Rechtsnachfolgeklausel Erben

  • Okay, bei mir verlangt nämlich ein Gl. - nach entspr. Beanstandung eines Vollstreckungsorgans -, dass die von meiner Rpfl.-Kollegin gegen A und B in Erbengemeinschaft erteilte Rechtsnachfolgeklausel in der Weise geändert wird, dass der Zusatz "in Erbengemeinschaft" entfällt. Nur so sei eine Vollstreckung in das gesamte Vermögen von A möglich.

    Das dürfte doch nicht zulässig sein, da Rechtsnachfolger nunmal die Erbengemeinschaft ist, oder?

    Nachweis der RNF war ein Erbschein. Weitere RNF-Unterlagen wurden und werden auch jetzt nicht vorgelegt.

    Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Das ist seltsamerweise genau der Gesetzestext (§ 2058 BGB).
    D.h. für diesen Fall, dass mit der Klausel vollstreckt werden kann in:
    a) den Nachlass,
    b) das persönliche Vermögen von A und
    c) das persönliche Vermögen von B.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Vielen Dank für die Bestätigung :)

    Ich hatte ihm geschrieben:

    Zitat

    Eine Berichtigung der Vollstreckungsklausel vom xx.xx.xxxx wie im Schreiben vom xx.xx.xxxx beantragt, kann nicht erfolgen.

    Rechtsnachfolger des Erblassers sind von Gesetzes wegen die Erben in Erbengemeinschaft, § 2032 BGB.
    Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Erben grundsätzlich von Gesetzes wegen als Gesamtschuldner haften, § 2058 BGB.

  • Ich habe einen Antrag nach 727 ZPO.
    Vorgelegt wird ein Erbschein, wonach der Beklagte von seiner Tochter zu 1/2 Anteil beerbt worden ist.
    Noch soll die Klausel zum Zwecke der ZV gegen die Tochter erteilt werden.
    Geht das? Wie formuliere ich das und wie wird das dann vollstreckt?

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