Briefvorlage bei Anordnung?

  • Hallo,

    meines Erachtens kann in den allermeisten Fällen der Brief vor Anordnung schon deshalb nicht vom Gläubiger angefordert werden, da die Grundschuldbesteller in der Bestellungsurkunde auf die Briefvorlage zum Nachweis der Gläubigereigenschaft verzichten. Ich habe bis jetzt in jeder Bestellungsurkunde zu einem Briefrecht Formulierungen wie "Auf die Rechte aus § 1160 Abs. I BGB wird verzichtet" oder "Die Briefvorlage ist zur Geltendmachung der Grundschuld nicht erforderlich" oder ähnliches gefunden.



    Diese Begründung gefällt mir ganz gut.:daumenrau

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