Beteiligte bei Ortstermin

  • Guten Tag,

    als "Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken" habe ich manchmal Fragen, die meiner Fachliteratur nicht finde. Ich hoffe hier ab und zu eine freundliche Antwort zu bekommen. Bin gerne selbst zur Hilfe bereit.

    Hier meine aktuelle Frage:

    Zu dem Ortstermin sind die Parteien / Beteiligten zu laden. MIr ist nicht ganz verständlich, wie weit dieser Kreis in der Zwangsversteigerung aufzufassen ist. Bsp.

    Gläubiger betreibt aus Abt. III, 3. Rang. Gläubiger im 2. Rang beigetreten.
    Vorgehende Rechte in Abt. II und III. Auch Baulasten eingetragen.


    Wenn muss ich konkret einladen?


    1) Zugewinnausgleich

    Beide Parteien = klar

    Sonstige?

    2) Teilungsversteigerung

    Alle betroffenen Erben oder Gesellschafter? Wo bekomme ich Info her, wer das ist?

    Sonstigen Gläubiger in Abt. II und III? (Rechte werden ja betroffen!)

    Berechtigte aus Baulasten? (Erhalt der Baulast im Verfahren m.W. rechtlich nicht eindeutig.)

    Mieter? (Sind den Beteiligten evtl. ja auch nicht bekannt.)

    3) Zwangsversteigerung

    Eigentümer = klar.
    Betreibenden Gläubiger = m.E. auch klar ?
    Beitretende Gläubiger = ? (Wie bekomme ich Info, wenn dieser erst nach
    Auftragserteilung beigetreten ist?)

    Alle anderen Gläubiger (also vor- und nachgestellte)? Berechtigte aus Baulasten und dgl.?

    Muss ein Mieter benachrichtigt werden? M.E. Aufgabe der Parteien, oder?

    Vielleicht kennt jemand auch eine konkrete Literaturempfehlung. Habe zwar einiges, aber dort steht halt immer nur abstrakt, die Parteien etc.

    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Zum Ortstermin musst du den/die Eigentümer einladen und die betreibenden Gläubiger. Falls jemand beigetreten ist teile ich zum Beispiel den Namen und die Anschriften dem Sachverständigen mit, damit der auch eingeladen werden kann. Tritt jemand erst nach Auftragsterteilung bei wird der nicht mitgeteilt.
    Um die sonstigen Beteiligten brauchst du dich nicht kümmern.
    Ich erwarte von dem Sachverständigen dass er mir eine Liste mit den Mietern mitteilt. Benachrichtigen muss der Sachverständige die Mieter nicht, es sei denn du willst in die Wohnung.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Rainers Antwort dürfte einen Gutachter nicht weiterbringen, da dem wohl nicht einmal der vollständige Grundbuchauszug, geschweige denn sämtliche bei Gericht erfolgten Anmeldungen vorliegen.

    "Meinen" Sachverständigen stellt sich dieses Problem m.W. nicht:
    Wer Gläubiger und Schuldner ist - bzw. Antragsteller und Antragsgegner in der Teilungsversteigerung - wird dem Gutachter nebst bekannter Anschrift mitgeteilt. Ebenso "weitere Beteiligte", das sind an meinem Gericht neben einem eventuellen Zwangsverwalter auch die Berechtigten aus Abteilung II. Die Berechtigten aus Abteilung III (falls sie im Moment des Gutachterauftrags nicht betreibende Gläubiger sind) teile ich dem Gutachter nicht mit, er erhält auch immer nur einen Teil-Grundbuchauszug, nämlich bis einschl. Abteilung II, nicht auch Abt. III.
    Ich gehe davon aus, dass alle mitgeteilten Beteiligten vom Ortstermin in Kenntnis gesetzt werden.

    Die Mieter kennt das Gericht i.d.R. nicht, die diesbezüglichen Ermittlungen liegen beim Gutachter.

  • Ich war ja auch noch nicht fertig.

    OLG München, Entscheidung vom 11.02.1983 - 25 W 736/83

    Zur Frage, ob der Sachverständige gehalten ist, die Prozeßparteien zu einer der Vorbereitung seines Gutachtens dienenden Ortsbesichtigung stets hinzuzuziehen. Der Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen, weil dieser die Hinzuziehung beider Parteien zu seiner vorbereiteten Ortsbesichtigung für entbehrlich hielt, ist grundsätzlich unbegründet.

    Fundstellen:
    OLGZ 1983, 355-357 (Leitsatz 1-2 und Gründe)
    Rpfleger 1983, 319-320


  • Benachrichtigen muss der Sachverständige die Mieter nicht, es sei denn du willst in die Wohnung.



    Die hiesigen Gutachter benachrichtigen die Mieter schon von sich aus, sonst auf meine generelle Bitte. Eine Innenbeschtigung halte ich für so wichtig, dass die Benachrichtigung für mich zwingend ist.


  • Benachrichtigen muss der Sachverständige die Mieter nicht, es sei denn du willst in die Wohnung.



    Die hiesigen Gutachter benachrichtigen die Mieter schon von sich aus, sonst auf meine generelle Bitte. Eine Innenbeschtigung halte ich für so wichtig, dass die Benachrichtigung für mich zwingend ist.



    :zustimm: Ich hatte bei meiner Aussage das riesengroße Mehrfamilienhaus im Auge, in dem alle Wohnungen gleich geschnitten sind. Da ist der SV nicht verpflichtet sich um die reine Benachrichtigung aller Mieter zu kümmern, selbstverständlich aber wenn er Zuarbeiten jeglicher Art vom Mieter braucht.
    Und ganz wichtig ist einfach mal den Gutachtenauftrag genau zu lesen. Bei mir steht eigentlich auch alles drin was die Gutachter machen sollen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Wir benachrichtigen den bzw. die vom Rechtspfleger benannten Eigentümer per Einschreiben sowie die aufgeführten Gläubiger (normale Post). Sollte das Einschreiben an den Eigentümer wegen Nichtabholung zurückkommen, geht ein 2. Schreiben mit normaler Post an ihn raus.

    Sollte Zwangsverwaltung bestehen, benachrichtigen wir natürlich auch den Zwangsverwalter.

    Mieter versuchen wir schon vor der Besichtigung zu ermitteln. Auch diese schreiben wir an. Allerdings nicht mit 100 %-igem Erfolg. Gerade in ZV-Objekten ist häufiger Mieterwechsel angesagt. Aber häufig sind dann wenigstens einige Mieter vor Ort, die uns ins Objekt einlassen, auch wenn der Eigentümer nicht anwesend ist.

    WEG-Verwalter versuchen wir aus verschiedenen Quellen zu ermitteln. Dies ist auch für die Erstellung des Gutachtens - wegen verlässlicher Mietangaben - wichtig.

  • Unsere Sachverständigen erhalten das -hoffentlich- vollständige Beteiligtenverzeichnis und benachrichtigen diese Beteiligten auch vom Ortstermin.

    Falls der WEG-Verwalter noch nicht bekannt ist, hat der SV auch bei uns den (Dauer-)Auftrag, diesen möglichst zu ermitteln.

    Grundbuch gibt es ohne Abt III.

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