• Wenn die Räumung in das Zeitfenster 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt fällt, könnte man was machen. Aber nur, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird. Ansonsten zurückweisen - von einer Einstellung bis zur Rechtskraft würde ich unbedingt absehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Mr.T (10. Januar 2016 um 15:53)

  • Wenn die Entbindung in das Zeitfenster 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt fällt, könnte man was machen. Aber nur, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird. Ansonsten zurückweisen - von einer Einstellung bis zur Rechtskraft würde ich unbedingt absehen.

    Vielen Dank für deine schnelle Antwort!
    Bei der Einstellung bis zur Rechtskraft wäre mir auch nicht wohl gewesen.
    Dann werde ich wohl zurückweisen,die Antragstellerin hätte ja auch rechtzeitig kommen können.
    Danke!

  • ZU spät ist zu spät. Entweder es werden noch Gründe vorgetragen, die binnen der Frist entstanden sind, z. B. neue gesundheitliche Risiken, oder der Antrag ist unzulässig.

  • Wenn die Entbindung in das Zeitfenster 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt fällt, könnte man was machen. Aber nur, wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird. Ansonsten zurückweisen - von einer Einstellung bis zur Rechtskraft würde ich unbedingt absehen.

    Ich nehme an, Du meintest "Wenn die Räumung in das Zeitfenster ..." fällt;)


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Guten Morgen,

    also:
    Ich würde den Antrag grundsätzlich als unzulässig zurückweisen, sofern die Schuldnerin keinen Grund vorträgt, dass sie den Antrag nicht hat eher stellen können (denkbar bei sowas: sie war z.B. im Krankenhaus und konnte wirklich nichts machen oder sie hat strikt liegen müssen - wobei dann zu diskutieren wäre, ob sie nicht jemanden hätte bevollmächtigen müssen, den Antrag für sie zu stellen) oder dass die Umstände, aufgrund derer sie den Antrag stellt, erst jetzt eingetreten sind (Beispiel: sie hatte eine Ersatzwohnung - meinethalben mit ihrem Lebensgefährten - und die Vermieter sind plötzlich abgesprungen oder der Lebensgefährte hat sich von ihr getrennt und sie kann in die neue Wohnung nicht mehr einziehen o.ä.). Es ist also auch hier eine Einzelfallentscheidung.
    Wundern tut mich nur, warum die gute Frau dann erst am Montag kommt und Donnerstag anruft statt direkt zu kommen?

    Erzähl mal was draus geworden ist!

  • In solchen Fällen würde ich zwar zurückweisen (wegen der abgelaufenen Frist), aber gleichzeitig (sofern es die Schuldnerin möchte) ein Rechtsmittel aufnehmen und dann die ganze Akte zum Landgericht faxen. Das machen wir hier immer bei eiligen Sachen so. Ich rufe dann auch beim Landgericht an und die teilen mir dann auch schon telefonisch die Entscheidung mit (wenn sie dann entschieden haben).

  • Guten Morgen,

    also:
    Ich würde den Antrag grundsätzlich als unzulässig zurückweisen, sofern die Schuldnerin keinen Grund vorträgt, dass sie den Antrag nicht hat eher stellen können (denkbar bei sowas: sie war z.B. im Krankenhaus und konnte wirklich nichts machen oder sie hat strikt liegen müssen - wobei dann zu diskutieren wäre, ob sie nicht jemanden hätte bevollmächtigen müssen, den Antrag für sie zu stellen) oder dass die Umstände, aufgrund derer sie den Antrag stellt, erst jetzt eingetreten sind (Beispiel: sie hatte eine Ersatzwohnung - meinethalben mit ihrem Lebensgefährten - und die Vermieter sind plötzlich abgesprungen oder der Lebensgefährte hat sich von ihr getrennt und sie kann in die neue Wohnung nicht mehr einziehen o.ä.). Es ist also auch hier eine Einzelfallentscheidung.
    Wundern tut mich nur, warum die gute Frau dann erst am Montag kommt und Donnerstag anruft statt direkt zu kommen?

    Erzähl mal was draus geworden ist!

    Guten Morgen,
    das hatte ich mich allerdings auch gefragt.
    Sie hatte am Freitag angerufen und ich hatte ihr auch noch mitgeteilt, dass sie bis um 14.00 Uhr vorbei kommen könne, da solange auf der Rechtsantragstelle, die ich auch mache, Bereitschaftsdienst ist. Hat sie wohl aber nicht für nötig gehalten.
    Ich bin auf jeden Fall mal gespannt, was sie nachher vorträgt und berichte dann!

    @ Anigi: Danke für den Tipp! Das finde ich ja mal eine gute Vorgehensweise. Werde ich so übernehmen :daumenrau

  • Ich kann leider nichts berichten.
    Die Schuldnerin ist einfach nicht aufgetaucht,was ich wirklich gar nicht nachvollziehen kann,nachdem sie am Freitag so einen Terz gemacht hat.
    Sorry,dass ich hier die Pferde scheu gemacht habe :D
    Wäre ja typisch,wenn sie morgen früh vorbei kommt..aber ich denk einfach mal positiv :daumenrau

  • In solchen Fällen würde ich zwar zurückweisen (wegen der abgelaufenen Frist), aber gleichzeitig (sofern es die Schuldnerin möchte) ein Rechtsmittel aufnehmen und dann die ganze Akte zum Landgericht faxen. Das machen wir hier immer bei eiligen Sachen so. Ich rufe dann auch beim Landgericht an und die teilen mir dann auch schon telefonisch die Entscheidung mit (wenn sie dann entschieden haben).

    Da das LG fast fussläufig zu erreichen ist, drücken wir das Ding bei einem Rechtsmittel nach dem Nichtabhilfebeschluss einem Wachtl in die Hand, das geht schon. Wir müssen ja auch mal nen Vorteil haben, dass wir in einem Stadtstaat leben

  • Hallöchen,
    habe jetzt auch so eine Sache.
    Voraussichtlicher Entbindungstermin ist 4 Tage nach dem Räumungstermin.
    Ich will nach 765a einstellen. Da ich ja nicht weiß, wann dann wirklich die Geburt ist, kann ich doch keinen konkreten Tag angeben, sondern nur einen Zeitraum nach dem Entbindungstermin bis wann ich einstelle. Oder?
    Muss sich dann der Gläubiger informieren, wann der Geburtstermin war?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Du kannst doch einen Stichtag angeben. Und wenn der nicht langt, muss eben ein neuer Antrag gestellt werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • bei Entbindungen stelle ich 6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem Stichtag ein. Auch wenn dem Gl der Entbindungstermin egal sein kann (soll er das doch ausrechnen, wenn die tatsächliche Entbindung deutlich später erfolgt, kann man das ja immer noch ändern)

  • Solange der Antrag nicht binnen der zwei-Wochen-Frist gestellt wurde, sehe ich das auch so, auch wenn man immer nach den Besonderheiten des Einzelfalls schauen sollte. Man kann sich dazu z. B. auf die Schutzfristen aus dem MuSchG zur Mutterschaftskarenzzeit beziehen.

  • Da muss ich mich nochmal einklinken.
    Warum stellt ihr aufgrund einer zu erwartenden Geburt ein?
    Die betr. Person weiß ja in der Regel nicht erst seit gestern, dass sie schwanger ist und den Umzug muss sie ja nicht selbst machen, sondern kann sich entspr. Hilfe organisieren (wenn es ums Kistenschleppen geht). Also ich sehe in einer Schwangerschaft / Entbindung grds. keinen Grund für einen Räumungsschutz :gruebel:

  • Da muss ich mich nochmal einklinken.
    Warum stellt ihr aufgrund einer zu erwartenden Geburt ein?
    Die betr. Person weiß ja in der Regel nicht erst seit gestern, dass sie schwanger ist und den Umzug muss sie ja nicht selbst machen, sondern kann sich entspr. Hilfe organisieren (wenn es ums Kistenschleppen geht). Also ich sehe in einer Schwangerschaft / Entbindung grds. keinen Grund für einen Räumungsschutz :gruebel:


    Natürlich ist das vom Einzelfall abhängig und auch Schwangere können grundsätzlich umziehen. Aber eine Schwangerschaft ist ein dynamischer Prozess, der mit fortschreitender Schwangerschaft eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit für Mutter und Kind erforderlich macht. Die insoweit zu berücksichtigenden Gründe entstehen teilweise erst im Laufe der Zeit bzw. gewinnen mit dem Wachstumsprozess an Gewicht. § 765a Abs. 3 ist dabei zu berücksichtigen.

    Der Grund ist also im Prinzip der, der es erforderlich macht, dass Du im Bus für eine Schwangere aufstehst und Deinen Sitzplatz anbietest. Wir nennen das die guten Sitten.

    (p.s.: Es wird vielleicht deutlicher, wenn Du Dir vor Augen führst, dass die vorgenannten Beiträge sich nur darauf beziehen können, ob die Schwangerschaft als zu berücksichtigende Härte in die Abwäge-Entscheidung mit einbezogen werden kann und muss. Wie die Ermessensentscheidung ausfällt, kann man ohnehin nicht sagen, schon weil der Inhalt der anderen Waagschale unbekannt ist. Was wäre z. B., wenn die Gläubigerin noch schwangerer wäre und Eigenbedarf geltend gemacht hätte?)

  • Mich würden eure Meinungen interessieren:

    Räumungsschutzantrag liegt vor, begründet u. a. auch mit den Auswirkungen einer Räumung auf im Haushalt lebende Minderjährige

    Würdet ihr am Verfahren deshalb auch das Jugendamt beteiligen bzw. dieses informieren? (Der zuständige GVZ sieht laut Rücksprache keine Veranlassung. Für die Zuweisung von Ersatzwohnraum bzw. Notunterbringung sei die Gemeinde zuständig.)

  • Eine Zwangsräumung hat, wie jede Maßnahme der ZV, Auswirkungen auf die Beteiligten. Das ist "normal". Es ist Aufgabe der Eltern (elterliche Sorge, Fürsorgepflicht), ihre Kinder auf die Folgen vorzubereiten. Sie hatten hierzu auch ausreichend Zeit.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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