• Ich habe ein lange andauerndes Verfahren, 2 Grundstücke, die Gläubigerin betreibt aus einem Gesamtrecht und einem Einzelrecht ( hierfür wurde eine spätere Beschlagnahme erwirkt) Zuschlagversagung nach § 85 a ist bereits im ersten Termin erolgt. Für das Verfahren aus dem Gesamtrecht habe ich das Verfahren später nach § 77 II aufgehoben, nach einem zweiten ergebnislosen Termin. Die Beschlagnahme für eines der Grundstücke bestand aber fort, hier erst einmal § 77. Danach wurde ein neues Verfahren aus dem Gesamtrecht betrieben - neue Beschlagnahme für das andere Grundstück - und die Verfahren wieder verbunden. Ich habe den Wert des wieder beschlagnahmten Grundstücks erneut festgesetzt- keine Änderung.
    Jetzt terminiere ich. Was ist mit den Wertgrenzen, ich habe ja einmal den Zuschlag auf ein Gesamtausgebot versagt, gilt dieser Beschluss noch oder nicht mehr?

  • Wenn ich den seltsamen Sachverhalt richtig verstehe, denke ich, dass die Grenzen für das nach wie vor beschlagnahmte Grundstück nicht mehr gelten. Im Einzelausgebot über das erneut beschlagnahmte Grundstück oder im Gesamtausgebot gelten sie m. E. noch bzw. wieder.

  • § 85 a geht nur einmal in einem Verfahren. Völlig egal wer, wann, warum betreibt.
    Das ist ähnlich wie bei der ersten Beschlagnahme die gilt auch für alle.
    Einmal Grenzen geknackt , sind die für immer weg und kommen nicht wieder. :D

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • jörg ist zuzustimmen für den Fall des Einzelausgebots.
    Interessant ist die Betrachtungsweise für ein neues Gesamtausgebot.
    claudias Ansicht ist wohl praktikabel und wenn ich mir allerdings mal so die Akte mit diesem Sachverhalt als Ganzes vorstelle, kräht wohl kein Hahn danach, wenn man sich der Meinung anschließt, dass die Wertgrenzen auch bei einem Gesamtausgebot nicht mehr gelten. :cool:
    Im Hinblick auf den Grundsatz der Erstmaligkeit tendiere ich nach längerem Nachdenken jedoch zu dem anderen Ergebnis, da das Verfahren ja hinsichtlich eines der Grundstücke bereits aufgehoben war :gruebel:.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Zu ganz ähnlichen Fallgestaltungen hatten wir hier und hier schon diskutiert.
    Daher meine auch ich: im Falle eines Gesamtausgebots gelten die Wertgrenzen noch, da sie für eines der gesamt ausgebotenen Grundstücke noch glit.


    So sehe ich das auch.


    Interessant ist die Betrachtungsweise für ein neues Gesamtausgebot.
    claudias Ansicht ist wohl praktikabel und wenn ich mir allerdings mal so die Akte mit diesem Sachverhalt als Ganzes vorstelle, kräht wohl kein Hahn danach, wenn man sich der Meinung anschließt, dass die Wertgrenzen auch bei einem Gesamtausgebot nicht mehr gelten. :cool:
    Im Hinblick auf den Grundsatz der Erstmaligkeit tendiere ich nach längerem Nachdenken jedoch zu dem anderen Ergebnis, da das Verfahren ja hinsichtlich eines der Grundstücke bereits aufgehoben war :gruebel:.


    So lange bei einem Grundstück die Grenzen gelten, gelten sie auch beim Gesamtausgebot. Alles andere halte ich für unzulässig.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Vielen Dank für eure Antworten, die waren sehr hilfreich, die verlinkten Beiträge habe ich leider trotz Sichfunktion nicht gefunden, ich hatte wahrscheinlich einen falschen Suchbegriff. Ich will hier in jedem Fall ganz sicher gehen, da mit einer Zuschlagsbeschwede durch die Schuldnerin zu rechnen ist. Also gebe ich keinen Hinweis zum Wegfall der Wertgrenzen in der Veröffentlichung, oder würdet ihr genau veröffentlichen- Wertgrenzen nur weggefallen für das Einzelausgebot des einen Grundstücks, im Gesamtausgebot und für das andere Einzelausgebot gelten sie noch?

  • Also gebe ich keinen Hinweis zum Wegfall der Wertgrenzen in der Veröffentlichung, oder würdet ihr genau veröffentlichen- Wertgrenzen nur weggefallen für das Einzelausgebot des einen Grundstücks, im Gesamtausgebot und für das andere Einzelausgebot gelten sie noch?


    Ich plädiere für exakte Veröffentlichung. Wenn Du Dich der Auffassung des Wegfalls des § 85a ZVG nur für das Einzelausgebot des einen Grundstücks angeschlossen hast, dann solltest Du das in der TB auch so verlautbaren.

  • Ich will hier in jedem Fall ganz sicher gehen, da mit einer Zuschlagsbeschwede durch die Schuldnerin zu rechnen ist.



    Damit beende ich das längere Nachdenken und würde auf jeden Fall für das Gesamtausgebot die Grenzen wieder gelten lassen. :D
    Der Ansicht hiros ist zuzustimmen.

    Die Veröffentlichung würde ich insoweit auch exakt vornehmen.
    Warum auch nicht?
    Wenn man sich einmal für einen (meiner Ansicht nach richtigen) Weg entschieden hat, sollte man das auch so kundtun.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Also gebe ich keinen Hinweis zum Wegfall der Wertgrenzen in der Veröffentlichung, oder würdet ihr genau veröffentlichen- Wertgrenzen nur weggefallen für das Einzelausgebot des einen Grundstücks, im Gesamtausgebot und für das andere Einzelausgebot gelten sie noch?


    Ich plädiere für exakte Veröffentlichung.


    Ich auch.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Um so weniger bist Du angreifbar.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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