Ich würde mich über eure Meinungen zu folgendem Fall freuen:
Finanzamt betreibt dinglich aus eingetragener Zwangssicherungshypothek über 11.000,-- €.
Am 11.01. steht Termin an. Nun beantragt der Schuldnervertreter (am 22.12.09!) die Einstellung bzw. Aufhebung des Termins, da die der Zwangssicherungshypothek zugrundeliegende Forderung durch Zahlung erloschen bzw. verjährt sei.
Ich bin der Ansicht, dass es sich hierbeit um materielle Einwendungen handelt, die ich nicht zu berücksichtigen habe.
Das Finanzamt gesteht ein, dass von der dinglich gesicherten Forderung nur noch 400,-- € offen sind. Soweit so gut.
Ich habe nun folgendes vor:
Termin findet statt, Einstellungsantrag wird ggf. mit dem Zuschlag als unzulässig zurückgewiesen (oder darf ich das nicht??)
Sollte der Schuldnervertreter seinen Einstellungsantrag allerdings noch auf § 765a ZPO und Sittenwidrigkeit in Anbetracht der geringen (dinglichen) Restschuld stützen, dann könnte dem Antrag stattzugeben sein. Oder wie seht ihr das?
Im Stöber finde ich zu so einem Fall leider gar nichts.