Tod des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

  • Für die Vergütungsberechnung ist bei mir immer das Rumpfjahr hinten.


    Steht wo? Es war ja lange Zeit umstritten, ob das Rumpfjahr überhaupt voll vergütet wird, das dürfte ja nun schon länger einheitlich gehandhabt werden. Trotzdem ist für mich nicht eindeutig, wo das Rumpfjahr nun hingehört. Wenn gleich es hinten einfacher ist :)

    Ich habe das Rumpfjahr auch immer hinten gesehen - das man das auch anders sehen könnte, auf den Gedanken bin ich bis eben noch gar nicht gekommen :). Denn die WVP ist ja ein eigener Verfahrensabschnitt, auch der TH könnte ein anderer sein. Ich meine, man muss mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung einen echten Schnitt machen und mit der "Jahresberechnung" von vorne anfangen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Wir haben das Rumpfjahr auch hinten. Begründung: Das Amt des Treuhänders beginnt erst mit der Aufhebung des Verfahrens. Da gibts irgendeine Entscheidung, aus der sich dies ergab. Mal schaun, ob ich sie finde...

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ich wage mich aus der Nachlassecke ins Insolvenzforum.
    Frische Nachlassakte . Erbausschlagungen der Erben 2. Ordnung nach dem ledigen Erblasser. Von Abkömmlingen des Erblassers keine Rede .
    Einer gibt an es bestünde Grundbesitz im Bezirk X.
    Grundbuchauszug und weitere Recherche ergibt: Bebauter Grundbesitz( Übertragung 1998) belastet mit Reallast ,Wohnrechten und Rück AV , Zwangsicherungshypotheken und einer Grundschuld alle mit Rang nach Reallast und Wohnrechten.
    Keine Ahnung warum die Rück -AV nicht reallisiert wurde , Insolvenz war bestimmt einer der Rücktrittsgründe.
    Der 2012 eingetragene Insolvenzvermerk wurde 2013 gelöscht.
    Im Inso- verfahren 2014 Ankündigung der Restschuldbefreiung.

    Meine Fragen : Überleitung in Nachlassinsolvenz nach §§ 315 InsO möglich.
    Und wenn ja , kann diese überhaupt noch den Grundbesitz erfassen, der ja anscheinend freigegeben wurde ?

    Ist die Sache strittig oder ganz klar ?

  • Da ist es wieder - das Rumpfjahrproblem :(
    Verfahren eröffnet am 02.09.2011. Aufhebung am 22.05.2013. Versagung nach § 298 InsO mit Beschluss vom 19.05.2016. Treuhänder beantragt 4 Jahre Vergütung. Ich bin für 3 :teufel: Was meint das Forum?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Aufhebung am 22.05.2013, Versagung am 19.05.2016:

    1. Jahr - 21.05.2014
    2. Jahr - 21.05.2015
    3. Jahr - 21.05.2016

    19.05.2016 < 21.05.2016, so dass ich für drei Jahre bin. Worauf stellt der TH den die vier Jahre ab? Rechtskraft ?

    Hatte gerade keine Finger zur Hand, musste deshalb abzählen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aufhebung am 22.05.2013, Versagung am 19.05.2016:

    1. Jahr - 21.05.2014
    2. Jahr - 21.05.2015
    3. Jahr - 21.05.2016

    19.05.2016 < 21.05.2016, so dass ich für drei Jahre bin. Worauf stellt der TH den die vier Jahre ab? Rechtskraft ?

    Hatte gerade keine Finger zur Hand, musste deshalb abzählen....

    Ich nehme an, der rechnet nach Kalenderjahren, 13, 14, 15, 16 -> 4 Jahre.

    Wo hast Du denn Deine Finger, hm?

  • Ich nehme an der rechnet so:
    22.05.2013 - 02.09.2013
    03.09.2013 - 02.09.2014
    03.09.2014 - 02.09.2015
    03.09.2015 - 19.05.2016

    Dann hätten wir aber 2 "Rumpfjahre", aber das dürfte eigentlich nicht in Ordnung sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Schnitte, die Du jeweils zum 02.09. machst, sind nicht zu begründen, da es auf die Laufzeit der Abtretungserklärung gem. § 292 InsO i.V.m. § 14 III InsVV (jedes Jahr der Tätigkeit) ankommt.

    Das Eröffnungsdatum braucht man doch nur wegen der Laufzeit, spielt aber wegen der Versagung hier keine Rolle.

    Eine mögliche Erklärung hätte ich noch: Der TH in der WVP rechnet ab Ankündigung der RSB und seiner Bestellung, wahrscheinlich zum Datum des Schlusstermins. Aber auch hier hat er noch keine Tätigkeit entfaltet, bzw. entfalten können.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo!

    Ich habe hier folgenden Fall:

    Verfahren läuft noch. Abtretungsfrist ist abgelaufen. Schuldner stirbt. Umwandlung in Nachlassinsolvenz mit der Bitte um Ergänzung der Schlussunterlagen. Keine Verfahrenskostenstundung. Nun Schlussbericht eingegangen.

    Kann ich jetzt noch nach §300 InsO zur Erteilung der RSB anhören (Schuldner lebte zum Zeitpunkt des Ablaufes der Abtretungserklärung ja noch)? Kostendeckung scheine ich zu haben (Prüfung SB etwas umfangreicher und Nachfragen sind nötig).


    (mir ist gerade aufgefallen, dass die Threadüberschrift von der WVP spricht, in der wir aber nie waren. Ich hoffe, es ist trotzdem ok, wenn ich hier fragen)

    Einmal editiert, zuletzt von Clau (27. Januar 2020 um 14:20) aus folgendem Grund: passt nicht ganz zum Thema

  • Ich weiß, aber mein Schuldner ist vor Aufhebung und nach Ablauf der Abtretungserklärung verstorben. Nach dem Tod wurde umgewandelt in ein Nachlassinsolvenzverfahren. Da war die Abtretungsfrist aber schon rum.


    Also


    1. Ablauf Abtretungsfrist


    2. Schuldner stirbt kurz darauf


    3. Umwandlung in Nachlassinso


    4. Schlussunterlagen werden nun geprüft.

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