Können Gebote von einer WEG wirksam abgeben werden?
Bisher habe ich die Entscheidung des LG-Nürnberg-Fürth vom 19.06.2006, 11 T 4131/06 gefunden.
Gebote durch Wohnungseigentümergemeinschaft
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Vor einigen Jahren hat bei mir mal eine WEG-Gemeinschaft eine Wohnung als Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile ersteigert.
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Ja. Ich suche auch noch raus warum.
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OK, OLG-Entscheidung habe ich auch schon gefunden.
OLG Celle, Beschluss vom 26. 2. 2008 - 4 W 213/07 -
Bist Du gerade im Termin?
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Nein.
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Ich wusste, dass ich das erst gelesen habe. Ausführlich dazu Demhardter, Einl. F Rndr. 60. Das liegt an der Grundbuchfähigkeit der WEG.
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Siehe auch hier - aber die Rspr. und den Aufsatz dazu kanntest Du wohl schon.
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Ich wusste, dass ich das erst gelesen habe. Ausführlich dazu Demhardter, Einl. F Rndr. 60. Das liegt an der Grundbuchfähigkeit der WEG.
Was ist das bitte für ein Kommentar? -
Sorry: GBO-Kommentar. Neuste Auflage.
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Siehe auch hier - aber die Rspr. und den Aufsatz dazu kanntest Du wohl schon.
Komisch, gesucht habe ich, aber den Fred hat es mir nicht angezeigt, danke. -
Siehe auch hier - aber die Rspr. und den Aufsatz dazu kanntest Du wohl schon.
Komisch, gesucht habe ich, aber den Fred hat es mir nicht angezeigt, danke.
Ich vermute, Du hattest gesucht nach "Gebote Wohnungseigentümergemeinschaft" - offenbar sucht die Suchfunktion aber nicht in Überschriften. Ich hab gesucht nach "Gebote WEG" - das war effektiver, hätte aber Herrn Böhringer wieder geärgert: "WEG heißt Wohnungseigentumsgesetz, nicht Wohnungseigentümergemeinschaft."
Die rechtspflegerische Umgangssprache siehts anders... -
Die besagte Einleitung F Rn.60 befindet sich nicht im Demharter, sondern im neuen Meikel, kommentiert von Böttcher.
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Könntest Du bitte kurz kommentieren, ich komm an den leider nicht ran.
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Cromwell: Stimmt. Ich hatte es mir nur falsch notiert.
Zitat:
"Nach § 10 Abs. 6 S. 1 WEG kann die Wohnungeigentümergemeinschaft im Rahmen der gesamten Verwaltung des Gemeinschaftseigentums selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftliche erworbenen Rechte und Pflichten (§ 10 Abs. 6 S. 2 WEG). Damit ist die Teilrechtsfähigkeit der WEG gesetzlich nomiert. ... Das Risiko der Einordnung eines Geschäfts als Verwaltungsangelegenheit trägt die Gemeinschaft, nicht der Geschäftsgegener. Im Rahmen von Verwaltungsangelegenheiten kann die rechtsfähige WEG Verträge mit Dritten abschließen und auch Eigentum an den für die Verwaltung notwendigen beweglichen Sachen erwerben. ... Die rechtsfähige WEG kann Gläubiger einer ZwaSi sein. ... Will jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erweiterung ihrer Anlage ein weiteres selbstständiges Grundstück erwerben, so ist dies möglich. Erwerber ist dann die rechtsfähige Gemeinschaft, die durch den Verwalter beim Erwerbsvorgang vertreten wird. ... Sofern sich der Erwerb einer Eigentumswohnung als Maßnahme der Verwaltung darstellt (z.B. Hausmeisterwohnung), ist auch dieser Erwerb durch die rechtsfähige Gemeinschaft möglich. Den Erwerb können die Wohnungseigentümer dann mit Mehrheit beschließen. Die rechtsfähige Gemeinschaft wird beim Erwerb vom Verwalter vertreten. Die betroffenen Räume sind zunächst Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer; an ihnen muss daher zunächst Sondereigentum begründet werden und danach muss die Wohnung an die rechtsfähige Gemeisnchaft aufgelassen werden. ... Wenn die rechtsfähige Gemeinschaft auch Teileigentum benötigt (...), ist ein Erwerb durch sie möglich. Neben der Rechtsfähigkeit der WEG hat der Gesetzgeber ihr auch die Grundbuchfähigkeit zugesprochen. ..."
Wofür die WEG das braucht interessiert Dich ja nicht. Entweder hast Du den Beschluss der WEG oder eine Vollmacht für den Verwalter. Irgentetwas brauchst Du meiner Meinung, da das ja nicht zu den Kernaufgeben gehört. -
formaljuristisch dürfte eine WEG (nach gebräuchlicher Abkürzung :)) ja wohl unzweifelhaft als GbR (mit notariellem GbR-Vertrag:daumenrau) zu qualifizieren sein, so dass nach der neueren BGH-Rechtsprechung an der Rechtsfähigkeit und der Grundbuchfähigkeit nicht zu zweifeln sein dürfte
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formaljuristisch dürfte eine WEG (nach gebräuchlicher Abkürzung :)) ja wohl unzweifelhaft als GbR (mit notariellem GbR-Vertrag:daumenrau) zu qualifizieren sein, so dass nach der neueren BGH-Rechtsprechung an der Rechtsfähigkeit und der Grundbuchfähigkeit nicht zu zweifeln sein dürfte
Mit Verlaub, aber das ist Unfug!
Zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft kam der BGH , V ZB 32/05.
Eine GbR ist sie deshalb noch lange nicht.
Vielmehr hat der BGH in seiner Entscheidung die Wohnungseigentümergemeinschaft als einen rechtsfähigen Verband sui generis bezeichnet. Zur Begründung für diese Klassifikation führt der BGH an, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine nicht durch freie Vereinbarung, sondern durch das Gesetz zu einer Organisation zusammengefasste, nicht frei gegenüber dem gesetzlichen Leitbild abänderbare Personenmehrheit ist, die auf Verwaltungsfunktionen im Inneren und die Erleichterung des Rechtsverkehrs nach außen beschränkt bleibt.
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