Wohngeldforderung 5 % grenze

  • Hallo. Ich bin mir doch unsicher

    Alles was nach der neuen rangklasse 10 I2 ZVG bevorrechtigt sein soll -ist es nur bis zur 5% grenze

    Das gilt für die Hauptforderung und die Zinsen daraus- das ist klar

    Was ist mit den Vollstreckungskosten?
    ________________

    Ich hab hier folgenden Antrag
    a)Hauptforderung =Rückständige Wohngeld durch urteil zugesprochen..... €
    b)Zinsen aus .... € vom ... bis.... und aus ....€ vom... bis...
    c)Kosten der Zwangsvollstreckung:
    Rakosten für AO,Einstellungsanträge, AO zwangsverwaltung ... €
    Kostenvorschuss Versteigerung..... €
    Anordnungsgebühr zwangsversteigerung... €
    Anordnungsgebühr Zwangsverwaltung ..... €

  • Stöber, 19. Aufl., § 10 Rdnr. 4.6: Begrenzt ist das Vorrecht auf Betrträge zusammen mit allen Nebenleistungen (...), dabei auch dingl. Rechtsverfolgungskosten (§ 10 Abs. 2 ), von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 71 a Abs. 5 festgesetzten Grundstückswertes...

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Genau, weil der ja in § 109 ZVG fällt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Seh ich genauso, auch im Hinblick auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur WEG-Reform (der Bundestag hat sich die Begründung im Wesentlichen zu eigen gemacht)

    Drucksache 16/887 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
    – Seite 43, 44 –
    Durch die Schaffung des beabsichtigten Vorrangs für Hausgeldansprüche im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (neu) werden die nachfolgenden dinglich berechtigten Gläubiger nicht unangemessen benachteiligt. Denn der vorgesehene Vorrang begrenzt die berücksichtigungsfähigen Ansprüche auf die laufenden sowie die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Kalenderjahren, die insgesamt aber nicht mehr als fünf Prozent des festgesetzten Verkehrswertes (§ 74a ZVG) ausmachen dürfen. Damit wird für die nachfolgenden Realkreditgläubiger der finanzielle Umfang der aufgrund von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (neu) vorausgehenden Rechte kalkulierbar.

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