Neue Liste 10 ab 01.01.2010

  • Ja, das tue ich auch. Aber ich könnte das Wohnrecht ja auch für jeden Berechtigten einzeln löschen. Das geht bei Test. und EP definitiv nicht.

    Wer verbietet dem Testator erst über den einen Teil der Erbschaft zu testieren und im weiteren über den anderen Teil und beide Testamente an unterschiedlichen Gerichten zu hinterlegen. Das wären dann nach Ulf's Rechnung 4 Urkunden. (vorausgesetzt er schneidet die jeweiligen EP auseinander :teufel:)

  • Bitte prügelt doch nicht so auf unseren Ulf ein!

    Die Diskussion zeigt doch nur wieder mal, dass diese Verwaltungsanordnung (oder wie man das nennt) zur Liste 10 nicht eindeutig ist und jede Menge Fragen offen lässt, zu denen man dann unterschiedlicher Meinung sein kann.

  • OT: Also unter "einprügeln" im Sinne eines Wortgefechtes kann ich meinen Äußerungen eigtl. nicht entnehmen. Andernfalls denke ich, hätte ich sich bereits auch Ulf selbst dazu geäußert, wen dem so wäre.

    Ich jeden Fall hatte zu meiner "Grundbuchzeit" auch nur eine Urkunde gezählt, wohl dem jungen Umtrieb geschuldet, sich mit dem Eröffnungsprotokoll als weitere Urkunde zu zählen, überhaupt gar nicht beschäftigt zu haben.

  • Nun ja, geprügelt fühle ich mich zwar nicht, trotzdem bin ich Alte Häsin für wenigstens ein wenig Unterstützung natürlich sehr dankbar!

    Ich erwarte aber auch nicht, dass wir hier alle auf einen Nenner kommen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das Eröffnungsprotokoll dient nicht dem Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches sondern ist lediglich eine für den Vollzug der Eintragung vorzulegende Nebenurkunde und damit nicht zu zählen.


    Wo steht das?

    § 35 Abs. 1 GBO verlangt für die Berichtigung die VvTw und das EP. Beides zusammen ist also der Unrichtigkeitsnachweis. Da bei uns das EP immer eine extra Urkunde ist (ohne Verbindung), ist die m.E. auch zu zählen.

    Zufällig eben beim Suchen nach anderen Sachen gefunden. Zitat aus einem Erlass unseres JM aus 2014:
    "Einzelfälle zu Liste 10 AktO:
    23. Vom Nachlassgericht wird eine Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsniederschrift zur Eigentumsumschreibung vorgelegt.
    Lösung:
    Zu zählen ist nur die Verfügung von Todes wegen als eine Urkunde in Nr. 2b der Liste 10 AktO. Eröffnungsniederschriften sind keine eigenständigen Urkunden, sondern ergeben zusammen mit der Verfügung von Todes wegen den Unrichtigkeitsnachweis."

  • Wie sieht es hier aus?

    Antrag auf Löschung einer Briefgrundschuld durch den Eigentümer.

    die ursprüngliche Fremdgrundschuld wurde an diesen abgetreten. Abtretungserklärung wird vorgelegt.

    Wird nur die Löschungsbewilligung des Eigentümers oder auch die Bewilligungsurkunde zur Abtretung des ursprünglichen Gläubigers gezählt?

  • Also ich bin mir meiner Zählweise inzwischen allgemein gar nicht mehr sicher, nachdem ich mir diesen Thread gerade zu Gemüte geführt habe... :gruebel:

    Eine Urkunde, die die Freigabebewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers bezüglich 7 Rechten enthält, liegt vor.
    Von den 7 Rechten sind 3 Rechte Briefgrundschulden und dementsprechend sind auch noch diese 3 Grundschuldbriefe vorgelegt worden.

    In Liste 10 wird das doch aber nur als 1 Urkunde in 2c gezählt oder muss (darf) man die zu ergänzenden Grundschuldbriefe auch noch als Urkunden mitzählen!?

    Wäre ja fürchterlich, wenn hier bisher immer zu wenig Urkunden gezählt wurden. ;)

  • Wie wird es anderswo gehandhabt: Sind Bewilligungen, die eine Vielzahl von Grundbuchblättern betreffen, auch als besondere Grundbuchverfahren i. S. d. Ziff. 4 b) zu zählen? Die Auflistung in der Erläuterung ist ja nicht abschließend, charakterisiert werden die dortigen Verfahren aber wohl durch deren Besonderheiten. Andererseits heißt es lediglich, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und eine Eintragung muss in einer Vielzahl (> x...?) von Blättern erfolgen.


    Trifft dies bei derartigen Vorgängen (Belastung an etlichen Grundstücken) wohl zu? Wie ist der Begriff der "besonderen Grundbuchverfahren" auszulegen?

  • M.E. sind z.B. bei uns in Sachsen die Eintragungen die unter 4b zu zählen sind, abschließend geregelt in §21 Punkt g VwVBGBS
    Und darunter sind nachhiesiger Ansicht keine Bewilligungen zu zählen.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Das ist eine Diskussion, die immer wieder geführt wird. Es gibt Gründe für beide Ansichten, wobei ich selbst aber deutlich dazu neige, die Aufzählung als nicht abschließend anzusehen und die Zählung nach 4b) auch für ganz andere Vorgänge als zulässig anzusehen (z.B. Eintragung von Rechtsnachfolgen in einer Vielzahl von GB-Blättern, Veränderungen in einer Vielzahl von WE-Einheiten). Obwohl es hier in Nds. schon mehrere Versuche gab, dazu mal eine Aussage von "oben" (OLGs oder Ministerium) zu erhalten, gibt es meines Wissens dazu seitens der Oberbehörden bei uns noch keine Weisungen oder Hinweise.

    Ulf

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  • Das ist eine Diskussion, die immer wieder geführt wird. Es gibt Gründe für beide Ansichten, wobei ich selbst aber deutlich dazu neige, die Aufzählung als nicht abschließend anzusehen und die Zählung nach 4b) auch für ganz andere Vorgänge als zulässig anzusehen (z.B. Eintragung von Rechtsnachfolgen in einer Vielzahl von GB-Blättern, Veränderungen in einer Vielzahl von WE-Einheiten). Obwohl es hier in Nds. schon mehrere Versuche gab, dazu mal eine Aussage von "oben" (OLGs oder Ministerium) zu erhalten, gibt es meines Wissens dazu seitens der Oberbehörden bei uns noch keine Weisungen oder Hinweise.

    Gerade bei diesen aufgeführten Beispielen käme bei uns eine Zählung unter 4b nie zur Diskussion.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Das ist eine Diskussion, die immer wieder geführt wird. Es gibt Gründe für beide Ansichten, wobei ich selbst aber deutlich dazu neige, die Aufzählung als nicht abschließend anzusehen und die Zählung nach 4b) auch für ganz andere Vorgänge als zulässig anzusehen (z.B. Eintragung von Rechtsnachfolgen in einer Vielzahl von GB-Blättern, Veränderungen in einer Vielzahl von WE-Einheiten). Obwohl es hier in Nds. schon mehrere Versuche gab, dazu mal eine Aussage von "oben" (OLGs oder Ministerium) zu erhalten, gibt es meines Wissens dazu seitens der Oberbehörden bei uns noch keine Weisungen oder Hinweise.

    Gerade bei diesen aufgeführten Beispielen käme bei uns eine Zählung unter 4b nie zur Diskussion.


    Warum nicht? Liste 10 sagt doch nur:
    "Unter 4 b) sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt."
    Wir haben die Zuständigkeit des Rechtspflegers.
    Wir haben nur einen zu prüfenden Grundtatbestand (z.B. die Rechtsnachfolge).
    Und wir haben eine Umsetzung in einer Vielzahl von Grundbuchblättern (wobei leider auch nicht in Liste 10 definiert ist, ab wann man von einer "Vielzahl" sprechen kann).
    Bleibt nur die Frage, wie die Formulierung "besondere Grundbuchverfahren" zu verstehen ist. Ist "besonders" im reinen Wortsinn gemeint, dann gilt das sicherlich auch für die von mir genannten Beispiele, weil diese zumindest bei uns zum Glück nicht alltäglich sind.

    Ulf

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  • So ist da bei uns geregelt:

    Unter der Position 4b sind besondere Grundbuchverfahren in der Zuständigkeit des Rechtspflegers zu erfassen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Grundtatbestand zu prüfen ist und die Umsetzung des Verfahrens in einer Vielzahl von Grundbuchblättern erfolgt. Dies sind
    aa) Umlegungsverfahren,
    bb) Flurbereinigungsverfahren,
    cc) Sanierungsverfahren,
    dd) Ersuchen nach dem Eisenbahnneuordnungsgesetz,
    ee) Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigungen,
    ff) Entwicklungsvermerke nach § 165 des Baugesetzbuches,
    gg) Grenzregelungsverfahren,
    hh) Bodensonderungsverfahren.
    Zu zählen ist jedes vom besonderen Grundbuchverfahren betroffene Grundbuchblatt. Betroffene Grundbuchblätter sind die Blätter, in denen von dem Verfahren betroffene Grundstücke gebucht sind. Grundbuchblätter, die im Rahmen des Verfahrens erst neu anzulegen sind, zählen nicht hierzu. Soweit in den besonderen Grundbuchverfahren für die Einleitung des Verfahrens und die Umsetzung des Verfahrens eine gesonderte Eintragung im Grundbuch erfolgt, sind diese Verfahren auch gesondert zu erfassen.

    Sieht nach Pech gehabt aus.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Tja, damit habt Ihr an dieser Stelle in der Tat eine abschließende Aufzählung. :eek:

    Ulf

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  • Mich interessiert mal die Meinung der anderen, was ich unter einer Änderungsurkunde (die aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde) zu verstehen habe, die ja nicht erneut zu zählen ist (Ziff. 1 Satz 5 der Erläuterungen zu Liste 10).

    Handelt es sich dabei um eine Urkunde, die ich an den Notar zurücksende, damit er einen Schreibfehler berichtigen kann oder seinen Klarstellungsvermerk anbringen kann? Weil nur dann habe ich ja diese Urkunde bereits gezählt und könnte sie dann erneut zählen, was ich ja nicht darf.

    Oder handelt es sich auch um neu errichtete Urkunden, die aufgrund einer Zwischenverfügung eingereicht werden?

    Wie handhabt ihr das? Z. B. habe ich gerade folgendes Beispiel:

    1. Urkunde wurde vorgelegt zur Eigentumsumschreibung: bereits erledigt, Auflassung wurde gezählt.
    2. In dieser Urkunde befinden sich noch die Bewilligungen für 2 Grunddienstbarkeiten, die jetzt noch eingetragen werden sollen. -> keine Zählung dieser Urkunde
    3. es erfolgte eine Zwischenverfügung, wobei die Beanstandungen erst durch 2 Eigenurkunden des Notars behoben wurden, die jeweils eine neue Bewilligung zur Eintragung der Grunddienstbarkeiten enthielten.

    Kann nun eine Zählung dieser Urkunden erfolgen oder nicht, weil es sich nicht mehr um die "erste Urkunde" handelt. Ich bin auf eure Handhabung gespannt. Wir zählen solche Urkunden bisher nicht.

  • Gute Frage!

    Nach dem Wortlaut der Liste 10 würde ich diesen Fall nicht unter Änderungsurkunde fassen. Änderungsurkunde ist definiert mit "Urkunde, die aufgrund einer Zwischenverfügung geändert wurde". Die neu eingereichten Urkunden sind nicht aufgrund Zwischenverfügung geändert sondern aufgrund Zwischenverfügung entstanden. Außerdem spricht Satz 5 der Erläuterung Ziffer 1 von einer Urkunde, die nicht erneut zu erfassen ist. Die neuen Urkunden sind aber noch gar nicht erfasst worden, so dass man nicht von einer erneuten Erfassung sprechen kann.

    Folge:
    Für die Bewilligung der Dienstbarkeiten kann eine Urkunde gezählt werden (und zwar diejenige, welche am Ende tatsächlich die Eintragung begründet). Begründen mehrere Urkunden insgesamt die Eintragung, ist trotzdem nur eine Urkunde zu zählen (einheitlicher Erwerbsvorgang gemäß Ziffer 5 der Erläuterungen).

    Ulf

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  • Handhabt ihr das denn auch so? Der Fall kommt ja nicht allzu selten vor, dass Urkunden zur "Nachbesserung" der Bewilligung eingereicht werden. Oder meinst du nur in meinem Fall, weil bisher noch keine Urkunde gezählt wurde?

    Zum einheitlichen Eintragungsvorgang kann man auch anderer Meinung sein: Der liegt nach Ziff. 5 dann vor, wenn eine Urkunde nicht losgelöst von weiteren Urkunden vollzogen werden kann.
    Dies ist hier ja eigentlich nicht der Fall, weil hätte sich der Notar "mehr Mühe" gegeben, hätte ich aufgrund der ersten Urkunde eintragen können. Es sind nicht grundsätzlich mehrere Urkunden erforderlich, wie z. B. bei Antrag und Bewilligung eines Grundpfandrechts.
    Dann müsste aber jede Bewilligung zu zählen sein.

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