Hallo,
ich hab ein Problem mit einem KFA.
Der Schuldner hat durch einen Anwalt Antrag auf Kontofreigabe und einen Antrag nach § 788 IV ZPO gestellt. Das Konto wurde von meiner Kollegin freigegeben, der Antrag nach § 788 IV ZPO zurückgewiesen.
Darauf kam die sofortige Beschwerde. Der hat sie nicht abgeholfen. Es ging zum Landgericht. Das hat den Beschluss insoweit aufgehoben. Die Kosten der 1. Instanz muss jetzt der Gläubiger tragen.
Daraufhin hat jetzt der Schuldnervertreter KFA gestellt, mit einem Gegenstandswert von 50.000 € für die erste Instanz.
Ich hab das Verfahren jetzt übernommen und finde den Gegenstandswert viel zu hoch. Ich find allerdings auch keine Vorschriften, die einen Gebührenwert für § 850k ZPO vorgeben.
Das LG hat für die sofortige Beschwerde einen Beschwerdewert von 300 € angenommen nach § 3 ZPO - nur so als Hinweis...
Kann mir jemand weiterhelfen?
Wie hoch ist der Gebührenwert bei einem Antrag nach § 850k ZPO?
Danke schon mal
Gebührenwert § 850k ZPO
-
-
Hallo,
ich hab ein Problem mit einem KFA.
Der Schuldner hat durch einen Anwalt Antrag auf Kontofreigabe und einen Antrag nach § 788 IV ZPO gestellt. Das Konto wurde von meiner Kollegin freigegeben, der Antrag nach § 788 IV ZPO zurückgewiesen.
Darauf kam die sofortige Beschwerde. Der hat sie nicht abgeholfen. Es ging zum Landgericht. Das hat den Beschluss insoweit aufgehoben. Die Kosten der 1. Instanz muss jetzt der Gläubiger tragen.
Daraufhin hat jetzt der Schuldnervertreter KFA gestellt, mit einem Gegenstandswert von 50.000 € für die erste Instanz.
Ich hab das Verfahren jetzt übernommen und finde den Gegenstandswert viel zu hoch. Ich find allerdings auch keine Vorschriften, die einen Gebührenwert für § 850k ZPO vorgeben.
Das LG hat für die sofortige Beschwerde einen Beschwerdewert von 300 € angenommen nach § 3 ZPO - nur so als Hinweis...
Kann mir jemand weiterhelfen?
Wie hoch ist der Gebührenwert bei einem Antrag nach § 850k ZPO?
Danke schon mal
Das k-Verfahren ist ein Teil des PfÜB-Verfahrens, das PfÜB-Verfahren schliesst den k mit ein, also gibt es die Gebühr für den PfÜB -
§ 18 Abs. 1 Nr. RVG, aber Gebührenwert .
-
Den Wert würde ich gem. § 25 Abs. 2 RVG berechnen:
"In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen"
Bei Kontofreigabe würde ich ausgehen von dem Jahreswert der freigegebenen Einkünfte, max aber nur in Höhe der Vollstreckungsforderung. -
Danke, hat mir schon sehr weitergeholfen
-
Hallo zusammen!
Ich muss die Sache noch eimal aufgreifen, weil ich jetzt selber den Streitwert für den Antrag nach § 850 k ZPO festsetzen muss.
Der Anwalt der Schuldnerin bezieht sich auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.02.2004, Az.: 26 W 67/03, Veröffentlicht wohl in OLGR Frankfurt 2004, 241.
Demnach soll für die Kontofreigabe der 3-fache Jahreswert des geschützten Einkommens genommen werden.
Das finde ich eigentlich etwas hoch gegriffen, vor allem, da dann die Vergütung des Anwalts fast so hoch wäre, wie die Vollstreckungsforderung!
Hat jemand die zitierte Entscheidung und kann sie mir zur Verfügung stellen? -
Hat jemand die zitierte Entscheidung und kann sie mir zur Verfügung stellen?
ja, in #6 verlinkt
-
Hat jemand die zitierte Entscheidung und kann sie mir zur Verfügung stellen?
ja, in #6 verlinkt
Ist aber nicht der Volltext. -
Ist aber nicht der Volltext.
dann hab ich ihn doch nicht -
Ich komme nochmal auf die Frage nach dem Wert zurück.
Wir haben PfÜb beantragt und zustellen lassen mit einem Wert von ca. 1.500€, die Bank hat diesen Betrag einbehalten und der Schuldner stellt einen 850k (4)-Antrag bei Gericht, die Pfändungsfreigrenze heraufzusetzen.
Wir haben Stellung genommen und in einem Beschluss wurde die beantragte Grenze festgesetzt. Jetzt stolpere ich über den Wert.Den Wert würde ich gem. § 25 Abs. 2 RVG berechnen:
"In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen"
Bei Kontofreigabe würde ich ausgehen von dem Jahreswert der freigegebenen Einkünfte, max aber nur in Höhe der Vollstreckungsforderung.Einen bestimmten Freibetrag hatte die Bank ja berücksichtigt, nur wollte der Schuldner mehr. Soll ich jetzt den Jahreswert der zusätzlich freigegebenen Einkünfte nehmen (also Differenz) oder die Forderungssumme?
-
Ich würde die geringere Summe als Berechnungsgrundlage nehmen.
-
Da brauchst du nicht über den Wert zu stolpern, denn es gibt ohnehin keine extra Gebühr für den Gläubiger-Vertreter im Verfahren gem. § 850k ZPO (§ 18 RVG).
-
Da brauchst du nicht über den Wert zu stolpern, denn es gibt ohnehin keine extra Gebühr für den Gläubiger-Vertreter im Verfahren gem. § 850k ZPO (§ 18 RVG).
vgl. u.a. Zöller/Stöber ZPO 29. Aufl. § 850k Rn. 20; Hk-ZV/Meller-Hannich 1. Aufl. § 850k ZPO Rn. 41
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!