Okay, bei mir verlangt nämlich ein Gl. - nach entspr. Beanstandung eines Vollstreckungsorgans -, dass die von meiner Rpfl.-Kollegin gegen A und B in Erbengemeinschaft erteilte Rechtsnachfolgeklausel in der Weise geändert wird, dass der Zusatz "in Erbengemeinschaft" entfällt. Nur so sei eine Vollstreckung in das gesamte Vermögen von A möglich.
Das dürfte doch nicht zulässig sein, da Rechtsnachfolger nunmal die Erbengemeinschaft ist, oder?
Nachweis der RNF war ein Erbschein. Weitere RNF-Unterlagen wurden und werden auch jetzt nicht vorgelegt.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Das ist seltsamerweise genau der Gesetzestext (§ 2058 BGB).
D.h. für diesen Fall, dass mit der Klausel vollstreckt werden kann in:
a) den Nachlass,
b) das persönliche Vermögen von A und
c) das persönliche Vermögen von B.