Das würde ich auch so sehen.
Außerdem müssen C, D und E m.E. zweimal vorgetragen werden (vgl. #4).
Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
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Habe auch mein Problem mit der fortgGG. Anlässlich einer Umschreibung wurde eine beendete fortgGG "zusammengefasst", so dass es nur noch hieß:
1a C
1b D
1c E
1d F
in beendeter, nicht auseinandergesetzter fortgesetzter Gütergemeinschaft
UND ErbengemeinschaftEs folgten weitere Erbfälle.
Bei der dann nachfolgenden Umschreibung wurden alle sich aus dem Grundbuchblatt ergebenden Personen (ohne Hinweis auf die zwischenzeitlichen "Untergemeinschaften") der Reihe nach aufgelistet und wieder mit dem o.g. Vermerk (in beend., nicht ausein., fortgGG UND Erbengemeinschaft) versehen.Wie unter #4 dargestellt müsste die Eintragung nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten eigentlich lauten:
3aI C
3aII D
3aIII E
zu 3aI-III in Erbengemeinschaft
3bI C
3aII D
3aIII E
zu 3a,b: in beend., nicht auseinan., fortgGGFRAGE:
Ist die Trennung deshalb so wichtig, weil zB. Erbteilsübertragungen nur bzgl. 3a möglich sind und nicht bezüglich 3b?
Sind aber Erbfolgen sowohl bei 3a als auch bei 3b eintragbar? (Kommentierung zu § 1490 BGB: stirbt Abkömmling nach Beendigung der fortgGG, kann das Recht an der Auseinandersetzungsgemeinschaft nach allgemeinen Grundsätzen vererbt werden).Im aktuellen Grundbuchblatt wurden neben weiteren Erbfolgen auch Erbanteilsübertragungen eingetragen. Der Anteilsverkäufer wurde gerötet. Damit sieht es nun so aus, als wäre der Anteilsverkäufer nicht mehr Miteigentümer (der Vermerk "in beend., nicht auseinanderg. fortgGG UND Erbengemeinschaft dürfte da auch nicht weiterhelfen, oder?).
Bin ziemlich verwirrt; hab ich einen Denkfehler?
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Hat jemand eine Idee?
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Habe jetzt einen ähnlichen Fall (nur einfacher), aber weiß trotzdem nicht so recht weiter:
Eingetragen waren A+B in Gütergemeinschaft.
Nach dem Tod des A wurden B und die 4 gemeinsamen Kinder C, D, E,F wie folgt eingetragen:
2.1 B
2.2 C
2.3 D
2.4 E
2.5 F
zu 2.1 - 2.5 Gesamtgut der fortgesetzten GütergemeinschaftJetzt ist auch B verstorben; Alleinerbin ist Tochter C, Erbschein liegt vor.
Eine Auseinandersetzung scheint schwierig, die 2-Jahres-Frist für gebührenfreie Grundbuchberichtigung läuft in 3 Monaten ab. Wollte jetzt die Erbin darauf hinweisen, bin aber gar nicht sicher, was ich bei einem Berichtigungsantrag eintragen könnte/müsste?
C - F in beendeter,nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft? -
C - F in beendeter,nicht auseinandergesetzter Gütergemeinschaft?Keine Einwände oder keiner eine Idee?
Würde die Sache gerne abschließen, aber eine zeitnahe Auseinandersetzung scheint nicht in Sicht. -
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