Zustellung wirksam erfolgt?

  • Hab heut nur Mist auf dem Tisch :mad:

    Folgender Sachverhalt:

    Urteil ergangen -> konnte problemlos an unterlegene Partei X zugestellt werden.

    KFB wurde nunmehr an gleiche Adresse des X zugestellt. Zustellungsurkunde kam. Zugestellt wurde durch Niederlegung in Briefkasten. Vollstreckbare Ausfertigung des KFB an obsiegende Partei.

    ABER DANN:
    Fünf Tage nach Eingang der Zustellungsurkunde bei Gericht und vier Tage nach Ausgabe der vollstreckbaren, kam ein Brief der Post, indem diese mitteilt, dass die zugestellte Sendung 11 Tage nach Zustellung mit dem Hinweis zurückgegeben wurde :eek:, da der Empfänger unbekannt verzogen ist.

    Meine Frage: Zustellung KFB wirksam?

    Ich bin mir in diesem Fall bzgl der Zustellungsvoraussetzungen nicht sicher.
    Beim EMA habe ich erfahren, dass X bei Zustellung des KFB bereits unbekannt verzogen war.
    Aber - und das muss ich ggfls noch abklären-, wenn der Briefkasten noch mit seinem Namen versehen war, dürfte die Zustellung -mal abgesehen von den weiteren Voraussetzungen - doch dennoch wirksam sein. Oder ist hier auch zu beachten, ob X tatsächlich noch gemeldet war oder nicht?

    Diese Frage beschäftigt mich insbesondere, da die vollstreckbare Ausf des KFB bereits ergangen ist, welche ich nunmehr (aber -da ich meine Pappenheimer kenne- sehr wahrscheinlich vergeblich) zurückfordern werde -falls Zustellung nicht wirksam!

  • Und welche hat nicht vorgelegen? Ist Voraussetzung, dass X an der Zustellanschrift auch gemeldet war, wenn man davon ausgeht, dass sein Name noch am Briefkasten war?

  • Der Name am Briefkasten ist m.E. unerheblich, wenn der Wohnsitz unter dieser Anschrift zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bereits aufgegeben war.

    Ob der Empfänger gemeldet ist oder nicht, spielt m.E. ebenfalls keine Rolle, da es nur darauf ankommt, ob tatsächlich ein Wohnsitz begründet ist.

  • Zum einen der BGH, Beschl. v. 22.10.2009, IX ZB 248/08:
    "Nach der Regelung der §§ 178 ff ZPO wird für die Ersatzzustellung vorausgesetzt, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum tatsächlich vorhanden ist. In beiden Fällen kann es deshalb bei einer Aufgabe der Wohnung oder des Geschäftsraums nur darum gehen, möglichen Manipulationen vorzubeugen. Es muss der Wille, die Geschäftsräume aufzugeben, nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Insoweit gilt nichts anderes als bei Wohnräumen. Aus §§ 178 ff ZPO ergibt sich auch bei Geschäftsräumen keine Verpflichtung des Inhabers, bei einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Aufgabe des Geschäftsraums zusätzliche Vorsorge dafür zu treffen, dass Sendungen nicht gleichwohl in den Briefkasten oder Briefschlitz eingeworfen werden. Ebenso wenig besteht eine Verpflichtung, ein Schild anzubringen, auf dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Geschäftsräume aufgegeben sind. Damit würde dem Empfänger das Risiko der Wirksamkeit zweifelhafter Ersatzzustellungen auferlegt. Dies sieht § 180 ZPO nicht vor. Dem Zustellungsempfänger kann eine ungenaue oder sorglose Arbeit des Zustellers ebenso wenig zugerechnet werden wie dessen Irrtum über das Vorliegen eines Geschäfts- oder Wohnraums.

    Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte unstreitig alle Kanzlei- und Namensschilder unmittelbar nach dem 31. Oktober 2007 entfernt und den Geschäftsraum geräumt. Mehr konnte von ihm nicht verlangt werden. Er hat damit für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er die Geschäftsräume aufgab. Für einen Zusteller, der mit den Gegebenheiten vor Ort nicht vertraut war, gab es danach auch keinen Anhaltspunkt mehr dafür, dass die Räume die Geschäftsräume des Beklagten sein könnten. Der üblicherweise zuständige Briefträger war über die Aufgabe der Geschäftsräume ohnehin ausdrücklich unterrichtet."
    Vgl. aber auch bei Arglistigkeit ThürOLG, NJW 2006, 2567:

    "Die tatsächliche Benutzung einer Wohnung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung, wenn sich der Adressat arglistig als dort wohnend geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und seine Post dort abholt, um auf diese Weise seine tatsächliche Wohnadresse zu verschleiern und Zustellungen dorthin zu verhindern."
    Vgl. ferner bei Anscheinsetzung KG, KGR Berlin 2006, 406:
    "Nur dann, wenn ein Zustelladressat in zurechenbarer Weise ständig den Anschein setzt, dass er unter einer bestimmten Anschrift wohne und dadurch zugleich verhindert, dass dem Absender die tatsächliche Anschrift bekannt wird, kann eine Ersatzzustellung unter der vom Zustelladressaten angegebenen Anschrift wirksam sein, obgleich er dort tatsächlich nicht wohnt."
    sowie KG, MDR 2005, 232:
    "1. Eine Zustellung muss auch derjenige gegen sich gelten lassen, der nach außen den Anschein gibt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung zu haben.
    2. Wenn der Postzusteller ausweislich der Zustellungsurkunde an einer bestimmten Wohnadresse eine Zustellung vorgenommen hat, muss (mangels entgegenstehender Anhaltspunkte) davon ausgegangen werden, dass der Zustellungsempfänger (hier: Beklagter) jedenfalls den Anschein erweckt hat, dort noch zu wohnen."
    Ich würd mir daher keinen Kopf drüber machen. Die ZU-Urkunde hat volle Beweiskraft nach § 418 ZPO. Soll daher der Zustelladressat das Gegenteil beweisen.

  • Soll daher der Zustelladressat das Gegenteil beweisen.

    Wann und wo, erst nach erfolgter öffentlicher Zustellung, wenn er irgendwann einmal davon erfahren sollte??

    Ich gebe zu bedenken, dass selbst eine dem Antragssteller bekannte aber nicht von ihm für die Zustelladressermittlung genutzte E-Mail-Adresse eine öffentliche Zustellung nicht nur unwirksam machen, sondern rückwirkend sogar die Verjährung eintreten lassen könnte.

    Dann wäre der Antragssteller der Verlierer ..., der sich über die öffentliche Zustellung sicher fühlte!!

    Zitat

    Ich würd mir daher keinen Kopf drüber machen. Die ZU-Urkunde hat volle Beweiskraft nach § 418 ZPO.

    Oh doch - oder soll sich dann das Gericht mit angerichteten Chaos später beschäftigen? Klar ist das - zunächst - einfacher!

    Nein - hier ist sehr viel mehr Sorgfalt notwendig, es muss wirklich alles unternommen worden sein, um die tatsächlich Zustelladresse in Erfahrung zu bringen!

  • KFB gegen die Beklagte.
    Zustellung erfolgte laut ZU am 28.10.14.
    Nun schreibt die Post im März, dass das zuzustellende Schriftstück (- sprich der ungeöffnete Umschlag -) in einen Briefkasten der Post geworfen worden sei. Die Post geht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Name noch auf dem Briefkasten stand, die Beklagte aber schon verzogen war.

    Ich hab dann mal den Klägervertreter angehört. Er meint die Wohnung sei im Dezember 2014 zwangsgeräumt worden, sodass im Oktober 2014 eine Zustellung noch wirksam erfolgte. Seiner Meinung nach wäre das Verfahren beendet und nichts weiter zu unternehmen.

    Da ich ja aber nun den Rückbrief mit dem Exemplar des KFBs für die unterlegene Beklagte in meiner Akte habe bin ich mir da nicht so sicher. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage blieb erfolglos - die Beklagte ist unbekannt verzogen.

    Wie seht ihr das?
    Liegt eine wirksame Zustellung vor?
    Muss erst der Gegenbeweis erbracht werden - also dass der Brief von einer dritten unbekannten Person zurückgeschickt wurde?
    Muss ich den KFB nun öffentlich zustellen?
    Oder kann ich die Akte einfach weglegen?

    Steh grad auf dem Schlauch.

  • Wenn im Dezember geräumt wurde (ist das sicher?), warum soll dann die Zustellung im Oktober fraglich sein?
    Zu welchem Zeitpunkt und warum erfolgte die Abmeldung nach unbekannt?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn im Dezember geräumt wurde (ist das sicher?), warum soll dann die Zustellung im Oktober fraglich sein?

    Von den Daten her ist die Zustellung unweigerlich erfolgt.
    Was mich nur stört ist, dass ich den KFB für die Beklagte nun wieder in der Akte habe.

    Wenn ich das allerdings als "Hindernis" der wirksamen Zustellung betrachten würde, dann könnte ja jeder einfach die Post wieder zurückreichen!
    Also hat mich das nicht zu stören! ^^

    Die Akte kann dann weggelegt werden!?

  • Sollte der Beklagte bereits am 28.10.14 beim EMA als unbekannt verzogen vermerkt sein, ist die ZU unwirksam, ansonsten m.E. nicht. Das Abmeldedatum würde ich zunächst beim EMA erfragen.
    Durch einen kommentarlosen Einwurf der zuzustellenden Sendung in einem Briefkasten der Post kann die Wirksamkeit der ZU sicherlich nicht aufgehoben werden.

  • Sollte der Beklagte bereits am 28.10.14 beim EMA als unbekannt verzogen vermerkt sein, ist die ZU unwirksam, ansonsten m.E. nicht. Das Abmeldedatum würde ich zunächst beim EMA erfragen.Durch einen kommentarlosen Einwurf der zuzustellenden Sendung in einem Briefkasten der Post kann die Wirksamkeit der ZU sicherlich nicht aufgehoben werden.

    Allgemeine Rückfrage: Gibt es Rechtssprechung oder Kommentarmeinung, dass das Melderegister diesbezüglich eine Aussagekraft hat?

    Hintergrund: Ich komm' ja aus der Steuer, und bei uns hat es sich eingebürgert, dass das Melderegister ein Indiz sein kann, aber im Regelfall keine verbindliche Aussagekraft hat.

  • Ich kenne das auch nicht anders. Maßgeblich ist der Wohnort, das Meldewesen wurde irgendwann mal liberalisiert...warum auch immer.
    Gehen manche hier nicht wieder zurück auf Bescheinigungen vom Vermieter? Berlin?

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sehe ich auch so. Das Melderegister ist ein Indiz, das jederzeit durch andere Beweismittel entkräftet werden kann, in beide Richtungen (d.h. Wohnungsnutzung trotz Registerabmeldung oder bereits aufgegebene Wohnung bei fehlender Registerabmeldung). Ist dann eben eine Frage der Beweislast im Wiedereinsetzungsverfahren.

    Erforderlich ist daher bei solchen späten "Postrückläufern" im streitigen Verfahren m.E. zunächst nur, dass der jeweilige Antragsteller auf Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung hingewiesen wird und sich hierzu äußern kann. Schließlich trägt er das Risiko, dass sich später herausstellt, dass die Zustellung nicht wirksam war. Wenn ich allerdings, wie hier im ersten Posting 2010, nur wenige Tage nach der vermeintlichen Zustellung Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung mitgeteilt bekomme, dann würde ich dem Antragssteller aufgeben, zur Wirksamkeit der Zustellung ergänzend vorzutragen und mir dann ggf. eine Meinung bilden, ob eine erneute Zustellung (ggf. öffentlich) erforderlich ist oder nicht.

    Im Amtsverfahren kann das anders aussehen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (14. April 2015 um 11:31) aus folgendem Grund: Beitrag erweitert

  • Hier liegen aber doch keine andere Beweismittel vor.


    Wie gesagt, im hiesigen Fall (Posting #9) hätte ich dem Antragsteller (wie es jublo ja wohl auch getan hat) wohl nur Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag auf der Grundlage eines entsprechenden Hinweises gegeben (weil er das Risiko trägt). Der von jublo genannte neue Vortrag hätte mir dann wohl ausgereicht, allenfalls hätte ich bei der Post noch nachgefragt, aufgrund welcher Umstände sie davon ausgeht, dass die Wohnung bereits aufgegeben war. Wenn dann natürlich etwas Tragfähiges von dort kommt, was den Vortrag des Antragstellers aushebelt ...

    Im Fall des Posting #1 hätte ich dem Antragsteller aufgegeben ergänzend vorzutragen, weil die Zweifel auf der Hand liegen. Und ob der neue Vortrag dann gereicht hätte ...


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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