Löschung Erbbaurecht nach Fristablauf

  • Ich muss dieses Thema nochmals aufgreifen.

    Ich habe ein durch Zeitablauf vor 8 Jahren erloschenes Erbbaurecht. Das Erbbaurecht ist in Abteilung III noch mit einer Grundschuld zugunsten der A-Bank belastet. Nun beantragt die A-Bank die Löschung des Erbbaurechts und die Eintragung der Entschädigungsforderung nebst einem Pfandrecht zu ihren Gunsten im Grundstücksgrundbuch an der Rangstelle des Erbbaurechts.
    Leider habe ich bisher nichts gefunden, ob außer der Erbbauberechtigten auch ein Gläubiger den Antrag auf Eintragung stellen kann. Der Erbbauberechtigte wird den Antrag nicht stellen.

    Wie seht ihr das??

    Vielen Dank für eure Hilfe.
    melanie

  • Für die A-Bank als Grundschuldgläubigerin ist außerhalb des GB ein Recht entstanden gem. § 29 ErbbauRG, das im Wege der GB-Berichtigung gleichzeitig mit dem Erlöschen des Erbbaurechtes gem. § 22 GBO im GB einzutragen ist, vgl. insoweit v. Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 5. Aufl., Rdnr. 5.204 ff (5.246). Mithin ist der Gläubiger von der Eintragung des für ihn entstandenen Rechtes begünstigt und müsste damit m.E. antragsberechtigt sein, allerdings nur hinsichtlich der Eintragung seines Rechts gem. § 29 ErbbauRG. Dieses kann aber nur eingetragen werden mit Eintragung des Erlöschens des Erbbaurechts und der Forderung des Erbbauberechtigten gem. § 28 ErbbauRG. Diesbezüglich ist der Grundschuldgläubiger allerdings allenfalls mittelbar Begünstigter, weil diese Eintragungen nicht zu seinen Gunsten erfolgen, sondern lediglich Voraussetzung für die Eintragung seines Rechts sind. Eine solche lediglich mittelbare Begünstigung reicht jedoch nicht zur Antragsbefugnis i.S.d. § 13 GBO, insoweit ist vielmehr eine unmittelbare Begünstigung notwendig. Die sehe ich hier bei der A-Bank nicht.

  • Thorstens Ausführungen dürften zutreffen. Nur wenn die Forderung des Erbbauberechtigten auf Entschädigung auf seinen Antrag hin anstelle des Erbbaurechts eingetragen wird, steht dem bisherigen Grundpfandgläubiger das Recht zu, sein Recht an der Forderung im Wege der Berichtigung zu vermerken, d. h. den Antrag dazu zu stellen (s. Linde/Richter, Erbbaurecht und Erbbauzins, 3. Auflage (2001), RN 7.3.2.4). Wenn diese Unrichtigkeit dem GBA nicht nach § 22 GBO nachgewiesen werden kann, muss der Gläubiger sowohl vom Grundstückseigentümer, als auch vom Erbbauberechtigten gemäß § 894 BGB die Zustimmung zur Berichtigung, d.h. die Bewilligung nach § 19 GBO in der Form des § 29 GBO verlangen. Verweigert der Erbbauberechtigte die Zustimmung muss der Gläubiger einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Entschädigungsforderung nach §§ 1277, 1282 Absatz 2 BGB erwirken (Zahlungstitel reicht nicht; s. Damrau im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 1277 RN 2 mwN). Anhand dieses Titels kann er die Forderung pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (§§ 829, 835 ZPO) und kann dann die Forderung im eigenen Namen geltend machen (Linde/Richter, aaO).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das Erbbaurecht ist durch Fristablauf seit ca. 12 Jahren erloschen; dies fiel auf, weil der Eigentümer des Erbbaurechts verstorben ist.
    Im Erbbaurechtsvertrag wurde geregelt, dass bei Erlöschen durch Fristablauf „der Grundstückseigentümer berechtigt ist, die Baulichkeiten gegen eine Entschädigung zu übernehmen.“.
    Diese Vereinbarung wurde im Erbbaurechtsvertrag unter § 7 abgeschlossen; zur Eintragung bewilligt und beantragt wurde das Erbbaurecht „mit dem sich aus den §§ 1 bis 5 ergebenden Inhalt“, wo unter der § 7 ja nun nicht fällt. Damit dürfte die Vereinbarung über die Entschädigungsforderungen ja nicht dinglicher Inhalt des Erbbaurechts geworden sein, oder?

    So, oder so:
    Die Erbin des Erbbaurechtseigentümers hat sich nach hiesiger Aufforderung hin mit dem Grundstückseigentümer in Verbindung gesetzt. Dieser hat hier nun mitgeteilt, dass noch mit dem seinerzeitigen Eigentümer nach Fristablauf des Erbbaurechts eine Entschädigungsvereinbarung getroffen worden ist und überreichte dazu einen landgerichtlichen Vergleich (in einfacher Kopie), worin sich der Grundstückseigentümer zur Zahlung von ca. 120T€ verpflichtete. Er trug vor, den Betrag gezahlt zu haben und fragt nun an, ob das Erbbaurecht auf seinen einfachen Antrag hin gelöscht werden kann.

    Tja, kann es? Ich würde nach Schöner/Stöber RN 1881 sagen: Ja! Entschädigungsvereinbarung ist nie dinglicher Inhalt des Erbbaurechts geworden, daher auf Antrag löschen, da Unrichtigkeit infolge Zeitablaufs feststeht.
    Was meint Ihr?

    Danke und sonnigen Feierabend! :)

  • *hochmogel*
    Fällt tatsächlich niemandem etwas ein oder ist meine Frage zu doof? :( Ich sitz hier allein auf weiter Flur und kann im Hause niemanden fragen. :heul:
    Der Eigentümer will die Angelegenheit - verständlicher Weise - geklärt haben...

  • ...Tja, kann es? Ich würde nach Schöner/Stöber RN 1881 sagen: Ja! Entschädigungsvereinbarung ist nie dinglicher Inhalt des Erbbaurechts geworden, daher auf Antrag löschen, da Unrichtigkeit infolge Zeitablaufs feststeht.
    Was meint Ihr?


    Ich hätte Bedenken.
    Es sind keine Vereinbarungen über die Ausschließung der Entschädigung getroffen, §27 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG. Nur dann kann mE nach Zeitablauf auf reinen Berichtigungsantrag gelöscht werden.

  • ...Tja, kann es? Ich würde nach Schöner/Stöber RN 1881 sagen: Ja! Entschädigungsvereinbarung ist nie dinglicher Inhalt des Erbbaurechts geworden, daher auf Antrag löschen, da Unrichtigkeit infolge Zeitablaufs feststeht.
    Was meint Ihr?


    Ich hätte Bedenken.
    Es sind keine Vereinbarungen über die Ausschließung der Entschädigung getroffen, §27 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG. Nur dann kann mE nach Zeitablauf auf reinen Berichtigungsantrag gelöscht werden.

    Stimmt! Ich habs zu einfach gesehen. :daemlich
    Es muss ja ausdrücklich der Ausschluss der Entschädigungsforderung vereinbart sein und diese Vereinbarung über den Ausschluss dinglicher Inhalt geworden sein. Und weder das eine noch das andere und schon gar nicht beides ist hier der Fall.
    Danke!

  • Mein Fall ist noch immer nicht beendet. Die Erbin hat vor ein paar Wochen per FAX formlos die Eintragung des Erlöschens des Erbbaurechts beantragt. Ich habe sie darauf hingewiesen, dass zur Eintragun ihre förmliche Löschungsbewilligung erforderlich ist, § 29 GBO. Seit dem höre ich gar nichts mehr. Auch auf eine Erinnerung hin hat sie sich nicht noch einmal gemeldet, gleiches gilt für den Grundstückseigentümer, den ich persönliche über das Verfahren ausführlich belehrt habe.
    Offenbar hat keiner der beiden Lust, in diese schon lange "abgehakten" Sache Geld und Zeit zu stecken...

    Kann ich die Beteiligten irgendwie "zwingen" die zur Löschung erforderlichen Unterlagen einzureichen?

  • ...Kann ich die Beteiligten irgendwie "zwingen" die zur Löschung erforderlichen Unterlagen einzureichen?

    Zwingen wohl eher nicht. Zwar ist das GB unrichtig (§ 894 BGB).

    Das OLG Hamm 5. Zivilsenat führt dazu im Beschluss vom 20.07.2017, 5 U 123/16, I-5 U 123/16
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20170720.html
    aus: „Das Grundbuch, welches das Bestehen des Erbbaurechtes noch ausweist, ist unrichtig. Mithin besteht ein Grundbuchberichtigungsanspruch des Grundstückseigentümers (hier: Beklagter) gegen den noch als solchen eingetragenen Erbbauberechtigten gemäß § 894 BGB. Da sich die Laufzeit des Erbbaurechtes im Regelfalle aus öffentlichen Urkunden ergibt, ist eine Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO auch ohne Berichtigungsbewilligung des bisherigen Erbbauberechtigten möglich. Eine ersatzlose Löschung des Erbbaurechtes führt allerdings zu einer Grundbuchunrichtigkeit: Im Wege der dinglichen Surrogation tritt an die Stelle des bisherigen Erbbaurechts die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten gemäß § 28 ErbbauRG. …“

    Und die Ansicht, dass das Erbbaurecht ohne Eintragung der Entschädigungsforderung nach Ablauf der Jahresfrist des § 23 I, 24 GBO zu löschen sei (so OLG Celle NJW-RR 1995, 1420; Bauer/v. Oefele/Kohler GBO §§ 23, 24 Rn. 41; Böttcher Rpfleger 2004, 21/23 ff bezeichnet Maaß im BeckOK BGB, Stand 01.11.2017 § 27 ErbbauRG RN 2 als durch den Beschluss des BGH vom 11. 4. 2013, V ZB 109/12, überholt.

    Also kommst Du ohne formgerechte Löschungsbewilligung der Erbin der Erbbauberechtigten nicht aus.

    Die kannst Du allerdings nicht im Wege der Zwischenverfügung anfordern (BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 98/15, Rz. 6;
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…713&pos=0&anz=1
    OLG Nürnberg 15. Zivilsenat, Beschluss vom 09.11.2017, 15 W 1859/17, Rz 11 -je mwN.
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-132472?hl=true

    Da die Erbin formlos die Eintragung des Erlöschens des Erbbaurechts beantragt hat, würde ich mitteilen, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen, da die zum Vollzug dieses Antrags erforderliche Löschungsbewilligung nicht in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt wurde. Gleichzeitig würde ich eine Frist setzen, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und darauf hinweisen, dass sich die Zurückweisungskosten von 50 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr (KV Nr. 14400) ersparen lassen, wenn die formgerechte Löschungsbewilligung bis zum Fristablauf nachgereicht wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • So, die Erbin des Erbbauberechtigten hat tatsächlich in der Form des § 29 GBO "die Löschung des durch Zeitablaufs erloschenen Erbbaurechts" bewilligt, Notariatsangestellten noch Vollmachten erteilt, das wars. Der Notar hat mir die Bewilligung "zum weiteren Vollzug" eingereicht. Alles sehr dünn...

    Abt. III des Erbbaugrundbuchs ist unbelastet, in Abt. II ist eine bis zum 31.12.2005 befristete bpD für einen Dritten eingetragen, sowie die Erbbauzinsreallast und eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses, je für den Grundstückseigentümer. Kann ich die mir vorliegenden Erklärungen so weit auslegen, dass diese 3 Rechte sowie das Erbbaurecht zu löschen sind? Benötige ich noch Erklärungen des Grundstückseigentümers?

    Im Grundstücksgrundbuch ist doch jetzt das Erbbaurecht selbst, die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Verlängerung sowie das Vorkaufsrecht für den jeweiligen Berechtigten zu löschen. Habe ich insoweit alle erforderlichen Erklärungen vorliegen?

    Im v. Oefele/Winkler steht ab Seite 301 einiges zum Erlöschen durch Zeitablauf (in erster Linie zur Entschädigung), unter RN 5.242 aber auch: "Alle bei Zeitablauf des Erbbaurechts an diesem im Erbbaugrundbuch eingetragenen Rechte erlöschen kraft Gesetzes mit dem Erbbaurecht selbst (vgl. § 27 Abs. 1 S. 1. ErbbauRG)".
    Danach könnte ich ja in Abt. II alle Rechte löschen und das Erbbaugrundbuch schließen. Oder fehlt mir noch etwas?
    Und: wer trägt die Kosten?

    Vielen Dank für Eure Unterstützung und meine "Rumeierei", so einen Falle hatte ich noch nie...

  • S....
    Danach könnte ich ja in Abt. II alle Rechte löschen und das Erbbaugrundbuch schließen. Oder fehlt mir noch etwas?
    Und: wer trägt die Kosten? ...

    siehe oben#2. Die Kosten trägt der Antragsteller, s. #30

    Danke für Deine schnelle Antwort Prinz! :)
    Stimmt, ich hab ja den FAX-Antrag der Erbin. Ja, klassisch den Überblick verloren. Akte ist schon ein ganz kleines bisschen dicker...

    Also kann ich so vorgehen wie oben beschrieben, also Erbbaugrundbuch schließen und im Grundstücksgrundbuch alle mit dem Erbbaurecht zusammenhängenden Rechte löschen?

  • Ich habe folgenden Fall.:
    das Erbbaurecht ist durch Zeitablauf erloschen. Grundstückeigentümer und Erbbauberechtigte sind alle identisch. Nun wurde von denen ein Grundbuchberichtigungsantrag auf Schließung des Erbbaugrundbuch und Aufhebung und Löschung des Erbbaurecht im Grundstücksgrundbuch bewilligt und beantragt.
    Laut altem Erbbaurechtsvertrag wurde eine Entschädigung vereinbart. kann diese hier überhaupt noch entstehen oder entstanden sein, wenn die Beteiligten identisch sind. ich kann ja nicht gegen mich selbst ein Entschädigung verlangen. Kann in diesen Anträgen der Verzicht auf die Entschädigung erblickt werden.

    Kann ich aufgrund der vorliegenden Anträge die Schließung und Löschung vollziehen.

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