Löschung einer Auflassungsvormerkung von Amts wegen

  • Guten Morgen,
    ich hab hier ein kleines Problem:

    Im Grundbuch eingetragen ist in Abt.II eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchsauf Eigentumsübertragung.
    Im Siedlungsverfahren hat nunmehr die "Gesellschaft" ihr Vorkaufsrecht nach Reichssiedlungsgesetz geltend gemacht und beantragt nunmehr die Löschung des Rechts von Amts wegen.
    Beschwerden des ehemaligen Käufers hat das AG, OLG und auch der BGH nicht zugestimmt.
    Wie vollziehe ich den nunmher diesen Amtrag?
    Anhörung erforderlich?
    Kosten?

    vielen Dank


  • Wie vollziehe ich den nunmher diesen Antrag?



    Nur dann, wenn eine Löschungsbewilligung der eingetragenen Berechtigten vorgelegt wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts führt nur dazu, dass neben dem schon beurkundeten Kaufvertrag ein zweiter, nicht beurkundeter Kaufvertrag zwischen Eigentümer und Vorkäufer mit den gleichen Bedingungen entsteht. Der beurkundetet Vertrag zwischen dem Eigentümer und den Vormerkungsberechtigen bleibt bestehen und wirksam. Es bestehen jetzt zwei Übereignungsansprüche, von denenn nur einer erfüllt werden kann. Da der Anspruch weiter besteht, besteht auch die Vormerkung und kann nur auf Bewilligung der Berechtigten gelöscht werden. Dass diese dem Vorkaufsberechtigten gegenüber zur Löschung verpflichtet sind, ist für das Grundbuchamt unerheblich.


  • Wie vollziehe ich den nunmher diesen Antrag?



    Nur dann, wenn eine Löschungsbewilligung der eingetragenen Berechtigten vorgelegt wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts führt nur dazu, dass neben dem schon beurkundeten Kaufvertrag ein zweiter, nicht beurkundeter Kaufvertrag zwischen Eigentümer und Vorkäufer mit den gleichen Bedingungen entsteht. Der beurkundetet Vertrag zwischen dem Eigentümer und den Vormerkungsberechtigen bleibt bestehen und wirksam. Es bestehen jetzt zwei Übereignungsansprüche, von denenn nur einer erfüllt werden kann.



    Dem ist nichts hinzuzufügen :daumenrau.

    Da der Anspruch weiter besteht, besteht auch die Vormerkung und kann nur auf Bewilligung der Berechtigten gelöscht werden. Dass diese dem Vorkaufsberechtigten gegenüber zur Löschung verpflichtet sind, ist für das Grundbuchamt unerheblich.



    Auch richtig!
    Die schuldrechtlichen und materiellrechtlichen "Nebenkriegsschauplätze" interessieren uns als GBA -zum Glück- nur ganz ganz selten. Und hier eben nicht :D.

  • Der "Antrag" auf Löschung von Amts wegen ist eine Anregung nach § 86 GBO. Du mußt also Deine Entscheidung, das Amtslöschungsverfahren nicht einzuleiten:D, mit (den von HorstK genannten) Gründen versehen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • die angestrebte Lösung gefällt durchaus, aber ist nicht die eingetragene Vormerkung bezüglich des Kuafvetrages aksessorisch. Wenn nunmher das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, tritt die " Gesellschaft" doch zu den getroffenen Bedingungen in diesen Kaufb´vertrag ein. Ich dachte darin könnte eine tatsächliche Unmöglichkeit auf Vollzug des gesicherten Anspruchs bestehen.?

  • die angestrebte Lösung gefällt durchaus, aber ist nicht die eingetragene Vormerkung bezüglich des Kuafvetrages aksessorisch. Wenn nunmher das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, tritt die " Gesellschaft" doch zu den getroffenen Bedingungen in diesen Kaufb´vertrag ein. Ich dachte darin könnte eine tatsächliche Unmöglichkeit auf Vollzug des gesicherten Anspruchs bestehen.?



    Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Der Vorkaufsberechtigte tritt eben nicht in den ersten Kaufvertrag, der das Vorkaufsrecht auslöst, ein. Es kommt ein weiterer Kaufvertrag mit den gleichen Bedingungen zustande. Der erste Kaufvertrag und eventuelle Verfügungen sind nur dem Vorkaufsberechtigten gegenüber relativ unwirksam. Der Anspruch der Erstkäufer auf Eigentumsverschaffung besteht fort und somit auch die Vormerkung. Zwar kann der Anspruch nicht mehr erfüllt werden, wenn das Eigentum auf den Vorkäufer umgeschrieben worden ist und erlischt dann gemäß § 275 I BGB. Die Käufer haben dann aber u.U. Schadensersatzansprüche aus §§ 280 I, 283 BGB. Diese schuldrechtlichen Wirkungen sind jedoch kein Unrichtigkeitsnachweis im Sinne von § 22 GBO. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes zu prüfen, ob das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt worden ist, ob in Erfüllung des zweiten Kaufvertrages, der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstanden ist, an den Vorkaufsberechtigten geleistet worden ist und ob infolgedessen der Anspruch der Vormerkungsberechtigten gemäß § 275 I BGB erloschen ist. Daher ist entweder die Bewilligung der Vormerkungsberechtigten oder ein diese Bewilligung ersetztendes Urteil beizubringen.

  • Schöner/Stöber, GBR, 14. Aufl. 2008, kommen allerdings in RN 4170 zu dem Ergebnis, dass nach § 5 RSG alle rechtsgeschäftlichen dinglichen und schuldrechtlichen Vorkaufsrechte und Auflassungsvormerkungen erlöschen, wenn das Eigentum auf das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen überschrieben wird. In diesem Fall könne die Löschung im Wege der GB-berichtigung nach § 22 GBO oder nach §§ 84 ff GBO erfolgen.

    Netz, Grundstücksverkehrsgesetz/Praxiskommentar, 2. Auflage 2004, führt zu § 5 RSG in RN 4.35.4.1 aus:

    „Nach § 5 RSG soll sich die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nur auf rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte auswirken. Soweit Auflassungsvormerkungen Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Kaufvertrag sichern, braucht ihr Erlöschen nicht gesondert vorgeschrieben zu werden, da sie mit dem Erlöschen der rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechte ohnehin gegenstandslos werden“.

    Und zu § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RSG in Rn.. 4.35.5.1.13:

    „Mit der Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts an den Verpflichteten gilt die Veräußerung für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmen als genehmigt.“ ………..
    „Das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem ursprünglichen Käufer wird mit der Ausübung des Vorkaufsrechts endgültig unwirksam, falls nicht nach § 10 RSG Einwendugnen gegen das Vorkaufsrecht erhoben werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so bleibt das Rechtsgeschäft zwischen den Vertragsparteien bis zum Eintritt der Unafechtbarkeit der Entscheidung über die Einwendung weiter in der Schwebe“…

    Nachdem vorliegend über die Einwendungen offenbar bereits rechtskräftig entschieden wurde (BGH), dürfte die Auflassungsvormerkung (nach Umschreibung des Eigentums auf das Siedlungsunternehmen) zu löschen sein, weil der vorgemerkte Anspruch wegen der Versagung der Genehmigung nach § 2 GrdstVG (sie gilt nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RSG nur für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmen als erteilt) nicht mehr erfüllt werden kann (OLG Zweibrücken, Rpfleger 1989, 495 = DNotZ 300 (Sanierungsgenehmigung), Rpfleger 2005, 597; (Rück-AV) KG, Rpfleger 1992, 243/245 = DNotZ 1992 234 (Gen. nach GVO); BGH, NJW 1995, 318 = WM 1995, 61; Schöner/Stöber, RN 1491 m.w.N. in Fußn. 290). Eine „Wiederaufladung“ dieser Vormerkung kommt wegen des Schuldnerwechsels nicht in Betracht.

    Ich würde daher darauf hinweisen, dass der Löschungsantrag ohne Bewilligung des Berechtigten erst vollzogen werden kann, wenn das Eigentum auf das Siedlungsunternehmen umgeschrieben wurde.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hab gerade vom OLG die Bestätigung meiner Zwischenverfügung erhalten.:daumenrau

    Die Löschung der Auflassungsvormerkung soll nunmehr mit Eigentumsumschreibung vAw gelöscht werden.

    Muss ich also gemäß § 83 GBO noch anhören?

    Die Berechtigten werden dann doch sicher Einwendungen erheben, wie erledigt man den dan solche Einwendungen.
    (Beschlus?/einfach Eintragen?)

  • 1. Wieso § 83 GBO?
    2. Wieso anhören?
    Entweder haben die Beteiligten bereits beim OLG die Lösdchung bewilligt
    oder die Gesellschaft muss die vormaligen Berechtigten auf Abgabe der Löschungsbewilligung verklagen. Du hörst weder an noch löscht irgendwas. Erst wenn du die LöBew vorliegen hast...
    Nochmal das

    Zitat von HorstK

    Da der Anspruch weiter besteht, besteht auch die Vormerkung und kann nur auf Bewilligung der Berechtigten gelöscht werden. Dass diese dem Vorkaufsberechtigten gegenüber zur Löschung verpflichtet sind, ist für das Grundbuchamt unerheblich.

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