Feststellung Fiskuserbrecht

  • Ich habe hier folgenden Fall:

    Es wurde das Fiskuserbrecht festgestellt, Bezirksregierung zog den Nachlass in Form eines hinterlegten Sparbuchs ein.
    Dann stellte sich heraus, dass der Beschluss zur Feststellung des Fiskuserbrechts nicht hätte erlassen werden dürfen, weil (zumindest eine Teil der) Erben bekannt sind. Der Beschluss wurde aufgehoben und die Bezirksregierung gebeten, den Nachlass wieder zu hinterlegen.
    Diese teilte mit, dass sie für ihre Tätigkeiten zwei Stunden á 60,00€ in Abzug gebracht hat und will nur den geminderten Betrag wieder einzahlen.
    Auf meine Zwischenverfügung mit der Bitte um Mitteilung, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage die Zurückbehaltung erfolgt und dass nach hiesiger Ansicht dort ein Gebührenbescheid zu erlassen wäre, sofern ein Anspruch gegeben ist, bekomme ich den Hinweis auf § 2022 BGB.

    Weiter der nette Hinweis:
    "Sofern Sie weiterhin darauf bestehen, dass ich einen Gebührenbescheid erlasse, bin ich gerne bereit meine Tätigkeit im Rahmen dieses Nachlasses minutiös darzulegen sowie die entstandenen Auslagen aufzulisten. Ich erlaube mir den Hiweis, dass ich diese Tätigkeit auch mit in meineBerechnung mit einfließen lassen werde"

    Ist das denn wohl so richtig?

  • ...netter Fiskusvertreter:D macht so richtig Spaß...


    Was ist denn mit den aufgelaufenen Zinsen? Rechnet die der Herr seinen "Kosten" dagegen? Das müßte nämlich m.E. nach § 2022 I BGB auch erfolgen. Woher nimmt er € 60 als Stundensatz?


    By the way: Warum soll der Restnachlass hinterlegt werden? Könnten nicht die übrigen Erben einen Erbschein nach Durchführung eines § 2358 II BGB - Verfahrens beantragen.
    Hat man hier tatsächlich Fiskuserbrecht neben bereits vorhandenen Erben festgestellt? Da hätte der Herr vom Fiskus ja eigentlich schon beim Erhalt des Beschlusses selbst etwas merken müssen. Fiskuserbrecht als Teilerbrecht kann es nämlich nur in sehr speziellen Konfigurationen geben. In der absoluten Regel gibt es aber nie einen Teilerbschein für den Fiskus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich weiß, dass es keiner hören will, aber das klingt nach Amtshaftung.

    Bei dem Stundenhonorar des Fiskus frage ich mich, was der Mann denn sonst gemacht hätte, wenn er die Erbschaft nicht bearbeitet hätte. Hätte er dann andere Arbeit gehabt, wegen der dann eine Aushilfskraft eingestellt worden ist? Oder musste der gute Herr länger arbeiten? Werden die Überstunden überhaupt bezahlt?

  • Mich würde schon auch interessieren wofür Vergütung angefallen sein sollte und wo das steht. Ich hatte erst jetzt einen Fall abgeschlossen in dem die Kinder ausgeschlagen hatten um Pflichtteil zu erhalten, und Fiskus war zum Erben festzustellen. Mit der zuständigen habe ich mich dann wg. Nachlassverzeichnis bissl unterhalten, und die meinte, dass es für die Kinder wirklich der lehn-dich-zurück-Weg war, Fiskus hat zusammengetragen was an Werten da war, hat das Haus schätzen lassen (durchs Hochbauamt, also auch wieder umsonst) sowie mit der Nießbraucherin nen Kauf ausgehandelt und dann ca. 60.000 Euro an jedes Kind überwiesen. Alles kostenlos.

    Off-Topic:
    Erinnert mich an einen Fall als ich nich Zwangsvollstreckung machte, da rief mich eines Tages ein Vertreter der Stadt an und meinte, dass ein säumiger Mieter einer stadteigenen Wohnung seit paar Monaten in Griechenland untergetaucht sei, nix bezahlt und man habe jetzt von dessen Konto rückständige Mieten an die Stadt überweisen lassen :eek: (fragt nicht welche Bank da mitgespielt hat, ich weiß es noch) und was man nun machen müsste um das Geld auch behalten zu dürfen :eek:

  • Der Hinweis auf § 2022 BGB ist ja gut und schön. Nur setzt die Vorschrift natürlich voraus, dass es überhaupt Verwendungen gab, die zu ersetzen sind. Das ist hier nicht der Fall. Der Sachbearbeiter ist wahrscheinlich ein kleiner Michael Kohlhaas, der auf diese Weise sein Mütchen kühlt, wenn der Fiskus eine vermeintliche Erbschaft verwerflicherweise wieder herausrücken muss.

  • Tja, die Ni.d.rs.chs.n bestimmt mal wieder;)

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  • Der Hinweis auf § 2022 BGB ist ja gut und schön. Nur setzt die Vorschrift natürlich voraus, dass es überhaupt Verwendungen gab, die zu ersetzen sind. Das ist hier nicht der Fall. Der Sachbearbeiter ist wahrscheinlich ein kleiner Michael Kohlhaas, der auf diese Weise sein Mütchen kühlt, wenn der Fiskus eine vermeintliche Erbschaft verwerflicherweise wieder herausrücken muss.


    Bei dem Stundenhonorar des Fiskus frage ich mich, was der Mann denn sonst gemacht hätte, wenn er die Erbschaft nicht bearbeitet hätte. Hätte er dann andere Arbeit gehabt, wegen der dann eine Aushilfskraft eingestellt worden ist? Oder musste der gute Herr länger arbeiten? Werden die Überstunden überhaupt bezahlt?



    Nunja, das stimmt so nicht. Ich kann natürlich nur über die Handhabung in Bayern berichten (wo der Freistaat selbst erbt), aber hier wurde vom Staatsministerium der Finanzen eine "Nachlassrichtlinie" erlassen, die in der Nr. 3 besagt, dass bei einer Herausgabe an die wahren Erben die Personalvollkosten als Aufwendungen anzusetzen sind. Diese wiederum werden im Rahmen der Haushaltsaufstellung jährlich neu berechnet (z.B. seit März 09 ein Sachbearbeiter in A11: 43,73 €, in A13+Zulage: 61,63 €).

    Der Fiskus ist gem. § 2022 BGB - ähnlich einem Nachlasspfleger - zur Entnahme seiner Aufwendungen vor der Herausgabe berechtigt.

  • Vollkommen richtig. Aber sie binden die Verwaltung im (Rechts- und Verwaltungs-) Grundsatz, dass Gleiches gleich zu behandeln sei.

    Und gestützt auf diese Verwaltungsvorschriften erheben wir Verwaltungskosten bei einer Herausgabe an einen gefundenen Erben.

    Nichts anderes wird der Bearbeiter hier tun.

    Dass eine Bindungswirkung nach außen hin fehlt, ändert daran nichts.

    Abschließend möchte ich anmerken, dass die Kosten in der Regel SEHR moderat angesetzt werden, eben um einem gerichtlichen Verfahren vorzubeugen, da sonst minutiös die Tätigkeit im Fall dokumentiert werden müsste (vergleichbar mit der Abrechnung eines Nachlasspflegers)

    Welche rechtliche Handhabe hat in diesem Falle ein Rechtspfleger am Nachlassgericht eigentlich, schließlich ist der wahre Erben ja bereits gefunden?

  • Es ist hier aber schon zu unterscheiden, ob konkrete Maßnahmen für die Erbschaft getroffen wurden (überspitzt: Der Fiskusvertreter schippt den Schnee vor der Nachlassimmobilie weg.), oder ob der Fiskusvertreter nur allgemeine Handlungen vorgenommen hat, die mit verwaltungsinternen Dingen zusammen hängen (überspitzt: Der Fiskusvertreter sitzt eine Stunde lang im Büro und freut sich für den Fiskus über die Erbschaft. Dabei heftet er irgendwelche Schriftstücke in irgendwelche Hefter.)

  • Ja natürlich. Die Erhebung von Aufwendungsersatz ist immer eine Entscheidung des Einzelfalls. Vielleicht sind die Richtlinien "hier" auch eben deswegen keine Verordnung, sondern nur VV.

    Genauso wie eine Nachlasspflegervergütung (bzw. Kostennote eines RA, aber dass brauch ich Ihnen ja nicht zu erzählen ;)) ja auch immer von dem tatsächlich Geleisteten abhängt (2 Stunden Arbeitszeit sind allerdings recht schnell zusammen)

    Nicht zuletzt stellen VVs (mir ist in Deutschland keine RechtsVO bekannt, die eine Höhe für den Ersatz nach § 2022 BGB festsetzt, daher gehe ich davon aus, dass die Festsetzung überall nach VVs erfolgt) lediglich einen Anhaltspunkt dar, die genaue Ausgestaltung obliegt immer dem Bearbeiter.

    Desweiteren: Wer entscheidet, was nachlassverwaltende und was verwaltungsinterne Handlungen sind? Der Fiskuserbe steht - wie jeder festgestellte Erbe - außerhalb der Dienstaufsicht der Rechtspfleger. Das würde wieder in eine neue Regelungswut ausarten, und die Berufung eines "Verfahrenspflegers" oder "Prüfbeamten" würde auch wieder Kosten nach sich ziehen, die dem Nachlass zu entnehmen wären.

    Auch lässt sich dies nicht immer trennen: Bekomme ich einen neuen Fall (=Nachlassakte des AG), dann schau ich mir die durch, lasse das m.E. Wichtige kopieren, und mach dann erst mal nen Aktenvermerk über den Sachstand (Aktiva, Passiva, Terminsachen, etc.) Das macht je nach Dicke der Akte 30 Minuten bis zu anderthalb Stunden aus. Da hab ich effektiv nichts für den Nachlass gemacht, aber ohne das geht es nun mal einfach nicht. Ich muss mir ja über das Ganze einen Überblick verschaffen.


    -> Im Zweifel müsste m.E. der ERBE gegen die festgesetzten Aufwendungen klagen (unter Tragung des Prozessrisikos).

  • Ich bezweifle, ob das Ministerium durch den Erlass einer "Richtlinie" selbst bestimmen kann, was im materiellrechtlichen Sinne als Verwendung auf die Erbschaft anzusehen ist. Die hM geht davon aus, dass § 2022 BGB ein erbrachtes Vermögensopfer des Scheinerben voraussetzt und dass ein solches bei bloßem Einsatz seiner Arbeitskraft nur vorliegt, wenn er sie sonst anderweitig gegen Entgelt eingesetzt hätte (KG OLGZ 1974, 17; OLG Düsseldorf FamRZm 1992, 600; Staudinger/Gursky § 2022 Rn.3 m.w.N.).

  • Wie ich bereits ausgeführt habe, sind "unsere" NachlR ein Anhaltspunkt, die wir grd. gehalten sind auszuführen, aber natürlich steht ein geltend gemachter Ersatz immer in Relation zur erbrachten Leistung.

    "Bloßer Einsatz von Arbeitskraft" wird es beim Fiskalerbrecht nie geben, solange es das von Stoiber propagierte "papierlose Büro" nicht gibt. Und davon sind wir meilenweit entfernt.

    Die von Ihnen angesprochene h.M. ist m.E. auf Fiskalerbrecht aus mehreren Gründen schlecht herunterzubrechen. Da ich über die von Ihnen zitierten Quellen nicht verfüge, kann ich dazu nicht viel sagen. Außer dass die Sachbearbeiter sonst natürlich was anderes gemacht hätten und dass der Dienstherr diese natürlich nicht umsonst arbeiten lässt.

  • Ich hole diesen alten Thread einmal hoch, da er passend für meine Frage erscheint.

    Es wurde das Fiskuserbrecht festgestellt und auf Antrag des Fiskus das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Für die Tätigkeit als Erbe wird nunmehr als Masseverbindlichkeit ein Betrag € X als Vergütung (aufgewendete Stunden x Stundensatz [der einer amtlichen Gebührenordnung mit pauschalierten Stundensätzen für die einzelnen Laufbahngruppen entnommen wurde]) und ein Betrag € Y als pauschalierter Auslagenersatz geltend gemacht. Dies wird auf § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit § 1978 Abs. 3 BGB gestützt.

    Meine Kommentarlektüre führte mich zu dem Ergebnis "Aufwendungen ungleich Vergütung".

    Die Auslagen mögen danach erstattungsfähig sein, das ist der deutlich kleinere Anteil und soll hier nicht das Problem sein.

    Wie ist es aber mit der Vergütung? Meines Erachtens geht das nicht, da es hier an durch die Befassung mit der Angelegenheit entgangenem anderweitigen Verdienst fehlt. Worauf ich hinaus will: Wenn jemand die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit für Fiskuserbrechtsangelegenheiten hat, kann man ja nicht sagen, alternativ hätten in irgendeinem anderen Zuständigkeitsbereich Bescheide geschrieben werden können, mit denen Gebühreneinnahmen noch und nöcher generiert worden wären.

  • Mmh, ich frage mich, ob sich damit überhaupt das NLG auseinandersetzen muss. Ist es nicht der InsoVerw, der die Forderung des Erben (Fiskus) anerkennen (oder bestreiten) muss ? Eine Vergütungsfestsetzung durch das NLG kommt doch nur in Frage, wenn eine NLP angeordnet war (und dann erfolgt doch "nur" die Festsetzung der NL-Pflegervergütung, nicht die Festsetzung der Aufwendungen der Erben)...

    Was wäre denn, wenn "Ottonormalverbraucher" Erbe geworden wäre, weil er zB eine Ausschlagungungsfrist versimst hat und er dann zur Schadensbegrenzung die NL-Insolvenz beantragt ... die Aufwendungen dieses Erben "Ottonormalverbraucher" würde man doch auch nicht als NLG festsetzen.


  • Stundensatz [der einer amtlichen Gebührenordnung mit pauschalierten Stundensätzen für die einzelnen Laufbahngruppen entnommen wurde])

    Gibt es dies Gebührenordnung wirklich oder ist das "nur" eine Stundensatzliste, die aus der Kosten- und Leistungsrechnung stammt und z. B. für die Haushaltsplanung des Fiskalvertreters gedacht ist?

    Wenn es sich tatsächlich um eine amtliche Gebührenordnung handelt, müsste sich dann daraus nicht ergeben, für wen/was sie gilt und gegen wen diese Gebühren geltend gemacht werden können ?

  • Die Gebührenordnung mit den Stundensätzen gibt es tatsächlich.

    Daraus wurde aber nur der Stundensatz entnommen. Unstreitig ist die Befassung mit Fiskuserbrechtsangelegenheiten hier (im Gegensatz zu den älteren Beiträgen in diesem Thread) kein Gebührentatbestand.

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