er zu dem Geld kommt.
Der Schuldner stimmt einer Auszahlung natürlich nicht zu.
Der Gläubiger hat einen titulierten Anspruch aus früheren Zeiten, der den hinterlegten Betrag übersteigt.
Muss er den Auszahlungsanspruch des SChuldners gegen die Hinterlegungsstelle einfach pfänden und kann ich dann auszahlen?
Gibt es noch einen anderen Weg?
Ich bin dankbar für jede Hilfe.
Hinterlegung und dinglicher Arrest
-
Pippa! -
12. September 2006 um 19:04
-
-
Warum hat der Gerichtsvollzieher den Geldbetrag bei der Räumung nicht gepfändet?
-
Der Gläubiger muss den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts xy unter Az: HL xxz hinterlegten Geldbetrages von Euro xyz zuzüglich angefallener Zinsen gegen den z. B. Freistaat Bayern pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Hierdurch erlangt der Gläubiger die Befugnis, die Rechte des bei der Hinterlegung beteiligten Schuldners an dessen Stelle auszuüben und insbesondere Herausgabe an sich statt an den Schuldner zu verlangen (§§ 12, 13 HinterlO; Hinterlegungsordnung, 3. Aufl., § 13 RN 13). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ersetzt die Erklärung, die der Schuldner abgeben müsste, um dem Gläubiger das Recht zur Einziehung der Forderung zu verschaffen (Bülow/Mecke/Schmidt, § 13 RN 34).
@ Cuber. Wohl weil der GVZ nur einen Räumungstitel und keinen Zahlungstitel hatte. -
@Eden. Auch mit einem Räumungstitel kann wegen der Kosten der Vollstreckung gepfändet werden.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!