Titelumschreibung Herausgabevollstreckung

  • Bekl. B wird verurteilt, den PKW des Typs bla mit dem amtlichen Kennzeichen laber Erstzulassung schwall Fahrzeugidentifizierungsnummer fasel einschließlich etc etc. herauszugeben. Die Erfüllung kann nur binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird Schadenersatz in Höhe von x Euro zu zahlen sein.

    Das Urteil ist seit etwa Mitte Oktober rechtskräftig.

    Nunmehr flattert ein Schreiben herein, wonach der GV zwar beim B auftauchte, aber erfolglos blieb. Dies nach dem Vortrag des Kl.V. deshalb, weil ein derzeitiger Besitz des Fahrzeugs des Schuldners nicht festgestellt werden konnte. Dafür teilte offenbar der Vater V des B mit, dass er das Fahrzeug nicht herausgeben werde. Hieraus ergebe sich, dass der Rechtsnachfolger i. S. d. § 325 ZPO geworden sei, weswegen das Urteil bitte nach § 727 ZPO auf V umgeschrieben werden solle - angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage übrigens ohne vorherige Anhörung, der es nach § 730 ZPO nicht bedürfe.

    GV bestätigt lediglich, dass dort, wo der Schuldner gelegentlich (sic!) wohnt, der dortige Hausmeister das Auto noch nie gesehen habe und der Schuldner immer zu Fuß gekommen sei. Auch in der dortigen Tiefgarage sei das Auto jedenfalls nicht.

    Beigefügt ist ein handschriftliches Schreiben an "Sehr geehrte Damen und Herren", den Eingangsstempel des Kl.V. tragend, worin es nach einem längeren Vorspann heißt, "sie kriegen das Auto nicht zurück". Das Schreiben schließt mit einer Androhung einer Anzeige bei der Bild Zeitung (genauer aufgeführt), mit freundlichen Grüßen und etwas, was eine Unterschrift von V sein kann.

    Ich gedenke den Antrag zurückzuweisen, da die Rechtsnachfolge, die nach § 325 ZPO zustande gekommen sein mag, nicht wie von § 727 ZPO gefordert durch Offenkundigkeit oder öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist (und wohl auch nicht nachweisbar sein wird). Das Mittel der Wahl dürfte wohl eher die Klage nach § 731 ZPO sein.

    Das mit eindeutigen Sach- und Rechtslage halte ich für einen (untauglichen) Versuch, mich zum Jahresanfang zu erheitern.

    Meinungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Leider ist mir Dein Sachverhalt nicht so richtig eindeutig.

    Der Besitzer gibt das Fahrzeug an seinen Vater weiter. Der will das Urteil, dass ja zur Herausgabe zwingt, auf sich selbst umgeschrieben haben. Was hat er davon? Dann wird doch gegen ihn vollstreckt. So etwas tun doch nur Deppn (wie es wohl bei Euch in Bayern heißt).

    Oder ist der Sachverhalt anders zu verstehen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Vater will nur das Auto nicht herausgeben.

    Die Titelumschreibung beantragt der gegnerische Anwalt.

    (Kl. = Autobank, vertr. durch Anw.
    Bekl. = B, neuer Schuldner soll nun V sein)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also so abwegig ist das Ganze meines Erachtens nicht.

    Denn § 325 ZPO sagt doch, dass das Urteil gegen Denjenigen wirkt, der nach Rechtshängigkeit Besitz an der streitbefangenen Sache erlangt hat, wenn die Partei hierdurch mittelbarer Besitzer wurde.

    Man müßte sich also fragen, ob der Sohn seinem Vater das Auto geliehen oder vermietet oder ... hat. Dann sollte das Urteil auch gegen den Vater gelten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn eine Umzulassung erfolgte, dürfte es aber wieder an den Voraussetzungen des § 325 ZPO fehlen. Denn dann ist der Beklagte nicht mehr mittelbarer Besitzer.

    @ Andreas:

    Irgendetwas muss es doch geben, sonst spielen die von der Sache mit dem Schadensersatz Fahrzeug-Bing-Bong und der Gläubiger guckt in die Röhre.

    Da fällt mir gerade noch etwas ein, ein Gerichtsvollzieher darf doch öffentliche Urkunden herstellen. Kann man diesen nicht mal zur Besichtigung schicken?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Irgendetwas gibt es ja: § 731 ZPO.

    Gegen Ping-Pong könnte helfen, das Fahrzeug mal zufällig im Besitz des richtigen Schuldners zu finden und dann gleich einzuziehen.

    Wenn ich jetzt auf diesen bisherigen fragwürdigen Unterlagen umschreibe, führt das wohl nicht dazu, dass der Ball stehen bleibt, sondern höchstens dazu, dass er künftig schneller hin und her fliegt (um im Bild zu bleiben).

    Und wie soll schließlich der GV in öffentlicher Urkunde die wahren Eigentums- und/oder Besitzverhältnisse feststellen? Bislang hat er nur festgestellt, dass sich das Fahrzeug offenbar nicht bei B - genauer: nicht bei dessen Gelegenheitsschlafstelle befand. Mit dem Schreiben des V ist der GV bislang wohl noch nicht in Berührung gekommen. Aber dennoch fragte ich mich, wie der GV das tun können soll?

    Die Zulassungsunterlagen wären evtl. eine Idee... die muss der Kl.V. halt irgendwie herzaubern.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielleicht ist es besser, wenn der Gläubiger sich an den Schadenersatzanspruch herantraut und dann den Heraushabeanspruch von Sohn gegen Vater pfändet.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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