Beklagter schon bei Klagezustellung tot, Kostenfestsetzung für toten Beklagten

  • Habe ein Verfahren gegen einen toten Beklagten.
    Irgendwie konnt an den noch zugestellt werden, ob wohl er schon 2003 gestorben ist.
    Klage wurde dann nachdem die Klägerin erfahren hat, dass der Beklagte schon tot ist, zurückgenommen.
    Für den Beklagten hat zuvor ein RA Klagabweisung wegen Unzulässigkeit beantragt.
    Dieser legt eine Vollmacht von 2002 vor. Damals ging es um ein Mahnverfahren mit derselben Forderung, nur war der jetzige Beklagte damals Kläger.
    Der RA will nun Kostenfestsetzung.
    Die Gegenseite sagt, dass er nicht bevollmächtigt gewesen sei.

    Was würdet ihr tun?

  • ..., nur war der jetzige Beklagte damals Kläger.


    Da dürfte es sich doch hier um ein neues Verfahren handeln, wofür der RA vermutlich tatsächlich keine Vollmacht haben dürfte.
    Außerdem betrifft das Kostenfestsetzungsverfahren ja das Verhältnis Kläger - Beklagte und nicht das Verhältnis Kläger - Bekl.-Vertr. Der RA kann doch hier keinen Toten vertreten.

  • Da stimme ich vorbehaltlos zu.

    Die Vollmacht eines Altverfahrens ggf. auf ein Neuverfahren zu projezieren ist auch eine Idee, die nicht jeder hat. Sollte das Schule machen, stellt jeder Mandant nur noch eine (Universal?-)Vollmacht aus und schon hat der RA freie Bahn über den Tod hinaus (bis in alle Ewigkeit...). Nee, nä? :D

  • Die Frage ist doch vielmehr (da es sich wohl um die gleiche Forderung handelt), was die Vollmacht sagt, inwieweit sie denn bestimmt ist. Ist sie nur auf das Mahnverfahren bezogen? Oder ist sie zur Vertretung "wegen der Forderung" erteilt worden, also umfassend und allgemein gehalten?

    Denn generell gilt, daß eine Vollmacht solange besteht, bis sie widerrufen wird (§ 172 II BGB). Die Erben hätten sie widerrufen müssen. Solange kann er m. E. auch einen Toten weiterhin vertreten, wenn seine Tätigkeit von der Vollmacht gedeckt ist.

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  • Der Vollständigkeit halber bitte ich den TS um Mitteilung , ob auch Kostenbeschluss nach § 269 III ZPO zu Lasten des Klägers ergangen ist.

    Im übrigen frage ich mich , was die Diskussion um die Vollmacht soll.
    M.E. handelt es sich um mat.rechtliche Einwendungen, mit denen das KFV grs . nicht zu befrachten ist.

    Andererseits müssten im KFB aber auch die aktuellen Gläubiger des Erstattungsanspruchs aufgeführt werden.
    Müsste das Festsetzungsverfahren durch die Erben "aufgenommen" werden ?:gruebel:

  • Da habe ich noch so meine Bedenken. Schaue ich mir §§ 81 ff. ZPO an, bin ich gar nicht sicher, ob eine erteilte Prozessvollmacht auch ein späteres neues Verfahren umgekehrten Rubrums automatisch mit erfasst. Ich lasse mich aber gerne überzeugen.

  • Im übrigen frage ich mich , was die Diskussion um die Vollmacht soll.
    M.E. handelt es sich um mat.rechtliche Einwendungen, mit denen das KFV grs . nicht zu befrachten ist.


    Das ist 'nen guter Punkt und evtl. auch 'ne Möglichkeit für Rpfl-Bienchen, diesen Einwand zu umschiffen: Er beruft sich auf das Urteil, in dem der RA als Vertreter der Partei aufgeführt ist, und darauf, daß das KfV ja nur ein Annex zu diesem Verfahren ist, in dem solch materiell-rechtliche Einwendungen nicht geprüft werden.

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  • Hab zwar kein Urteil, aber in dem Beschluss ist der RA genannt und d.h. ja dann eigentlich auch, dass der Richterin die Vollmacht auch gereicht hat...
    viell. frag ich auch mal noch die Richterin wie die das sieht...

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