Ich hab hier eine KG, die eine Sitzverlegung beantragt hat. Diese Sitzverlegung wurde vom AG B zurückgewiesen. Die Akte habe ich zurück bekommen. Was ist nun zu veranlassen?
Sitzverlegung
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Aus welchem Grund wurde denn zurückgewiesen? War die Gesellschaft unter der neuen Anschrift postalisch nicht erreichbar? Dann würde ich als erstes die aktuelle Anschrift ermitteln (Gesellschafter anschreiben etc.)
Wenn du noch eine Anschrift der Gesellschaft hast, würde ich diese ggf. anschreiben, ob der Sitz wieder unter der vorherigen Anschrift begründet wurde. -
Wenn nichts weiter als die Sitzverlegung beantragt wurde, kann die Akte abgelegt werden.
Die Sitzverlegung wurde zurückgewiesen. Also, kann die Sitzverlegung ja auch nicht eingetragen werden. -
@ Simone:
Leider nicht. KGs sind zur Anmeldung der SV verpflichtet (§ 107 HGB), notfalls muss die Anmeldung nach § 14 HGB erzwungen werden. Deshalb kommt es ja darauf an, warum zurückgewiesen wurde. Hat z.B. ein Gesellschafter bei der Anmeldung nicht mitgewirkt und es wurde deshalb zurückgewiesen, muss ich ggf. gegen diesen Gesellschafter vorgehen... -
Zitat von morgana
... KGs sind zur Anmeldung der SV verpflichtet (§ 107 HGB), notfalls muss die Anmeldung nach § 14 HGB erzwungen werden. Deshalb kommt es ja darauf an, warum zurückgewiesen wurde. Hat z.B. ein Gesellschafter bei der Anmeldung nicht mitgewirkt und es wurde deshalb zurückgewiesen, muss ich ggf. gegen diesen Gesellschafter vorgehen...
Allerdings hätte bereits das Ausgangsgericht die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung der SV prüfen müssen. Das Gericht des "neuen" Sitzes prüft nur, ob der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 30 HGB beachtet ist (Vorgehensweise nach § 13h II HGB).Ob das praktisch auch so gelaufen ist? Falls nicht, wie von morgana beschrieben.
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@ RitaGress:
Da stimme ich zu, das Ausgangsgericht hätte prüfen müssen. Ich hab aber das Gefühl, dass sich das noch nicht so richtig rumgesprochen hat... -
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Hier ist es so, dass die tatsächliche Verlegung des Sitzes nicht nachgewiesen werden konnte. Die Post kam mit dem Vermerk "unbekannt" zurück. Also heißt es jetzt Prüfung, ob der bisherige Sitz beibehalten wurde. Ich danke euch.
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Kleiner Tipp (falls die Gesellschafter nicht antworten):
Das Finanzamt ist für solche Fälle eine sehr gute Informationsquelle (ist zumindest bei unserem FA so). -
Oh Schreck, jetzt hab ich festgestellt, dass die Komplementärin (GmbH) gelöscht wurde. Und nun?
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Nach § 141 a FGG?
Die Löschung des phG ist in dem Fall nur eine Auflösung (:guckstduh hier). Ich würde aber auf jeden Fall prüfen, ob die KG nicht (auch) nach § 141 a FGG gelöscht werden kann.
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