Überprüfung der PKH des Nebenklägers

  • Da ich noch nicht solange Strafsachen bearbeite, interessiert mich allgemein, in welchen Fällen ihr die einem Nebenkläger unter RA-Beiordnung bewilligte Prozesskostenhilfe im Hinblick auf eine evtl. Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft.

    In welchen Fällen kann eine Haftung des Nebenklägers für von der Staatskasse verauslagte Kosten seines RA, des (Pflicht)Verteidigers des Angeklagten und Gerichtskosten überhaupt eintreten?

    Inwieweit hängt dies vom Ausgang des Verfahrens ab?

    Bsp. A:

    Einstellung des Verfahrens oder Freispruch mit Entscheidung, dass die Kosten des Verfahrens und Auslagen des Angeklagten die Staatskasse trägt

    Können hier die Verfahrenskosten und RA-Auslagen ganz bzw. teilweise vom Nebenkläger verlangt werden bei Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse?


    Bsp. B:

    Verurteilung des Angeklagten mit Auferlegung der Kosten des Verfahrens, ist jedoch wirtschaftlich nicht leistungsfähig

    Haftet hier der Nebenkläger als Zweitschuldner?


    Ich bin auf die Meinungen anderer in der Strafabteilung tätiger Rechtspfleger sehr gespannt.

  • Also ich versuch´s mal:

    Dem Nebenkläger kann nach § 397a StPO PKH nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsteitigkeiten gewährt werden. Damit kann ich im Fall der Kostenhaftung und der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlung oder Einmalzahlung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens anordnen.

    Im Fall A liegt eine Kostengrundentscheidung bezüglich des Nebenklägers nicht vor. Mithin hat der Nebenkläger seine Kosten selbst zu tragen. Ist dem Nebenkläger PKH bewilligt worden, bekommt der RA zunächst erst einmal die gekürzten Gebühren (= Pflichtverteidigergebühren) aus der Staatskasse. Hierfür haftet der Nebenkläger und damit ist auch eine Überprüfung angezeigt. Sollte der Nebenkläger zahlungsfähig sein, dann hat er die bereits aus der Staatskasse gezahlte Vergütung und auch die Differenz zu den angemessenen Wahlanwaltsgebühren an die Staatskasse zu zahlen. Letzteren Betrag kannst du dann für den beigeordneten Pflichtverteidiger auszahlen.
    Für weitere Kosten, z.B. die des Angeklagten haftet der Nebenkläger nicht.

    Wenn im Fall B von der Kostenentscheidung auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers mit erfasst sind, werden die an den Nebenkläger im Wege der PKH ausgezahlten Beträge zunächst gegen den verurteilten Angeklagten mit der Gerichtskostenrechnung zum Soll gestellt (KV Nr. 9007 GKG). Bezüglich der Differenz zwischen Pflichtverteidiger- und Wahlverteidigergebühren kann der Nebenkläger die Festsetzung gegen den Angeklagten betreiben. Hier ist - soweit der Anklagte zahlt - die Staatskasse raus aus dem Rennen und eine Überprüfung beim Nebenkläger ist nicht notwendig. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Angeklagte nicht zahlt. Für die Vergütung des eigenen Rechtsanwaltes haftet der Nebenkläger m.E. selbst und es wäre an eine Überprüfung und ggf. Zahlungsanordnung zu denken.

  • Ich versuchs mal, aber alles ohne Gewähr:

    Kosten hat der Nebenkläger doc hgenerell nur nach § 16 Abs. 2 GKG zu tragen, heißt, wenn er RM einlegt. Für diese Kosten muss er Vorschuss leisten. Der entfällt nur, wenn ihm PKH gewährt wird...
    Ich wüsste nicht, dass man die allgemeinen Verfahrenskosten dem Nebenkläger auferlegen könnte, eine gesamtschuldnerische oder Zweitschuldnerhaftung kann ich nirgendwo heraus ersehen...
    Gleiches gilt für notwendige Auslagen des Angeklagten.

    Bei einer nachträglichen Aufhebung der PKH kann die Staatskasse lediglich die dem beigeordneten RA ausgezahlten Gebühren vom Nebenkläger zurückfordern. Mehr aber eben auch nicht, da ich auch hier keine Haftung für andere Kosten des Prozesses sehe...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!