Kosten in Vereinsregister

  • Hallöchen!
    Meine Geschäftsstelle (neu!) hat mich gerade gefragt wo steht, dass bei gemeinnützigen Vereinen keine Kosten erhoben werden! Habs immer so gemacht aber wissen wo´s steht tu ich nicht kann mir jemand helfen??:gruebel:

  • Schau doch mal in der Kommentierung zu § 144 KostG nach.

    Im § 144 KostG werden die Träger genannt, welche eine persönliche Gebührenbegünstigung haben.

  • Ein Beispiel für eine Regelung nach dem Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz:

    Gebührenbefreiung nach § 1 Abs. 2 Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz
    hier: Gewährung einer vorläufigen Gebührenbefreiung
    AV d. JM vom 29. Oktober 1987 (5603 - I B. 71)
    - JMBl. NW S. 270 -

    1.
    Können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 2 Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz (SGV. NRW. 34) die Bescheinigung nach Satz 2 dieser Bestimmung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren noch nicht vorlegen, ist von dem Gebührenansatz zunächst abzusehen, wenn

    1.1
    eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts vorgelegt wird oder

    1.2
    die zur Vertretung befugten Personen versichern, dass die von ihnen vertretene Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dient, und sich aus den vorgelegten Unterlagen (z. B. Satzung) konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben.

    2.
    Die Gebühren sind anzusetzen, wenn die von dem Antragsteller anzufordernde Bescheinigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz nicht binnen einer Frist von 3 Jahren seit Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts vorgelegt wird.

    In die Kostenrechnung, mit der gegebenenfalls die entstandenen Auslagen eingefordert werden, ist ein entsprechender Nachzahlungsvorbehalt aufzunehmen.



    :hetti: Da die Gebührenbefreiung für Vereine Ländersache ist, ist festzustellen, dass es in 3 Bundesländern - so die Auskunft eines gängigen Vereinsrechtskommentars - leider überhaupt keine Gebührenbefreiung von Vereinen gibt. Es mangelt an einer Befreiungsvorschrift in Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern.

  • 13
    Vielen Dank für den super ausführlichen Kommentar! Recht interessant, ich wusste zwar bisher auch, dass die Vereine durch Vorlage eines gültigen Freistellungsbescheids vom Finanzamt gebührenfrei sind, jedoch wo dies steht, war mir auch neu!

    Habe allerdings noch eine Frage, nachdem ich heute nun wieder einen Antrag auf Erteilung eines Vereinsregisterauszuges bekommen habe:
    Ich weiß, dass die Kosten gem. § 89 KostO i. V. m. § 73 Abs. 1 Nr. 1 KostO für die Erteilung eines unbeglaubigten VR-Auszuges i. H. v. 10,00 € und i. V. m. § 73 Abs. 1 Nr. 2 KostO für den beglaubigten VR-Auszug i. H. v. 18,00 € entstehen. Unklar ist mir jedoch, ob für diese Gebühren gem. KV-Nr. 8900 bzw. 8901 KostO auch bei Vorlage eines Freistellungsbescheids Gebührenfreiheit besteht! Bei den hier umliegenden Gerichten wird dies z. T. unterschiedlich gehandhabt. Die Einen grenzen die Erteilungsgebühr von der Gebührenfreiheit aus, da es hier nicht um eine Eintragung geht, die Anderen und zugleich auch die Meisten beziehen sich auf den Gebühren-Freistellungsbescheid und lassen die Kosten unerhoben.
    Mir ist noch nicht ganz klar, welche Variante die Richtige eigentlich ist. Früher wurden hier auch die Kosten erhoben, mittlerweile lassen wir dies aber auch nach Vorlage einer gültigen Gemeinnützigkeitsbescheinigung.
    Vielleicht kann mir mal jemand Licht ins Dunkle bringen? :confused:



  • Interesseirt mich auch...
    Auszüge also Gebühren oder Auslagen???



  • Dumm nur, dass meist die FiA keine Freistellung bewilligen, sondern immer auf die Eintragung warten. Dann kommt evtl später, nachdem der KB die Kosten erhoben hat, doch noch ein Bescheid. Doppelte Arbeit, wenn er es dann wieder auszahlen muß. Wie macht ihr das praktisch?
    Muß sich dann der KB die Akten auf spätesten Wv 3 Jahre legen?

  • Für Kosten ist ja der mD zuständig, so dass ich da nicht ganz so firm bin. Klar ist aber, dass der Freistellungsbescheid keine Kosten-, sondern lediglich eine Gebührenbefreiung zur Folge hat, so dass Auslagen zu entrichten sind. Ich würde mich strikt an die Begriffe halten.

  • Ich habe mal nachgefragt, wie das bei uns gehandhabt wird.
    Da die 10 bzw. 18 € für die Ausdrucke nach §§ 89, 73 KostO Gebühren sind, fallen diese unter die Gebührenfreiheit und werden nicht erhoben, wenn ein gültiger FB vorliegt. Die Bezirksrevisoren haben das bis jetzt auch noch nicht beanstandet.
    Nach einer Ersteintragung wird dem Verein zunächst eine Frist von 3 Monaten gesetzt, in der er den FB vorlegen soll, um von den Gebühren befreit zu werden. Legt er ihn nicht vor (und beantragt auch keine Fristverlängerung), wird noch 1x an Vorlage erinnert, danach (so ca. nach 5 Monaten) werden die Gebühren zum Soll gestellt (Die VÖ-Auslagen werden bereits direkt nach der Eintragung erhoben).
    Bis jetzt gab es hier wohl auch noch keinen Fall, in dem sich ein Verein nach der Sollstellung beschwert und dann erstmals einen FB vorgelegt hat. Ich weiß jetzt aber auch nicht, ob's in Hessen eine ähnliche Verordnung gibt, wonach die Vereine 3 Jahre Zeit haben, den FB vorzulegen...:nixweiss:

  • Zitat von Diabolo

    Dumm nur, dass meist die FiA keine Freistellung bewilligen, sondern immer auf die Eintragung warten. Dann kommt evtl später, nachdem der KB die Kosten erhoben hat, doch noch ein Bescheid. Doppelte Arbeit, wenn er es dann wieder auszahlen muß. Wie macht ihr das praktisch?
    Muß sich dann der KB die Akten auf spätesten Wv 3 Jahre legen?


    Da sehe ich jetzt kein Problem, das klappt bei uns recht gut! Sobald die Erstanmeldung zum VR vorliegt, schreibe ich als Kostenbeamter den Vorstand an, dass er die Veröffentlichungsauslagen sowie die Eintragungsgebühr bezahlen soll, weise aber auch gleich daraufhin, dass bei Vorlage eines gültigen Freistellungsbescheids vom FiA die Eintragungsgebühr wegfällt. Unser zuständiges FiA stellt eigentlich fast immer eine vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung (3 Jahre gültig) aus, aus der dann später eine immer eine endgültige (5 Jahre gültig) wird. Wie gesagt es funktioniert recht einfach: Entweder der Verein zahlt gleich die Veröffentlichungsauslagen zusammen mit der Eintragungsgebühr oder an dessen Stelle wird die vorl. Bescheinigung vorgelegt. Ganz einfach! :cool:
    Der Vorteil gegenüber morganas Handhabung besteht m. E. darin, dass es wesentlich schneller geht (nicht erst nach 5 Monaten Akte vom Tisch).

  • Zitat von morgana

    Ich habe mal nachgefragt, wie das bei uns gehandhabt wird.
    Da die 10 bzw. 18 € für die Ausdrucke nach §§ 89, 73 KostO Gebühren sind, fallen diese unter die Gebührenfreiheit und werden nicht erhoben, wenn ein gültiger FB vorliegt. Die Bezirksrevisoren haben das bis jetzt auch noch nicht beanstandet.
    :nixweiss:


    :genauso:
    Das blöde daran ist allerdings, dass doch recht häufig Auszüge bei uns verlangt werden, weil die Leute ihre Eintragungsnachrichten verschlampern oder wegen irgend einer anderen Kleinigkeit (z. B. Antrag einer Kundenkarte bei einem Großkundencenter) einen wollen! Ich finde es daher im Verhältnis zum manchmal fast unnötigen Arbeitsaufwand und als kleines/mildes Druckmittel zur besseren Sorgfalts-/Aufbewahrungspflicht eigentlich schon angebracht, wenn man Kosten erheben könnte! :teufel:

  • @ VIP:

    Habt ihr wirklich so lange Fristen bezüglich der FA-Bescheide? Das erstaunt mich aber. Bei und gilt die vorläufige Bescheinigung zur Gemeinnützigkeit 18 Monate, den endgültigen Freistellungsbescheid beantragt man hier alle 3 Jahre.

  • 13
    Das stimmt schon, was du sagst mit der 18 Monate-Gültigkeit, allerdings wurde mir mal vom Bezirksrevisor oder vom FiA selbst (weiß ich jetzt leider nicht mehr so genau) gesagt, dass dies nur für die Vereine gilt und für uns als Frist vom Ausstellungsdatum gerechnet: 3 Jahre. Beim endgültigen Freistellungsbescheid sind es dann 5 Jahre.

  • @ VIP: Wenn die Vereine sich an unser Merkblatt halten (was wir Ihnen übersenden, wenn sie vor Gründung mal nachfragen. Machen leider die wenigsten... :( ) und die Satzung vorab auch dem FA vorlegen und von diesem absegnen lassen, bekommen sie vom FA auch einen vorläufigen FB. Leider verlangt das FA aber in vielen Fällen noch Satzungsänderungen wegen der Gemeinnützigkeit, bevor sie die vorläufige Bescheinigung erteilen, deshalb unser Weg. Hat sich auch als praktikabel erwiesen...

    Zitat

    Ich finde es daher im Verhältnis zum manchmal fast unnötigen Arbeitsaufwand und als kleines/mildes Druckmittel zur besseren Sorgfalts-/Aufbewahrungspflicht eigentlich schon angebracht, wenn man Kosten erheben könnte!


    Gerechter fänd ich das auch , aber nach Wortlaut der KostO ist es m.E. leider nicht zulässig... :nixweiss:

    Zitat

    Das stimmt schon, was du sagst mit der 18 Monate-Gültigkeit, allerdings wurde mir mal vom Bezirksrevisor oder vom FiA selbst (weiß ich jetzt leider nicht mehr so genau) gesagt, dass dies nur für die Vereine gilt und für uns als Frist vom Ausstellungsdatum gerechnet: 3 Jahre.


    Das ist mir auch neu. 5 Jahre beim endgültigen FB kenne ich auch, aber beim vorläufigen Bescheid bin ich immer von den 18 Monaten Gültigkeit ausgegangen...

  • Es würde mit der Gemeinnützigkeit keine Schwierigkeiten geben, wenn man bei Erstellen der Satzung schon die Mustersatzung des FA parat hätte, um die dortigen Passagen wörtlich in die Vereinssatzung einzuarbeiten.

    Die Satzung sollte auch die Vorschrift beinhalten, dass Satzungsänderungen, die vom Gericht oder FA gefordert werden, durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können, damit man sich im Falle eines Falles die Einberufung einer MV sparen kann.

    Nur wissen muss man das halt alles... :strecker

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