Annahme der Erbschaft mit fam. Genehmigung

  • Hallo,

    ich habe hier folgenden Fall:
    Die Großmutter erklärt die Ausschlagung fü das mindj. Kind, da die Mutter selbst ebenfalls noch mindj. ist. Da die Großmutter jedoch nicht gesetzlicher Vertreter ist, soll der Amtsvormund die Ausschlagung erklären. Dieser erklärt vor dem Notar die Ausschlagung, diese wird auch genehmigt (rechtskräftiger Genehmigungsbeschluss ist vom Amtsvormund zur Akte gegeben worden) aber die Ausschlagung befindet sich nicht in der Akte.

    Ich habe also m.E. keine Ausschlagung, oder? und da mittlerweile dei Frist verstrichen ist kann die auch nicht nachgereicht werden, oder?

    Könnte denn dann der Amtsvormund die Annahme anfechten? und mit welcher Begründung?
    Oder muss ich das als NLG gar nicht prüfen?

    Abwandlung:
    Wenn der gesetzl. Vertreter einfach nur verpasst hätte (aus Faulheit oder Krankheit oder so) de Genehmigung beim NLG abzugeben, aber die Frist kennen musste, weil dass auf der Genehmigung drauf steht, ist dann eine Anfechtung der Annahme noch möglich?

  • Die Wirksamkeit einer Ausschlagung/Anfechtung wird erst im Erbscheinsverfahren geprüft.
    Dennoch habe ich in so verworrenen Kisten gleich den SV überprüft... (Rückfragen kommen früher oder später und dann ist es besser, man macht es gleich)
    Hier würde ich mir mal die Vormundschaftsakte angucken - vermutlich befindet sich die vermisste Ausschlagung darin! Ist es das gleiche Gericht?
    Der Zugang beim richtigen Gericht ist ausschlaggebend, wenn es versehentlich beim VormG landet statt in der Nachlassabteilung, wäre es ja trotzdem fristgerecht.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Es handelt sich hier leider nicht um das selbe Gericht....
    Dann nützt mir die Vormundschaftsakte auch nix, oder? selbst wenn sich dort die Ausschlagung befindet ist sie nicht beim zust. Gericht eingegagngen, oder? Was aber auch egal wäre, weil ja jetzt nach meiner groben Rechnung bereits die 6-Wochen-Frist verstrichen ist.

  • Auf jeden Fall würde ich den Vormund anschreiben, dass die Genehmigung da ist, aber keiner Ausschlagung zugeordnet werden kann, da eine solche nicht zu den Akten gelangt ist.

    Wenn Du nett bist, rufst Du ihn parallel an,damit er rechtzeitig Bescheid weiß und evtl. Schritte einleiten kann. Du weißt ja ohne die Ausschlagung gar nicht, wann er von dem Anfall der Erbschaft an sein Mündel erfahren hat - theoretisch kann die Frist ja noch laufen.

    Wenn er anfechten möchte, muss er die Gründe vortragen, dann kann man - falls jemals ein ES-Antrag eingeht - immer noch prüfen, ob das wirksam ist.
    (Ich vermute, der Notar hats verschlampt und nur dem VormG. eine Ausfertigung übersandt oder das Vorm.G. sollte an Dich weiterleiten und hats vergessen...)

    Darüber hinaus würde ich auch das VormG. informieren, dass zwar die Genehmigung eingegangen ist, aber die Ausschlagung selbst nicht vorliegt.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Schau doch mal in die Kommentierung zu den Anfechtungs-Vorschriften : Soweit der Ausschlagende der Auffassung ist, die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen zu haben, so stellt ein entsprechender Irrtum eben einen solchen dar, welcher sodann zur Anfechtung berechtigt, die dann allerdings form- und fristgerecht innerhalb der Anfechtungsfrist zu erfolgen hat.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die notarielle Erbausschlagung erforderte nur eine Unterschriftsbeglaubigung, sodass nur ein Original der Erklärung existiert. Wenn dieses Original versehentlich zum Genehmigungsverfahren eingereicht wurde und das Genehmigungsgericht die Sachlage nicht erkannt hat, ist die Ausschlagungsfrist nach meiner Ansicht nach § 1954 Abs.2 S.2 BGB i.V.m. § 206 BGB gehemmt.

    Ansonsten wäre nur eine Anfechtung nach § 1956 BGB möglich.

  • Aber wie kann denn der Ausschlagende der Auffassung sein er stelle den Antrag form- und fristgerecht, wenn er doch extra noch vom Familiengericht auf den Ablauf der Frist hingewiesen wird?

  • Aber wie kann denn der Ausschlagende der Auffassung sein er stelle den Antrag form- und fristgerecht, wenn er doch extra noch vom Familiengericht auf den Ablauf der Frist hingewiesen wird?



    Weil der Ausschlagende den Ablauf einfach nicht kapiert da er nicht richtig zuhört oder sich das Hinweisschreiben nicht durchliest oder einfach nur von beschränktem Intellekt ist.

    Hier wird der Ablauf einmal von mir erklärt, dann noch einmal vom Familiengericht, dann schickt das Familiengericht neben dem Beschluß noch ein Hinweisblatt und trotzdem erzählen dir die Leute am Ende, sie hätten von der ganzen Sache noch nieee etwas gehört und absolut richtig gehandelt.

  • Hier geht es wohl mehr um den Fall, dass der Notar die Ausschlagung an den falschen Adressaten übersandte, während der gesetzliche Vertreter davon ausging, dass sie schon beim Nachlassgericht eingegangen sei und nur noch die Genehmigung fehle.

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