Grunddienstbarkeit ohne Inhaltsangabe.

  • Hallo,

    Ich habe da folgendes Problem:

    Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit ohne schlagwortartige Inhaltsangabe eingetragen.
    Gemäß Stöber § 45 ZVG RNr. 6 wäre dieses Recht nichtig und daher nicht in das geringste Gebot aufzunehmen.
    Das Recht wurde bereits im Jahre 1923 ohne Inhaltsangabe eingetragen.
    Weiß jemand, ob damals diese schlagwortartige Bezeichnung des Rechts erforderlich war und somit das Recht wirksam eingetragen war, was möglicherweise zur Folge hat, dass eine jetzige Nichtbeachtung im geringsten Gebot unbillig wäre.

    Oder wie handhabt ihr solche Fälle?


    Im Voraus schon mal vielen Dank

  • War schon immer so, vgl. Güthe/Triebel § 49 Rn.10 mit Hinweisen auf Entscheidungen des Kammergerichts aus den Jahren 1901 (KGJ 22 A, 303 = OLGE 3, 360) 1910 (KG OLGE 21, 42) , 1918 (KGJ 51, 266) und 1929 (KG JFG 6, 282 = HRR 1929 Nr.1825). Ebenso KG JW 1936, 3477.

    Allerdings könnte man das Recht aufgrund des damaligen unerledigten Antrags noch eintragen, sofern das Eigentum seit dem Jahr 1923 ausschließlich im Wege der Erbfolge gewechselt hat. Das dürfte unwahrscheinlich sein.

  • Ich prüfe in solchen Fällen sehr genau, ob die erstmalige Eintragung wirklich 1923 war oder ob es sich bei dieser Eintragung nicht zB schon um ein umgeschriebenes Recht handelt. Vor dem Inkrafttreten des BGB kann die Sache nämlich schon wieder anders aussehen.

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