Sittenwidrigkeit der Erbausschl.

  • Es gibt nunmehr obergerichtliche Entscheidungen, wonach die Erbausschlagung bei vermögenden Nachlässsen sittenwidrig ist, wenn der Erbprätendent Sozialleistungen bezieht.
    Meine Fragen:
    Nehmt Ihr bei Kenntnis dieser Umstände die EAS überhaupt auf und belasst es bei der Prüfung der Wirksamkeit dem Erbscheinsverfahren?
    Und:
    gilt dies auch, bei positiver Kenntnis der Verschuldung des ausschlagenden Erben( Mein " Kunde" hat haufenweise Lohnpfändungen ).

    2 Mal editiert, zuletzt von Elfi (21. Dezember 2009 um 07:04) aus folgendem Grund: #4

  • Ich denke, dass die Frage der Sittenwidrigkeit das Nachlassgericht nicht zu interessieren hat, soweit die Ausschlagungen objektiv materiellrechtlich wirksam sind, da form- und fristgerecht eingegangen.

    Die mir bekannten Entscheidungen drehten sich allesamt und die Frage der Genehmigungsfähigkeit seitens des Familien- oder Betreuunggsgerichts. Und die dürfte mangels Überschuldung des Nachlasses in den genannten Fällen ohne hin grundsätzlich nicht gegeben gewesen sein ?!

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Für Sittenwidrigkeit:

    OLG Hamm Beschluss vom 16.07.2009, Az.: I-15 Wx 85/09
    OLG Stuttgart Beschluss vom 25.06.2001, Az.: 8 W 494/99

    Gegen Sittenwidrigkeit:

    LG Aachen NJW-RR 2005, 307-308

    vgl. auch Anmerkung zum Beschluss des OLG Hamm Dr. Ihrig BtPrax 2009,304f.

    Solange der BGH im Wege der Rechtsbeschwerde nicht über den Sachverhalt entschieden hat, würde ich von einer höchstrichterlichen Entscheidung noch nicht sprechen (vgl. auch BGH-Entscheidungen zum Behindertentestament, bei denen der BGH trotz entgegenstehender Stimmen in der Literatur Sittenwidrigkeit verneint hat; nur vom Grundsatz her; Behindertentestament ist mit dem vorliegenden Sachverhalt wegen Art. 14 GG - Testierfreiheit - nicht 100% vergleichbar).

  • Guten Morgen,

    ich weiß nicht so recht, ob meine Frage hier hinpasst:

    Wie würdet ihr verfahren, wenn ihr in einem Familienverfahren (1640 BGB) erfahrt, dass die Kinder, die ihren Großvater je zu 1/8 neben Oma und Tante beerbt haben, nur Erben geworden sind, weil ihre Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hat- und sie dies nur getan hat, um weiter Sozialleistungen beziehen zu können? M. E. ist die Ausschlagung der Mutter sittenwidrig. Kann ich während meines laufenden Verfahrens dem Sozialamt Mitteilung machen oder muss ich mich da raushalten? (Wenn die Mutter das Geld für die Kinder ordentlich verwalten würde, würde ich mich raushalten. Nur leider will sie verschleiert alles ihrer Mutter, der Ehefrau des Erblassers zukommen lassen und die Kinder sollen nichts bekommen. -Diese Information habe ich von dem Schwager der Kindsmutter-)

  • Warum die Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hat ,sollte dir egal sein.
    Die Mutter ist verpflichtet ein Vermögensverzeichnis gem. § 1640 BGB einzureichen.
    Ich würde zusätlzich die Vorlage von Sparbücher verlangen ,die auf den Namen der Kinderl lauten und die den ihnen zustehenden Nachlass aufweisen.
    Evtl. die Mutter vorladen ,sie darauf hinweisen ,welche Kosequenzen es hat,wenn sie das Geld ihrer Kinder nicht ordnungsgemäß verwaltet und sie gegebenenfalls auffordern Sperrvermeke in den Sparbüchern eintragen zu lassen.

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