In einem Vergleich verpflichtet sich der Ehemann zu 2.000 € mtl. Unterhalt.
Ein späteres Urteil lautet:
- Der Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Ehemann nur noch 1.000 € mtl. Unterhalt zahlen muss.
- Die Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte.
- Urteil ist vorl. vollstreckbar. Der Ehemann kann die Vollstreckung durch Hinterlegung von 600 € abwenden, wenn nicht die Ehefrau in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Fragen:
- Was ist Vollstreckungstitel? M.E. immer noch der Vergleich (in der Betragshöhe ergänzt durch das Urteil)
- Findet § 839 ZPO Anwendung? D.h. bezieht sich die Anordnung der Sicherheitsleistung nur auf Ziffer 2 des Urteils, da Ziffer 1 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt enthält oder bezieht sie sich auch auf den Vergleich selbst?