Hallo Mitstreiter, ich habe am Donnerstag VT und dazu folgendes Problem:
betrieben wurde das Verfahren durch die Stadt aus Rangklasse 3 und ich habe folgenden Grundbuchstand:
Abt. II: ohne Belastungen
Abt. III/1: Goldmarkdarlehen, eingetragen 16.12.1898
III/2: Aufbauhypothek eingetragen 12.11.1968,
Rang vor allen anderen Lasten
III/3: Aufbauhypothek eingetragen 27.08.1975,
Rang vor allen anderen Lasten
III/4: Aufbauhypothek eingetragen 09.01.1984, ohne Rangvermerk
III/5: Aufbauhypothek eingetragen 14.08.1986, ohne Rangvermerk
III/6: Aufbauhypothek eingetragen 03.09.1986, ohne Rangvermerk
III/7: Grundschuld eingetragen 05.09.2000
Wenn ich mich jetzt richtig informiert habe (Tread im Rpfl-Forum, § 456 Abs. 3 ZGB, Art. 233 § 9 Abs. 3 EG-GBG) müsste die Zuteilung wie folgt erfolgen:
zuerst auf III/2 - III/6 im Gleichrang (weil laut § 456 Abs. 3 ZGB, Aufbauhypotheken Gleichrang haben)
dann III/1 und zum Schluss III/7 - wobei das Meistgebot bereits für die Aufbauhypotheken aufgebraucht sein wird.
Seitens der Gläubigerin der Aufbauhypotheken ist bislang keine Anmeldung erfolgt, sie hat nur angerufen und mitgeteilt, dass nach Grundbuchstand zugeteilt werden soll. Ein Rangvermerk bei den Aufbauhypotheken III/4 - III/6 ist nicht erfolgt, weil sich der Vorrang damals aus dem Gesetz ergeben hat.
Liege ich mit meiner Zuteilung richtig?
Und noch eine Frage zu den Zinsen: zu den Aufbauhypotheken III/2 und III/3 sind jeweils "4, 5 % Zinsen u. U. 8 % Verspätungszinsen" eingetragen.
In der Zuteilung würde ich mangels anderer Angaben also 12,5 % Zinsen berücksichtigen. Ich werde wohl die Gläubigerin doch noch um Übersendung einer Anmeldung bitten, um hier Klarheit zu bekommen. Wie seht ihr das?
Aufbauhypothek und Rangverhältnis
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Hinsichtlich des Ranges sehe ich das genauso wie Du.
Hinsichtlich der Zinsen würde ich nur 4,5% nehmen, da das "u.U." nachgewiesen werden muss. Ich würde aber auch hier erst mal bei der Bank nachhacken. -
Ich sehe das anders. Zwar haben grundsätzlich die Aufbauhypotheken Vorrang, jedoch muss m.E. noch unterschieden werden zwische Alt-BGB Rechten, T´Rechten nach der Finazierungsverordnung und ZGB Rechten. Folglich würde ich das Alt-BGB Rechtz zuerst bedienen. siehe auch
Aus den gesetzlichen Vorschriften lässt sich ein klare Regelung bei Zusammentreffen von Alt-BGB-Rechten, Rechten nach der FinanzierungsVO und ZGB-Rechten nach 1976 nicht entnehmen (vgl. Keller, Rpfleger 1992, 501 ff.) -
Ich bin mir da leider nicht so sicher, weil ich das Überleitungsrecht nicht verstehe. In meinen Unterlagen finde ich nämlich Folgendes:
§ 456. Aufbauhypothek. (1) Ein Grundstück kann zur Sicherung von Krediten, die von Kreditinstituten für Baumaßnahmen gegeben werden, mit einer Aufbauhypothek belastet werden.
(2) Für die Aufbauhypothek gelten die Bestimmungen über die Hypothek entsprechend, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Eine Aufbauhypothek hat Vorrang vor anderen Hypotheken. Mehrere Aufbauhypotheken haben gleichen Rang.
Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der § 456 Abs. 3 aufgehoben, jedoch folgende Übergangsvorschrift verfügt:
"§ 456 Abs. 3 und § 458 sind bei Aufbauhypotheken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, weiter anzuwenden."
Durch Gesetz vom 28. Juni 1990 wurde der § 456 Abs. 3 nochmals aufgehoben.
Keine Ahnung, ob der 456 Abs. 3 ZGB-DDR nun gänzlich hinfällig ist. -
Vielen Dank erstmal für Eure Antworten. Der Art. 233 § 9 Abs. 3 EG-BGB lautet "Der Vorrang der Aufbauhypotheken gemäß § 456 Abs. 3 des ZGB der DDR ... bleibt unberührt. ...".
Daraus entnehme ich für mich die dargestellte Rangfolge. -
Klasse, ich habe gerade festgestellt, dass ich 10 Seiten meines EGBGB ausgeheftet habe. Nu ratet mal welche.
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Klasse, ich habe gerade festgestellt, dass ich 10 Seiten meines EGBGB ausgeheftet habe. Nu ratet mal welche.
Macht doch nichts, dejure kennt (und verknüpft) Art. 233 § 9 Abs. 3 EGBGB. -
Danke: bei juris und digilex hat das nämlich nicht funktioniert.
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