Kostenfestsetzung Nachlass

  • Hallo,
    bin neu in der Nachlassabteilung und habe folgendes Problem:
    Richter hat Erbscheinsantrag zurückgewiesen, dagegen wurde Beschwerde eingelegt, der das Landgericht dann auch gefolgt ist. Verfahren kam zurück, Erbschein wurde durch mich erteilt wie vom LG vorgegeben, so weit, so gut.

    Jetzt stellt der Rechtsanwalt und Notar, der den Erben vertritt und den ursprüngl. Antrag beurkundet hat, bei mir den Antrag auf Festsetzung der Kosten für das Verfahren der Beschwerde gem. §104 ZPO gegen den Antragsgegner (5/10 Geb. nach §146 KostO, zzgl. Auslagen). :confused:

    Setzt diese Gebühren das LG fest oder muss ich das machen (entspr. KGE gegen den Gegner liegt vor)?
    Vielen Dank im Voraus!

  • Wobei fraglich ist, ob ein Notar aus berufsrechtlichen Gründen überhaupt in einem streitigen Erbscheinsverfahren vertreten darf. Als RA konnte er nicht tätig sein, nachdem er als Notar tätig war. Die Literatur zu dem Thema stammt allerdings nach meiner Erinnerung fast ausschließlich von Notaren ...

  • Im ERbscheinsverfahren hat sich ein Erbe durch einen Anwalt vertreten lassen;
    dieser Anwalt beantragt nunmehr die Festsetzung seiner Gebühren nach § 11 RVG gegen die eigene Partei.
    Meine Frage ist:
    Nach § 11 RVG kann die Festsetzung erfolgen, soweit die gesetzliche Vergütung zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören.
    Nach § 80 FamFG sind Kosten die zur Durchführungen des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, verwiesen wird ausdrücklich auf § 91 I S 2 ZPO- also Reisekosten und Kosten der Zeitversäumnis.
    Findet § 11 RVG trotzdem Anwendung?

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