Rechtsnachfolgeklausel Erben

  • Ich sehe gerade irgendwie den Wald vor lauter Bäumen nicht!

    Ich habe einen Antrag nach § 727 ZPO vorliegen, Kläger ist verstorben, Erben sind seine beiden Kinder zu je 1/2.
    Der Erbschein liegt vor.

    Meine Frage: Wie formuliere ich die Klausel? Erteile ich die Klausel der Erbengemeinschaft, die aus den Erben x und y besteht? Oder erteile ich die Klausel einfach x und y (ohne jeglichen Zusatz)?
    Soweit ich mich erinnere spielen doch die Erbanteile selbst bei der Klauselerteilung keine Rolle, oder?

    Vielen Dank schon mal im voraus!

  • Hmmm, das hatte ich auch noch nicht. Ich hatte bisher immer Alleinerben als Rechtsnachfolger, soweit ich mich erinnere.

    Mein Vorschlag:
    "Vorstehende Klausel wird dem x und dem y in Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des Klägers zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten erteilt. Die Rechtsnachfolge ist nachgewiesen durch....
    Amtsgericht Z, den ..... Januar 2010
    cchtflo
    Rechtspfleger"

    P. S.: Warum sitzen so viele am ersten Sonntag des Jahres im Büro? :eek:


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Völlig :zustimm:, ich bin darauf nur nicht eingegangen, weil ja nur nach dem Wortlaut der Klausel gefragt wurde.:)


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  • [FONT=Arial (W1)]Die Anhörung war zwar nicht die Ausgangsfrage, aber den Kommentierungen hierzu sollten etwas relativiert werden:[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]“Wenn Nachweis für Klauselerteilung durch öffent. oder öffentl. begl. Urkunde (zB Erbschein. beurkundete Abtretungserklärung) zweifelsfrei geführt ist, ist Anhörung des Schuldners zur Beurteilung der Voraussetzungen für Klauselerteilung untunlich.“ (Zöller 27. Auflage, § 730).[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Dem ist zuzustimmen. Der Gläubiger hat ein Recht auf die Klausel. Der Rechtsbehelf des Schuldners ist die Klauselerinnerung. Erhebt der Schuldner Einwendungen, was soll man damit anfangen? Dem Gläubiger zur Stellungnahme schicken? Der hat doch einen vollständigen, entscheidungsreifen Antrag gestellt.[/FONT]

  • Stimm ich rusu mal zu.
    Besonders wenn die Rechtsnachfolge durch Erbschein nachgewiesen wurde. Welche Einwendungen sollten denn da kommen ; "Erbschein gilt nur für Guthaben " ??

  • Die Gewährung des rechtlichen Gehörs hängt meines Wissens nicht davon ab, ob es dem Angehörten möglich ist, sinnvolle Einwände vorzubringen, sondern ist frei von dieser Erwägung. Ich würde daher erst anhören und dann erteilen, mag der Sachverhalt auch noch so klar sein.

    In der Sache würde ich überlegen, ob die Angabe der Erbquoten nicht für die Durchführung der Zwangsvollstreckung von Vorteil sein könnte, zumal ihre Angabe kein großer Aufwand wäre. Notwendig ist sie allerdings wohl nicht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich sehe das wie Andreas. Die Frage ist nicht, weshalb angehört werden soll, sondern allein, DASS angehört wird.

    Dies wird auch deutlich aus der Rechtsprechung des OLG Celle, die auf einer Anhörung im KFV selbst bei einfachsten zweifelsfreien Kosten besteht. Auch dort kommen mit Sicherheit keine Einwände. Man mag das als Formalismus abtun, aber es ist nun mal so im GG verankert und aus die Maus.

  • Um nochmal auf das ursprüngliche Thema zurückzukommen.
    Ich habe einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, da der Gl. verstorben ist. Als Nachweis wird mir die Sterbeurkunde und ein notarielles Testament ohne Eröffnungsniederschrift vorgelegt. Das reicht mir doch nicht aus, oder?

    Die Umschreibung sollte laut Gl.Vertreter bis zum 21.01 gemacht sein, da für diesen Tag die Zwangsräumung aus dem Titel angesetzt ist. Sollte ich den Schu. jetzt schon anhören, oder erst wenn mir die Rechtsnachfolge zweifelsfrei nachgewiesen ist?

  • Um nochmal auf das ursprüngliche Thema zurückzukommen.
    Ich habe einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel, da der Gl. verstorben ist. Als Nachweis wird mir die Sterbeurkunde und ein notarielles Testament ohne Eröffnungsniederschrift vorgelegt. Das reicht mir doch nicht aus, oder?

    Die Umschreibung sollte laut Gl.Vertreter bis zum 21.01 gemacht sein, da für diesen Tag die Zwangsräumung aus dem Titel angesetzt ist. Sollte ich den Schu. jetzt schon anhören, oder erst wenn mir die Rechtsnachfolge zweifelsfrei nachgewiesen ist?



    Ich würde den Schuldner anhören und gleichzeitig eine Eröffnungsniederschrift anfordern, vgl. § 35 GBO.

  • [FONT=Arial (W1)]Das rechtliche Gehör heißt so, weil die Anhörung rechtlich vorgesehen ist. Eine Anhörung al gusto ist dem Gesetz fremd. [/FONT]

  • Ich greife dieses Thema mal auf, um kein neues eröffnen zu müssen.

    Auf der Schuldnerseite steht eine Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger. Wenn die Klausel jetzt lautet:

    "Vorstehende Ausfertigung (blablabla) gegen X, Y, Z als Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger des Schuldners zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"

    kann ich dann auch gegen den einzelnen Schuldner und in dessen Vermögen vollstrecken? Oder müsste ich hierfür eine seperate Klausel haben?

    M. E. müsste ich mir mit der o. g. Klausel auch sagen wir X raussuchen können, um nur gegen ihn auch in sein privates Vermögen vollstrecken zu können. Der Zusatz "in Erbengemeinschaft" steht dem nicht entgegen, oder doch? Ich meine, mit einer Klausel nur gegen X als Rechtsnachfolger hätte ich ja keinen Zugriff auf das Erbe der Erbengemeinschaft (noch nicht auseinander gesetzt).

    Aus den Kommentierungen habe ich nichts wirklich brauchbares finden können, aber vielleicht kann mich jemand in meinen Gedanken bestätigen oder korrigieren. :gruebel:

  • Ich schieb mal, weil ich echt nicht weiterkomme mit meinem Problem und es etwas drängt. Bitte helft mir, den Knoten in meinem Kopf zu lösen..

  • Ich habe leider auch genau dieses Problem. Hat vielleicht doch jemand eine Idee dazu?

  • Okay, bei mir verlangt nämlich ein Gl. - nach entspr. Beanstandung eines Vollstreckungsorgans -, dass die von meiner Rpfl.-Kollegin gegen A und B in Erbengemeinschaft erteilte Rechtsnachfolgeklausel in der Weise geändert wird, dass der Zusatz "in Erbengemeinschaft" entfällt. Nur so sei eine Vollstreckung in das gesamte Vermögen von A möglich.

    Das dürfte doch nicht zulässig sein, da Rechtsnachfolger nunmal die Erbengemeinschaft ist, oder?

    Nachweis der RNF war ein Erbschein. Weitere RNF-Unterlagen wurden und werden auch jetzt nicht vorgelegt.

    Einmal editiert, zuletzt von Porter (26. Juni 2012 um 17:14)

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