Es kommt bei uns in letzter Zeit häufiger vor, dass Verfahrensbeteiligte (bspw. der Sch. im ZV-Verfahren) per E-Mail Mitteilungen ans Gericht macht bzw. Anträge stellen möchte. Die Betreffenden suchen sich dann findigerweise die Verwaltungs-E-Mail-Adresse aus dem Internet raus. Unsere Verwaltung wiederum druckt die E-Mail freundlicherweise aus und leitet sie an die zuständige Abteilung weiter.
Das Prozedere halte ich für bedenklich: Zum Einen haben gerade E-Mail-Anfragen/-Anträge meiner Erfahrung nach häufig keinen brauchbaren Inhalt. Zum Anderen lässt sich der "Ausdruck-Service" des Gerichts unter kostentechnischen Gesichtspunkten wohl kaum rechtfertigen.
Wie läuft das Ganze bei euch ab? Welche Erfahrungen bzw. Regelungen habt ihr diesbzgl. gemacht bzw. getroffen?
Anträge/ Anfragen per E-Mail
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probatio diabolica -
8. Januar 2010 um 11:27
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Bei uns bekommt der Ast. per Post und auch per E-mail von der Verwaltung zurück, dass Anträge, Anfragen in E-mail form nicht beantwortet, bzw. bearbeitet werden, und den Hinweis einen Brief ans AG zu schicken. Die E-mail wird zwar in der Akte abgelegt, ebenso wie die Antwort, eine Bearbeitung erfolgt aber nicht.
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Wie bei flamingo.
Und es nervt, zudem da auf unserer Heimatseite nachdrücklich drauf hingewiesen wird....
Schöne neue Welt... -
Bei uns bekommt der Ast. per Post und auch per E-mail von der Verwaltung zurück, dass Anträge, Anfragen in E-mail form nicht beantwortet, bzw. bearbeitet werden, und den Hinweis einen Brief ans AG zu schicken. Die E-mail wird zwar in der Akte abgelegt, ebenso wie die Antwort, eine Bearbeitung erfolgt aber nicht.
So sollte es meines Erachtens auch gehandhabt werden. Gibt es für diese Vorgehensweise eine rechtliche Grundlage? -
Bei uns gibts da eine Verwaltungsanweisung.
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Solche Mails kommen teilweise auch bei mir direkt an.
Ich handhabe den Umgang unterschiedlich:
Ist das Anliegen oder die Mitteilung so, dass es auch telefonisch akzeptiert werden würde, leite ich die Mail an die zuständige Abt. weiter.
Alles andere wird mit einer Standardmail dahingehend beantwortet, dass solche Anfragen oder Mitteilungen per Mail nicht zulässig sind (worauf auch schon auf der Internetseite hingewiesen wird) und die Mail daher keine Beachtung finden kann.
Ob es hier für den Umgang mit solchen Mails irgendwelche Verwaltungsvorschriften gibt, ist mir nicht bekannt. -
Bei uns gibts da eine Verwaltungsanweisung.
Von Dir ??;) -
Nö, kommt ausnahmsweise vom LAG
Ich darf mich immer nur damit rumärgern....
Du glaubst ja garnicht, was da alles für ein Quatsch (trotz Spam-Filter) eingeht...
Neben Schreiben in Rechtssachen, Werbung, Infos, die die Welt nicht braucht, Beschimpfungen irgendwelcher Leute, Warnungen vor Verstrahlungen durch Mikrowellen... -
Inzwischen dürfte es in den allermeisten Verfahrensordnungen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr geben.
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Es kommt doch auch ein wenig darauf an, um was es geht. Ich habe kürzlich eine Schuldnerverzeichnisanfrage getätigt und den Titel als pdf beigefügt. Wurde umgehend beantwortet. Nun mußten beim Gericht 3 Seiten ausgedruckt werden, 1 Seite E-Mail, 2 Seiten Titel. Aber gut. Da denke ich mir nur, Schuldnerverzeichnisanfragen ohne Eintrag bzw. ohne Protokollanforderung sind für das Gericht mangels Gebührentatbestand nun ohnehin ein Minusgeschäft, da wäre es dann sicherlich verfehlt, über das Ausdrucken der Seiten zu diskutieren.
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[FONT=Arial (W1)]Ich arbeite viel und gerne per e-Mail. Nur Anträge kann man fast keine per e-Mail stellen. Wenn man Anträge vor der Einreichung per e-Mail klärt, hat man, wenn die Anträge schriftlich eingereicht werden, keine weitere Arbeit.
Schriftgroesse augenfreundlich angepasst
li_li (Mod)
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Ich nutze solche E-Mail-Adressen auch nur, um formale Fragen zu stellen, wie z.B. weshalb sich der Erlass eines PfÜb verzögert, oder warum die Vollstreckungsunterlagen noch nicht zurückgesandt wurden. Antworten kriege ich darauf meist von der SE und hatte bisher immer den Eindruck, dass man dort mit diesem Weg der "kurzen" Kommunikation sehr zufrieden ist.
Alles inhaltlich gibts per Post oder fax, das ist klar.
Auch klar dürfte aber sein, dass die E-Mail nicht mehr aufzuhalten ist. Ich schätze in 10 Jahren schreibt kein Mensch mehr Briefe.
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Anträge per mail oder auch per Fax sind zumindest beanstandbar.
Im FGG-Bereich siehe § 14 Abs. 2 FamFG, der auf § 130a Abs. 1 und 3 ZPO verweist. Dort sind an elektronische Übermittlungen einige Auflagen geknüpft. Bei der oft grauenvollen Qualität eines Faxausdruckes ziehe ich mich regelmäßig auf die formale Position zurück und verlange die Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, obwohl diese in NRW - soweit ich weiß - noch gar nicht auf dem Markt ist. -
Vorsicht: An die elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Schriftsätzen i.S.d. § 130a Abs. 1 Satz 1 sind nicht nur "einige Auflagen geknüpft". Vor allem bedarf es zunächst der Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs durch die jeweilige Landesregierung bzw. -justizverwaltung (§ 130a Abs. 2 ZPO).
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Dieser Abs. 2 findet im FamFG-Bereich keine Anwendung.
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Dieser Abs. 2 findet im FamFG-Bereich keine Anwendung.
Das ist wohl wahr. Dafür gilt aber dort § 14 Abs. 4 FamFG, der genau das Gleiche besagt. -
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
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Diese Vorschrift gilt natürlich nicht für Übersendung von Schriftstücken per Telefax.
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Richtig, das ist wieder eine ganz andere Baustelle.
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nu, Faxe sind (Fern-)Kopien, Kopien stellen doch nichts dar.
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