Aufhebung Beschlagnahme durch Berichtigungsbeschluss

  • Kurze Frage zu einem unglaublich verworrenen Sachverhalt:

    Ein Berichtigungsbeschluss zu einer AO Zwangsverwaltung lautet: "...dahingehend berichtigt, dass die Zwangsverwaltung nur den hälftigen Anteil für den Schuldner A betrifft."
    Gründe: Infolge eines Übertragungsversehens aus dem Grundbuch wurde der Grundstücksbeschrieb, lautend auf den Namen A, in dem genannten Beschluss nicht als hälftiger MEA bezechnet. Dies wird hiermit ergänzt.

    (Zum Sachverhalt sei nun noch angemerkt, dass der Schuldner A zum Zeitpkt. der AO Alleineigentümer war. AO-beschluss wurde ordnungsgemäß an ihn zugestellt - meiner Ansicht nach Beschlagnahme über das gesamte Grundstück bewirkt. Danach folgte erst Eintragung des B als hälftiger Miteigentümer.)

  • Was ist denn jetzt deine Frage bzw. in welcher Eigenschaft fragst du?
    Ich versteh das jetzt so dass der zuständige Rechtspfleger gemerkt hat das er versehentlich das gesamte Grundstück beschlagnahmt hat. Nun hat er berichtigt, dass nur die Hälfte beschlagnahmt sein soll. Ob das richtig ist, kann ich natürlich nicht beurteilen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich muß morgen die Sache versteigern. Ich hab dass Zwangsversteigerungsverfahren über A und B zu je 1/2 (Anfang 2009 angeordnet). Das Zwangsverwaltungsverfahren läuft (wegen Kreisgebietsreform) bei einem anderen Gericht. Ich hab jetzt die Akte da, um den Beschlagnahmezeitpunkt feststellen zu können.
    Für den Anteil A gibt es kein Problem, nur für den hälftigen Anteil von B ist eben jetzt die Frage, ob der merkwürdige Berichtigungsbeschluss die Beschlagnahme für den hälftigen Anteil B wirksam aufheben könnte.

    (Meines Erachtens hätte es weder eine Berichtigung noch Aufhebung geben dürfen, da der nachträgliche Eigentumswechsel das Verfahren nicht beeinflusst. Aber es gibt diesen Beschluss nun leider!)

  • Ich verstehe es immer noch nicht. Für die Zwangsverwaltung ist ein anderes Gericht zuständig als für die Zwangsversteigerung? Wie geht das an?

    Gut, diese Frage ausgeblendet, lässt Dein Sachverhalt viele Fragen offen:
    - Wann war denn die Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung?
    - Wann war sie in der Zwangsverwaltung?

    Im Übrigen: Es ist möglich, dass hinsichtlich des an den B veräußerten 1/2 Anteils bereits im Zeitpunkt der Beschlagnahme kein Eigenbesitz des A, sondern bereits Eigenbesitz des B gegeben war. Insoweit käme es auf das Eigentum des A nicht mehr an. Dann wäre das Zwangsverwaltungsverfahren hinsichtlich des 1/2 Anteils, dessen Eigenbesitzer der B war, zu recht aufgehoben worden.

    Ich verstehe zwar nicht, dass dann statt einer Verfahrensaufhebung ein Berichtigungsbeschluss ergangen ist. Dafür würde ich noch in den Antrag auf Zwangsverwaltung schauen - richtete sich der womöglich nur gegen den 1/2 Anteil, der bei A verblieb? Wäre demnach die Verfahrensanordnung nur versehentlich gegen A allein erfolgt?

  • Ich verstehe es immer noch nicht. Für die Zwangsverwaltung ist ein anderes Gericht zuständig als für die Zwangsversteigerung? Wie geht das an?



    Na, durch das Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze und der entsprechenden Änderung des Justizgesetzes. ;)

  • Ich verstehe es immer noch nicht. Für die Zwangsverwaltung ist ein anderes Gericht zuständig als für die Zwangsversteigerung? Wie geht das an?



    Na, durch das Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze und der entsprechenden Änderung des Justizgesetzes. ;)


    Du überforderst mich, Jörg.
    Bis jetzt glaubte ich, in Sachsen maßgeblich sei § 17 SächsJOrgVO .

    Vielleicht lassen wir mops1 doch die Möglichkeit, uns aufzuklären.

  • Meridian: da werden die Zuständigkeiten gewechselt haben - hatten wir doch auch schon mal. Erst war Gericht A zuständig jetzt Gericht B.
    Eigentlich gibt es da Vorschriften das man die Verfahren nicht abgeben darf, damit Mops Fall nicht eintritt. Da das aber bei Zwangsversteigerung und Zwansgverwaltung blöd ist haben wir auch mal mit dem anderen Gericht geredet und durften dann ausnahmsweise das L Verfahren an das Gericht abgeben, das das K Verfahren dann neu hatte.
    Aber zurück zum Fall. Der Kollege hat den 1/2 Anteil nicht mit beschlagnahmt, deswegen hats du für einen 1/2 Anteil die Beschlagnahme aus der Verwaltung für den anderen den aus der Versteigerung. Ob der Kollege das richtig gemacht hat braucht dich nicht zu interessieren.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Wir haben das irgendwann 2008 einmal auseinanderklamüsert, die genaue Vorschriftenkette weiß ich leider nicht mehr. Aber wenn ein K- oder L-Verfahren bei dem zur Zeit der Anordnung vor der Gebietsreform zuständigen Vollstreckungsgericht anhängig war, und nach deren Inkrafttreten das entsprechend andere Verfahren beantragt wurde, ist für das erste Verfahren das "alte" Gericht, für das spätere das "neue" Gericht zuständig.
    Für eine Anpassung der Gerichtszuständigkeiten bzw. Schaffung einer Übergangsvorschrift in der selben Legislaturperiode war es zu dieser Zeit zu spät. Danach hat sich das SMJus dagegen ausgesprochen. - Alle Klarheiten beseitigt? :confused:

    P. S.: claudia: Ihr habt in echt Verfahren abgegeben?! :eek: Wir nicht... :oops:

  • Für 15.Meridian:

    Beschlagnahme in L war 07.02.2006 durch ZU AO-Beschluss an Schuldner A.

    Beschlagnahme in K war 03.03.2009 durch ZU AO-Beschluss an Schuldner A und B.

    Das Grundbuchamt hat erst am 17.03.2006 die Auflassung an A und B zu je 1/2 eingetragen und gleichzeitig den Zwangsverwaltungsvermerk (und zwar am ganzen Grdst.--> geht meines Érachtens auch nicht, aber es ist jetzt so.)

    Und da ist eigentlich wirksame Beschlagnahme am 07.02.2006 fürs ganze Grdst. - und wenn man es jetzt hätte auf den halben Anteil beschränken wollen, hätte man es mit Aufhebnungsbeschluss tun müssen.

    Fraglich ist jetzt, ob dieser ominöse Berichtigungsbechluss diese Aufhebungswirkung entfaltet. (Unter uns gesagt: wenn es schon so gewollt war, hätte der Verwalter auch nur die Hälfte einnehmen und die Hälfte Vergütung kassieren dürfen und er hätte wohl auch nur mit B neue Mietverträge abschließen dürfen und, und und ...Chaos !!!)

    Also ich denk jetzt ja (auch wenn das Verfahren von vorn bis hinten Mist ist), und werd Beschlagnahme für A 07.02.09 und für B Beschlagnahme 03.03.09 nehmen.

  • Ich würde die Beschlagnahme der L-Sache für das gesamte Grundstück nehmen. Warum der Rpfl. den Berichtigungsbeschluss gemacht hat, ist eigentlich nicht relevant. Gerade wenn A 2006 alleiniger Eigentümer und wenn nicht anders bekannt auch alleiniger Eigenbesitzer war.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Also ich denk jetzt ja (auch wenn das Verfahren von vorn bis hinten Mist ist), und werd Beschlagnahme für A 07.02.09 und für B Beschlagnahme 03.03.09 nehmen.


    Schreibfehler?
    Bei mir hieße es: Beschlagnahme für A 07.02.2006, Beschlagnahme für B: 03.03.2009.


    Zur Zuständigkeit zufolge der Kommunalen Neugliederung - danke an Jörg und Claudia für die Aufklärung. Ich hatte vergessen, dass einzelne Gemeinden auch den LG-Bezirk gewechselt haben und dadurch K und L an verschiedenen Gerichten anhängig sein können. Mit diesem Fakt wird der Fall auch für mich verständlich.

  • Ja, Schreibfehler, sorry! 2006 für A und 2009 für B!

    Naja, verfahrene Kiste von Anfang bis Ende, aber ich bin froh, dass ich die L-Akte zurückgeben kann. Keine Ahnung wie man da noch was (rechtlich) Ordentliches draus machen kann. Aber im großen und ganzen - nicht mein Problem. :D

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