Praktische Frage

  • Hallo Ihr Familienrechtler,

    bei uns i.H. ist das VG und das FG auf verschiedene Rpfl unterteilt. Bei Anordnung Ergpflegschaft habe ich als FamRpfl dies angeordnet. Die Verpflichtung und Überwachung ( sowie weiteres) obliegt dann dem VG. Wir hatten als FG dann immer noch eine WV notiert und die Akten erst nach Erledigungsmitteilung des VG schlussendlich ausgetragen. Folglich waren die Akten teilweise Jahre in der Sammlung. Zuvor war FG und VG in einer Person vereint.
    Ich halte diese Praxis für unnötig. Wieso soll ich die FamAkten dann noch rumliegen habe und auf die erledigung des VG warten? Hab ja eh nichts mehr zu tun. unpraktikabel. Wie ist das bei Euch???

  • Zitat von womü

    Ich mach das in Personalunion. Die F-Akte leg' ich gleich weg.



    Also siehst Du auch kein Problem darin? Und wenn VG und FamG örtlich verschieden sind?

  • Ich mach das zwar auch in Personalunion, aber die F-Akte kann eigentlich weggelegt werden. Was soll ich noch damit? Ich nehm sie nur manchmal zunächst als Beiakte zur Pflegschaftsakte, wenn ich es für notwendig halte. Aber machen muss man ja nichts mehr. Also weg damit!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn man es ganz genau betrachtet, müsste das anordnende FamG die Kosten für die Pflegschaft erheben, während die Erteilung der Genehmigung im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren gebührenfrei bleibt.

    Im übrigen ist in anderen Threads ja schon zur Genüge über die Zuständigkeitsfrage diskutiert worden.

  • Wenn das VormG die Kosten erhebt: Schön und gut.

    Aber eines müsste wohl klar sein: Wenn man (m.E. zu Unrecht) schon eine allgemeine Zuständigkeit des FamG für die Anordnung von Ergänzungspflegschaften bejaht, dann muss man natürlich auch die Konsequenzen hieraus ziehen. Und zu diesen Konsequenzen gehört es -sinnvoll oder nicht- dass das anordnende Gericht (FamG) für die Kostenerhebung zuständig ist.

  • @ Diabolo:
    Wenn Du mit der Sch**** die Beratungshilfe meinst, stimme ich Dir voll und ganz zu. Bei meiner derzeitigen RAST-Vertretung steht auch die Tür nicht still...

    @ juris:
    Ich finde es auch nicht richtig mit der Anordnung der Pflegschaften durch das FamG. Aber unser OLG sieht es so und die Sache wurde ja schon an anderer Stelle diskutiert. Bei den Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen erhebt bei uns das VormG die Kosten. Wer sie berechnet ist ja letzten Endes auch egal, man muss sich nur einig sein.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn man sich über die Erhebung der Kosten zwischen FamG und VormG einig ist, gibt es natürlich kein Problem

    Welches schlaue OLG ist denn für Euch zuständig?

    Ich habe die Ergänzungspflegschaften als VormG immer selbst angeordnet, auch wenn "mein" OLG (das BayObLG) anderer Meinung war, weil ich mir die Freiheit genommen habe, eine andere Rechtsauffassung zu vertreten. Wer beim VormG eine Pflegschaft anregt und sie dort auch bekommt, beschwert sich nicht. So einfach ist das.

  • OLG Hamm. Stehen die mit ihrer Meinung eigentlich alleine dar? Vielleicht sollte ich mal mit meiner Kollegin sprechen, die die Vormundschaftssachen macht, ob wir uns nicht auch darüber hinwegsetzen bei Anordnung von Ergänzungspflegschaften. Zählen tun die "sonstigen Rechtspflegertätigkeiten in F-Sachen" nämlich so gut wie nix nach Pebb§y.

    Life is short... eat dessert first!

  • Mein Gott, das OLG Hamm!

    Das vertritt ja sogar die abwegige Auffassung, für die Genehmigung des Pflegerhandelns sei das FamG zuständig. Absurd!

  • Zitat von juris2112

    ...für die Genehmigung des Pflegerhandelns sei das FamG zuständig. Absurd!


    DAS ist mir (und auch zum Glück wohl auch sonst niemand hier) allerdings noch nicht aufgefallen. Hast Du hierfür zufällig die Fundstelle parat?

    Life is short... eat dessert first!

  • Zitat von juris2112

    Mein Gott, das OLG Hamm!

    Absurd!



    Es gilt der Grundsatz: Gibt es eine herrschende Meinung wird die a.A. grds vom OLG Hamm vertreten! :D
    Leider ist dies auch "mein" Obergericht.
    Aber wie schon an anderer Stelle erwähnt: Man muß sich ja nicht der Rechtsprechung anschließen die einem widerstrebt, sondern nur der, die die eigene Meinung wiedergibt (§ 9 RpflG).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat

    Mein Gott, das OLG Hamm!

    Zitat

    Es gilt der Grundsatz: Gibt es eine herrschende Meinung wird die a.A. grds vom OLG Hamm vertreten! :D


    Oh Gott, das scheint ja fächerübergreifend zu sein. So in der Art (teilweise noch extremer...:D ) hat sich damals mein Dozent in RoF in Registersachen geäußert...

  • Man darf beim OLG Hamm nicht aus dem Auge verlieren, dass jedenfalls der 15. ZS seit dem Ausscheiden von Kuntze eine nicht unerhebliche Zäsur erfahren hat. Um der Wahrheit die Ehre zu geben, muss man aber auch darauf hinweisen, dass die Kommentierung von Budde vom 15. ZS im Bauer/von Oefele durchweg eine gute Qualität hat.

    Dies zur "Ehrenrettung" des OLG Hamm. Aber die zitierte Entscheidung ist natürlich trotzdem falsch.

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