AG nicht in Verzug gesetzt bei MB aber RA-Kosten

  • Hallo,

    habe folgenden Fall zu knacken und stehe auf dem Schlauch:

    Antragsteller erlässt kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist (3 J.) einen MB, hat dem Antragsgegner aber nur (vor knapp 3 J.) eine Rechnung geschickt und sonst nichts. Antragsgegner ist also meiner Ansicht nach vor Erlass des MB nicht in Verzug gesetzt worden.

    Antragsteller lässt sich für Erlass des MB rechtsanwaltlich vertreten und RA berechnet bei Verfahrenskosten eine Gebühr nach Nr. 3305, die Auslagen nach Nr. 7001/7002 und die MWSt. nach Nr. 7008 VV RVG.

    Darf er das oder muss der Antragsteller seine Kosten nicht vielmehr selbst tragen, wenn er den Antragsgegner nicht in Verzug gesetzt hat?

  • Ich würde früher ansetzen, Verzug setzt Fälligkeit und Mahnung bzw. die Entbehrlichkeit der Mahnung voraus.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Hat die Rechnung eine Zahlungsfrist, wenn auch nur "binnen eines Monates" enthalten?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Hat die Rechnung eine Zahlungsfrist, wenn auch nur "binnen eines Monates" enthalten?



    Dann müßte zumindest der Verbraucher zutreffend belehrt worden sein.

    Darüber hinaus kann die Rechnung nicht zugleich Fälligkeitsvoraussetzung und Rechnung i.S.d. § 286 Abs. 3 BGB sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Darf er das

    Er "darf" das, hat aber u.U. keinen Anspruch drauf, wenn nicht 286 II und III helfen, s.o.
    Wie gegen jeden unbegründeten Anspruch muss der Schuldner aber Widerspruch/EInspruch einlegen, sonst hat er idR Pech gehabt.
    Welcher Verfahrensstand liegt denn an?:tipptipp!

  • MB wurde erlassen, Antragsgegner befindet sich innerhalb der Widerspruchsfrist.

    Er müsste also Widerspruch gegen einen Teil der Verfahrenskosten (RA-Geb.) einlegen? Die Gerichtsgeb. wird ja wohl auf jeden Fall fällig.

    Richtig?

  • Ja, das ist mir klar. Ich muss nur die Frage beantworten, ob der AG (vorausgesetzt, die Hauptforderung st rechtmäßig), die Anwaltsgebühren tragen muss oder ob er in diesem Fall mit Aussicht auf Erfolg dagegen Widerspruch einlegen kann (und wenn ja, basierend auf welchen rechtl. Grundlagen).

  • Ja, das ist mir klar. Ich muss nur die Frage beantworten, ob der AG (vorausgesetzt, die Hauptforderung st rechtmäßig), die Anwaltsgebühren tragen muss oder ob er in diesem Fall mit Aussicht auf Erfolg dagegen Widerspruch einlegen kann (und wenn ja, basierend auf welchen rechtl. Grundlagen).

    das ist doch dann die einzig zu beantwortende Frage - 286 BGB. Braucht er denn ne Mahnung? Verbraucher usw. prüfen und feddich. Wenn er in Verzug ist, muss er Verzugsschaden zahlen, wenn nicht dann nicht. Die Angaben reichen mir hierfür nicht aus :D

    Antragsgegner ist also meiner Ansicht nach vor Erlass des MB nicht in Verzug gesetzt worden.

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