Tod des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

  • Ich hab mir eben einen Wolf im Forum gesucht, aber nichts zu meinem Problem gefunden. Obwohl ich mir sicher war, dass das Problem schon mal diskutiert wurde. Also falls es noch einer findet, wäre ich für den Hinweis dankbar. Folgendes Problem: Mein Schuldner ist in der Wohlverhaltensperiode verstorben. Dazu wie das Verfahren jetzt weitergeht, gibt es ja die dollsten Meinungen. Ich bin der Meinung, dass die Wohlverhaltensperiode mit dem Tod endet. Fraglich ist jetzt noch, ob ein Beschluss erforderlich ist und damit einhergehend eine Veröffentlichung (in dem Fall sogar noch im Staatsanzeiger). Mit dem Beschluss hab ich mich angefreundet (...wird festgestellt, dass die Wohlverhaltensperiode mit dem Tod des Schuldners beendet ist...), aber veröffentlichen :gruebel:

    Was macht ihr in solchen Fällen?
    Völlig abwegig finde ich die Entscheidung des AG Bielefeld vom 09.05.2005. Da wurde die Restschuldbefreiung versagt. Die Begründung ist mir nicht einleuchtend und ich sehe auch keinen Sinn darin.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hatte den Fall schon einmal, dass eine Schuldnerin in der WVP verstarb. Meine damalige Ansicht teilte ich dem InsG wie folgt mit:

    Die gesetzlichen Bestimmungen für das Restschuldbefreiungsverfahren enthalten weder eine ausdrückliche Regelung über die Rechtsfolgen bzw. Verfahrensweise bei Tod des Schuldners, noch eine Verweisung auf die im Insolvenzverfahren diesbezüglich geltenden Regeln. Nach wohl einhelliger Ansicht in der Literatur findet bei Tod des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren eine vorzeitige Beendigung analog § 299 InsO statt, ohne dass es zu einer Erteilung der Restschuldbefreiung kommt (vgl. Kübler/Prütting Wenzel, InsO, § 299 Rz. 3 m.w.N.). Zum Teil wird empfohlen, dass das Gericht die Beendigung des Verfahrens und deren Wirkungen in Anlehnung an § 299 InsO durch Beschluss ausspricht (Landvermann, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 3. Auflage, § 299 Rz. 2 m.w.N.).

    Nach strittiger, m.E. aber zutreffender Ansicht soll es den Erben freistehen, Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen.

    Das ist nicht mehr ganz der aktuellste Stand: FK-Ahrens (4. Aufl., § 286 Rz. 37 ff.; derselbe in NZI 2005, 402) beschäftigt sich ziemlich ausführlich mit der Frage und kommt zum Ergebnis, dass die WVP nicht endet, sondern der Erbe weiterführen und RSB erlangen kann. Überzeugt mich, ehrlich gesagt, nicht.

    Was die Frage der Veröffentlichung angeht, erscheint mir eine solche durchaus geboten: Die Entscheidung über die RSB nach regulärem Verlauf der WVP ist zu veröffentlichen, § 300 III InsO. Wenn man bedenkt, dass die Veröffentlichung der Kenntnisnahmemöglichkeit durch die Beteiligten dient, haben sie ein schutzwürdiges Vertrauen haben, dass der Verfahrensabschluss in jedem Fall durch irgendeine Veröffentlichung bekannt gemacht wird. Dieses besteht dann m.E. auch im Fall einer "außerordentlichen" Beendigung.

  • Zitat von chick



    Das ist nicht mehr ganz der aktuellste Stand: FK-Ahrens (4. Aufl., § 286 Rz. 37 ff.; derselbe in NZI 2005, 402) beschäftigt sich ziemlich ausführlich mit der Frage und kommt zum Ergebnis, dass die WVP nicht endet, sondern der Erbe weiterführen und RSB erlangen kann. Überzeugt mich, ehrlich gesagt, nicht.



    Dem kann ich auch nicht zustimmen.

    Fege/Keller/Riedel 6. Auflage RZ 2068:
    Stirbt der Schuldner während des Laufs der WVP, ist das Restschuldbefreiungsverfahren beendet. Die Erben des Schuldners können zum Zwecke ihrer Haftungsbeschränkung die Eröffnung eines Nachlass-
    insolvenzverfahren beantragen.

    Ich habe bisher immer veröffentlicht, wenn der Schuldner in der WVP gestorben ist.

  • Mit dem Tod des Schuldners endet die WVP. Ich mache einen entsprechenden Beschluss in dem ich dies feststelle und veröffentliche ihn auch im Internet und sende ihn auch an den Treuhänder.
    Dieses Verfahren mit den Erben fortzusetzen halte ich für falsch, weil ja die natürliche Person die Obliegenheiten im RSB-Verfahen nicht mehr erfüllen kann. Also beenden und fertig!!!

    Habe dann nach Beendigung dieser Verfahren erlebt, dass sich Erben gemeldet haben und Nachlassinsolvenz beantragt haben. In der Regel musste der Antrag auf Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt werden. Aber so ist nun mals das Leben.

  • Ich habe zu diesem Thema noch ein paar Fragen:

    Der Treuhänder hat mir den Tod des Schuldners in der WVP angezeigt. Die Sterbeurkunde liegt vor. Fordere ich nun den Treuhänder auf, Rechnung zu legen, § 292 Abs. 3 S. 1 InsO, prüfe diese und wenn alles ok ist erlasse ich dann den oben diskutierten Beschluss? Bis wann bekommt der Treuhänder seine Vergütung? Bis zum Tod oder zB. bis Rechnungslegung? Und was mache ich mit der Stundung, fällt diese auch automatisch weg oder muss ich sie noch durch Beschluss aufheben?

    Schon jetzt vielen Dank für eure Antworten!

  • Ich habe zu diesem Thema noch ein paar Fragen:

    Der Treuhänder hat mir den Tod des Schuldners in der WVP angezeigt. Die Sterbeurkunde liegt vor. Fordere ich nun den Treuhänder auf, Rechnung zu legen, § 292 Abs. 3 S. 1 InsO, prüfe diese und wenn alles ok ist erlasse ich dann den oben diskutierten Beschluss? Bis wann bekommt der Treuhänder seine Vergütung? Bis zum Tod oder zB. bis Rechnungslegung? Und was mache ich mit der Stundung, fällt diese auch automatisch weg oder muss ich sie noch durch Beschluss aufheben?

    Schon jetzt vielen Dank für eure Antworten!



    Gibt es überhaupt eine Masse in dem Verfahren?
    Der Treuhänder erhält seine Vergütung bis zur Beendigung des Verfahrens.
    Aufhebungsbeschluss für Stundung ist m. E. nicht erforderlich, da ja das ganze Verfahren beendet wird.

  • Stundung dürfte mit dem Tod hinfällig sein. Allerdings werden die Erben höchstwahrscheinlich die Erbschaft ausschlagen, so dass man sich die Anforderung der Kosten auch sparen kann.
    M.E. muss der Treuhänder noch Rechnung legen, sofern was vorhanden ist. Vergütung erhält er bis zum Tod würde ich sagen, denn sonst könnte er seinen Abrechnungszeitraum künstlich verlängern, indem er sich mit der Vorlage der Rechnungslegung Zeit lässt.
    Einen Aufhebungsbeschluss braucht es nicht, aber einen klarstellenden Beschluss (... ist die Wohlverhaltensperiode durch den Tod des Schuldners beendet... oder so ähnlich) halte ich für sinvoll.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Sache taucht immer wieder auf.
    Gelich nach der Anzeige des Versterbens kriegt der TH bei uns den"Beendigungsbeschluss" mit der Aufforderung abzurechnen.
    Es wird festgestellt, das Verfahren "erledigt", RSB gegenstandslos und Stundung aufgehoben ist.
    Der TH kriegt i.d.R. seine Mindestgebühr, diese wird hier nicht auf den Todeszeitpunkt runtergerechnet.

  • Ich frage zumindest beim zuständigen NL-gericht an, ob dort Erben bekannt sind. Meistens gibt es aber nur Erbausschlagungen. Erst einmal hatte ich Glück.

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Habe jetzt auch mehrere dieser Fälle.
    Wenn keine Erben da sind, was mach ich dannmit den Kosten? Niederschlagen und weglegen? Hab irgendwie ein komisches Gefühl dabei...
    Aber wer sollte sie zahlen?

  • Habe jetzt auch mehrere dieser Fälle.
    Wenn keine Erben da sind, was mach ich dannmit den Kosten? Niederschlagen und weglegen? Hab irgendwie ein komisches Gefühl dabei...
    Aber wer sollte sie zahlen?


    Fiskuserbrecht feststellen lassen und dann der Staatskasse in Rechnung stellen...:D
    Nö, war natürlich ein Scherz.
    Wenn Du bei einem überschuldeten Nachlass und unbekannten Kostenschuldnern keinen Kostenabstand machst, wann dann?
    Ich hätte da keine Skrupel, das Ding wegzulegen. Alles andere (was könnte man sonst überhaupt noch tun?) macht doch keinen Sinn.

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