vollstreckbare Teilausfertigung

  • Ich soll eine vollstreckbare Teilausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde erteilen, die bei Gericht verwahrt ist. Es handelt sich um einen Teilbetrag nach erfolgter Abtretung.
    Das wäre soweit kein Problem, allerdings ist das Recht III/2 zuvor in drei Teile geteilt worden, von denen der rangmittlere Teil abgetreten wurde. Muss ich jetzt die Teilung auch irgendwie in der Teilausfertigung erwähnen, oder reicht es, wenn ich von einem Teilbetrag i.H.v. xy € in Rang vor ... und im Rang nach ... spreche?

  • Ich würde weder den Begriff Teilausfertigung verwenden noch in meiner Klausel irgendeine Aussage zu den Rangverhältnissen treffen .

    (Wichtiger wäre mir aber, dass ich die evtl. schon erteilte Vollstr.bare Ausfertigung für den Gesamtbetrag erhalten und dann wegen des Betrags der Abtretung aufhebe....)

  • Dem kann ich nicht so ganz zustimmen. Wenn ich die Klausel nicht inhaltlich einschränke und als Teilausfertigung bezeichne, würde sie nach außen wie eine komplette Ausfertigung der Urkunde aussehen.



    Damit wird uns nicht missverstehen, zur Klarstellung:
    - im Wortlaut der Klausel muss man natürlich zum Ausdruck bringen, dass diese nur wegen eines Teilbetrages erteilt ist.
    - ob man dies daneben auch in der Überschrift machen muss, darüber könnte man streiten ( - ich persönlich halte es eher für unwichtig / überflüssig)

  • Ich hänge mich hier mal an.

    Ich habe vorliegend den Antrag auf Erteilung einer Teilausfertigung einer notariellen Urkunde. Soweit, so gut.

    Nun ist es so, dass die Grundschuld (ursprünglich ca. 192.000 € für Gl. A) in 3 Teilen abgetreten wurde und letztendlich ergeben sich folgende Ränge:

    20.000 € Gl. B
    72.000 € Gl. C
    100.000 € Gl. B

    Kann ich beide Beträge in der Ausfertigung für Gl. B zusammenfassen oder muss ich wegen der Ränge irgendetwas ausführen?

    Danke schonmal!

  • zu Tamara:
    grundsätzlich ist es m.E. möglich die beiden Teil - Beträge (rangerster und rangletzter) in einer Urkunde (betraglich) zusammenzufassen.
    Gut wäre m. E. auch, den (antragstellenden) Gläubiger zu fragen, ob er lieber 2 Stücke (Teilurkunden) oder nur 1 Stück haben will.
    Vielleicht will der Gl. ja auch getrennt voneinander vollstrecken können.

  • Soweit es um die dinglichen Ansprüche geht, entscheidet die Eintragung im Grundbuch über die Rangverhältnisse.

    Falls auch eine persönliche Vollstreckungsunterwerfung enthalten ist, spielt das Rangverhältnis im Grundbuch dafür keine Rolle.

    Im Ergebnis sind also Erläuterungen zum Rangverhältnis in der umzuschreibenden Klausel fehl am Platz.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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