Nachlasspflegschaft: Bedarf Mietvertrag der Genehmigung des Nachlassgerichts?

  • Ich habe für die unbekannten Erben nach § 1960 BGB einen Nachlasspfleger bestellt. Es sind diverse Mehrfamilienhäuser im Nachlass. In dem einen Objekt ist nunmehr eine Wohnung frei gewesen und soll sodann neu vermietet werden. Bedarf der nach meiner Meinung von dem Nachlasspfleger abzuschließende Mietvertrag der Genehmigung des Nachlassgerichts? Und - nach 01.09.2009 - eingerichtete Nachlasspflegschaft: Bestellung eines Verfahrenspflegers etc. pp.????

  • Ich bin der Meinung, das bedarf der Genehmigung gem. § 1822 Nr. 5 (und § 1915) BGB.
    Wiederkehrende Leistung ist ja nicht nur Geld, sondern auch Überlassung des Wohnraums...?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ein neuer Mietvertrag ist nur genehmigungsbedürftig, wenn Minderjährigkeit ins Spiel kommt; bei der Nachlasspflegschaft dürfte dies nicht gegeben sein.

  • Ich muss hier noch einmal ganz doof nachhaken...ist eine Genehmigung danach erforderlich? Die "1 Jahr-Regel" ist ja geknüpft an die Volljährig-keit des Mündels und dies trifft auf eine Nachlasspflegschaft nicht zu.

    Ich habe hier einen ganz normalen Mietvertrag. Dieser ist nicht befristet und kann nach den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden. Jedoch hat der Nachlasspfleger auf die Kündigung zum Zwecke des Eigenbedarfs bis 2016 verzichtet.

  • Habe hier einen ähnlichen Fall wie Franzi.
    Der Erblasser war Eigentümer einer Wohnung in einem größeren Objekt.
    Es sind die Anschriften verschiedener möglicher Erben bekannt, die alle in der USA wohnen.
    Da der Erblasser längere Zeit tot in der Wohnung gelegen hat, hat der Nachlaßpfleger einige Renovierungsmaßnahmen durchführen lassen, um die Wohnung besser veräußern zu können.
    Leider hat der Gutachter in dem Verkehrswertgutachten angegeben, daß der Erblasser längere Zeit tot in der Wohnung gelegen hat.
    Da dies zudem stadtbekannt ist, läßt sich die Wohnung nur sehr schlecht vermarkten.
    Nunmehr scheint eine Person vorhanden zu sein, die die Wohnung mieten möchte.
    Der Nachlaßpfleger hofft, daß er eine vermietete Wohnung mit einem solventen Mieter als Anlageobjekt besser vermarkten kann.
    Die möglichen Erben sind mit dieser Vorgehensweise einverstanden.
    Nun frage ich mich, ob ich den Abschluß eines solchen Mietvertrages nachlaßgerichtlich genehmigen muß.
    Oder findet § 1822 Nr. 5 BGB bei Nachlaßpflegschaften tatsächlich keine Anwendung, so daß es einer nachlaßgerichtlichen Genehmigung nicht bedarf?

  • "In entsprechender Anwendung des § 1822 Nr. 5 BGB bedarf ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden soll, der Genehmigung des Nachlassgerichts (§ 1962 BGB)."
    Blank/Börstinghaus, Miete
    3. Auflage 2008 Rn 206

    Das halte ich aber offen gesagt für falsch, denn § 1822 Nr. 5 BGB knüpft ausdrücklich an die Volljährigkeit des Mündels an, so dass schon alleine deshalb keine Anwendung für den Nachlasspfleger möglich ist. Wie will man den für die Frage der Anwendbarkeit maßgeblichen Zeitpunkt ermitteln? Einfach pauschal alle Mietverträge, die länger als 1 Jahr laufen, darunter fallen zu lassen ist ja noch enger und eingeschränkter als es der § 1822 Nr. 5 BGB selbst vorsieht. Eine noch strengere Anwendung beim Nachlasspfleger halte ich für nicht angezeigt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (30. November 2012 um 08:09)

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