Hallo,
habe folgenden Fall zu knacken und stehe auf dem Schlauch:
Antragsteller erlässt kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (3 J.) einen MB, hat dem Antragsgegner aber nur (vor knapp 3 J.) eine Rechnung geschickt und sonst nichts. Antragsgegner ist also meiner Ansicht nach vor Erlass des MB nicht in Verzug gesetzt worden.
Antragsteller lässt sich für Erlass des MB rechtsanwaltlich vertreten und RA berechnet bei Verfahrenskosten eine Gebühr nach Nr. 3305, die Auslagen nach Nr. 7001/7002 und die MWSt. nach Nr. 7008 VV RVG.
Darf er das oder muss der Antragsteller seine Kosten nicht vielmehr selbst tragen, wenn er den Antragsgegner nicht in Verzug gesetzt hat?