Neue Liste 10 ab 01.01.2010

  • Obwohl wohl noch nicht alles 100%ig unter Dach und Fach ist, muss bei uns die neue Liste 10 in GB-Sachen ab dem 01.01.2010 angewendet werden.

    Dieser Thread kann zum einen zum allgemeinen Austausch über Liste 10 und eventuelle Probleme bei der Zählung dienen (sofern Bedarf besteht).

    Zum anderen frage ich mich im Moment, wie der Übergang von der alten zu der neuen Liste zu handhaben ist?
    Sind Eingänge, die vor dem 01.01.2010 eingegangen sind, noch nach der alten Liste zu erfassen oder wird alles, was ab 2010 erfasst wird, komplett nach der neuen Zählweise erfasst?
    Oder ist Stichtag evtl. gar nicht der Zeitpunkt des Antragseingangs sonder der der Eintragung?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nachdem die Liste 10 eine Eingangsstatistik ist (im Gegensatz zum alten Tagebuch, das eine Erledigungsstatistik war), ist m. E. auf den Antragseingang (bzw. auf den Eingang der jew. nachgereichten Urkunde) abzustellen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das sehe ich wie Andreas. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs.
    Aber wieder toll, wie die Spaltenerfassung gewürfelt wurde:mad:.
    Konnten die das nicht bei der alten Erfassung unter a), b) und c) belassen??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Hier fehlen noch die gesetzlichen Grundlagen. Die sollen im Januar rückwirkend ab 01.01. nachgeliefert werden. Ohne Worte - wie soll die Praxis so vernünftig arbeiten? Bis die Grundlage da ist, würde ich "wie bisher" zählen.

    Und schön aufpassen, dass ihr die Spalten nicht vertauscht (wobei, wenn man "versehentlich" ein paar Abt. II/III-Eintragungen als WEG zählt...:cool:)

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Wie versteht ihr die neue Liste 10 in folgendem Fall:

    Auflassung wird mit dem Zusatz beurkundet, dass die Auflassung ausdrücklich nicht die Bewilligung der Eigentumsumschreibung enthält. Notar wird zur Bewilligung bevollmächtigt und gibt in gesiegelter Eigenurkunde diese Bewillgung ab.

    Zählt ihr hier

    a) zwei Urkunden, da grundsätzlich jede Urkunde, die eine Auflassung oder Bewilligung enthält, zu zählen ist (vgl. Ziffer 1 d. Erläuterungen)

    b) nur eine Urkunde, da es sich um einen sog. "einheitlichen Eintragungsvorgang" handelt (vgl. Ziffer 5 d. Erläuterungen)?

    :gruebel:

    Ulf

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  • In dubio pro Rpfl. = 2 Urkunden :teufel: und das so lange ich keine andere Weisung erhalte.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Nach dem Sinn und Zweck der Liste 10 wohl eher eine Urkunde, nach dem Wortlaut... mal sehen, wofür wir uns entscheiden...

    Der ursprüngliche (offizielle?) Zweck der Liste, eine pauschalisierte und deutlich vereinfachte Zählweise gegenüber dem Tagebuch, wird von Jahr zu Jahr mehr ad absurdum geführt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also ich denke schon, dass hier eher nur eine Urkunde zu zählen ist.

    Wenn du für die Löschung eines Rechtes 10 Löschungsbewilligungen hast, darf man ja auch nur eine zählen, da es hier auf die Löschung eines Rechtes abzielt. Das du hier 10 Urkunden dazu hast, spielt da auch keine Rolle.
    Und so denke ich, wird es auch mit den 2 Urkunden für die Auflassung sein. Leider.
    Sollte ich hier falsch liegen, wird mich das natürlich freuen.:D

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Der Ansatz von Jana08 ist schon nachvollziehbar. Aber ich würde es lieber so sehen:

    Wenn 10 Berechtigte in 10 Urkunden eine Löschung bewilligen, dann zählt das nur eine Urkunde, weil diese 10 Erklärungen insgesamt die eine Löschungsbewilligung "ergeben".

    Im Falle der Eigentumsumschreibung ist aber eben nicht nur die eine Bewilligung erforderlich, sondern auch der Nachweis der dingl. Einigung (Auflassung). Es sind hier also von vorn herein zwei verschiedene Erklärungen nachzuweisen, während zur Löschung nur die förmliche Bewilligung benötigt wird. Daher sehe ich da schon einen Unterschied.

    Ulf

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  • Naja. Die zwei Erklärungen ergeben auch in Deinem Falle nur eine Auflassung.

    Vergleichbar mit der Löschung eines Grundpfandrechts, die aus zwei Löschungsbewilligungen besteht - Gläubiger einerseits und Eigentümer andererseits -, was auch dazu führt, dass zwei verschiedene Erklärungen zu einer Löschung führen und die deshalb auch als eine Urkunde zu zählen sind.

    Ich halte das auch für die gerechtere Variante, weil es sonst wieder mal nur vom Notar und damit vom (glücklichen) Zufall abhängt, ob der eine viele und der andere bei ziemlich genau gleicher Arbeit erheblich weniger Urkunden hat.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir liegt leider nur der Entwurf zur Änderung der Aktenordnung vor.
    Dort heißt es:

    Die bundeseinheitliche Aktenordnung vom 26. Oktober 2004 (JMBl. S. 613), zuletzt geändert durch Runderlass vom 2. Februar 2006 (JMBl. S. 200), wird wie folgt geändert:
    1. Liste 9 Nummer 6. b) wird wie folgt gefasst:
    „b)
    aa) § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FGG
    bb) sonstigen Landesgesetzen"


    2. Bei Liste 10 wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:
    „3. Fortführungsnachweise"
    Die bisherigen Nummern 3 bis 6 erhalten die Nummern 4 bis 7.


    3. Nr. 1 der Erläuterungen zu Liste 10 wird wie folgt neu gefasst:


    „In Grundbuchsachen werden nur die eingereichten Urkunden bzw. die eingehenden behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen, die eine oder mehrere zur Eintragung erforderliche Erklärung (§§ 19, 20 GBO) enthalten, erfasst. Es werden nur Urkunden/behördliche oder gerichtliche Ersuchen erfasst, die Auflassungen, Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts, vertragsgemäße Einräumung von Wohnungs- und/oder Teileigentum bzw. Wohnungs- und/oder Teilerbbaurecht, Pfandfreigaben, Verteilung gemäß § 1132 Abs. 2 BGB und/oder Eintragungs- bzw. Löschungsbewilligungen enthalten. Bei der Eigentumsumschreibung wird nur die Auflassung erfasst, unabhängig davon, in wie vielen Urkunden das Geschäft abgewickelt wird (getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme, gesondert beurkundete Identitätserklärung).

    Danach dürfte nur eine Urkunde zu zählen sein.

  • Bei der Eigentumsumschreibung wird nur die Auflassung erfasst, unabhängig davon, in wie vielen Urkunden das Geschäft abgewickelt wird (getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme, gesondert beurkundete Identitätserklärung).

    Danach dürfte nur eine Urkunde zu zählen sein.


    Hmm, da lässt sich jetzt wohl wenig gegen sagen. Schade! :(

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • AV und Eigentumsumschreibung werden mit verschiedenen Anträgen zur Eintragung beantragt.
    Das zu jedem Antrag die dazugehörenden Urkunden zu zählen sind (auch wenn es sich zweimal um den Kaufvertrag handelt) ist selbstverständlich.

  • aber nur, wenn der zweite Antrag höherwertig im Sinne der Vorschrift ist...
    (sonst wird die Urkunde nur einmal gezählt!)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • 1. Wie versteht Ihr Ziffer 24 der Anlage zur Liste 10 (die bisher nur im Entwurf existiert...ohne Worte:daumenrun) im Vergleich mit Ziffer 26? Bin ich zu oft auf den Kopf gefallen? Die Logik erschließt sich mir nicht.

    2. Das X in der Anlage bedeutet wohl nicht unbedingt eine 1. Warum ist dann aber in Ziffer 2 der Anlage von "Anzahl der Urkunden" die Rede?

    Viele Grüße
    Dackel

  • Hier fehlen noch die gesetzlichen Grundlagen. Die sollen im Januar rückwirkend ab 01.01. nachgeliefert werden. Ohne Worte - wie soll die Praxis so vernünftig arbeiten? Bis die Grundlage da ist, würde ich "wie bisher" zählen.



    Die Liste 10 ist eine reine justizinterne Statistik und eine rein interne Veranstaltung ohne Außenwirkung, dafür brauchts keine gesetzliche Grundlage. Wenn die Verwaltung anordnet, die Kästchen in einer bestimmten Art und Weise zu füllen, reicht das. Im Übrigen gilt, wer zu wenig zählt, den bestraft die Geschäftsverteilung.

  • KalleM! Ich habe einen anders lautenden Entwurf...:eek:

    Textauszug:

    "Erläuterungen
    1. Zu erfassen ist jede öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, die eine Bewilligung oder Auflassung enthält und ... " usw.

    Kann mir das jemand erklären?

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