Kostenschuldner in der Teilungsversteigerung

  • Kurze Frage:

    Sind die Antragsgegner im Teilungsversteigerungsverfahren eigentlich Kostenschuldner/Zweitschuldner gem.
    § 29 Nr. 4 GKG für die Kosten des Anordungsbeschlusses? :gruebel:

    Sind die Antragsgegner kostenrechtlich sozusagen der Position des Vollstreckungsschuldners gleichzustellen?

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Aargh ...

    Tja, in die Kommentierung zum § 180 hätte ich auch mal gucken können :oops:
    Hab' mir die Finger an den falschen Seiten wundgeblättert ...

    Danke.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Mein Antragsteller ist von den Kosten befreit (= Freistaat). Weil es um eine Teilungsversteigerung geht, gibt es auch keinen Zweitschuldner. Kosten, die ich in das geringste Gebot aufnehmen müßte, gibt es also nicht. Allerdings läßt sich jetzt schon absehen, daß den Antragsteller das Gutachten aufgrund dessen verschwindend geringen Miteigentumsanteils im Ergebnis mehr kosten wird, als er letztlich aus dem Erlös erhält. Eine Anfrage wegen "Ergebnislosigkeit" blieb unbeantwortet. Mehr als nachzufragen wird mir nicht bleiben, oder?

  • Die Sachverständigenauslagen sind doch Teil deiner Verfahrenskosten, die du vorweg aus dem Meistgebot befriedigst und im geringsten Gebot berücksichtigst.

    Wenn das geringste Gebot zu hoch ist, dass mit einer Versteigerung gerechnet werden kann, spiegle ich das dem Ast, ggfls. weise ich auf die Verschwendung von Steuermitteln hin. Wenn nichts an Reaktion kommt, mache ich halt mit meinem Verfahren weiter.

    Je näher der Versteigerungstermin rückt, desto größer ist aber auch die Möglichkeit, dass der Steuerschuldner des Ast sich vielleicht doch noch an den Ast wendet, um eine Lösung zu erzielen.

    Passiert das nicht und der Termin endet ohne Gebote, muss der Ast halt für sich feststellen, dass sein angebliches Druckmittel verpufft ist.

  • Dein Kostenschuldner ist zwar von den Kosten befreit, aber das Verfahren ist doch deshalb nicht ohne Kosten.

    Wenn Erlös da ist, verstehe ich § 109 ZVG so, dass die Kosten vorab entnommen werden, auch wenn der betreibende Gläubiger nicht zur Zahlung verpflichtet ist.

    Die Vorwegentnahme der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens bei Gebührenfreiheit des betreibenden oder beitretenden Gläubigers.

    [Es ist gerechtfertigt, § 109I in seinen ausdrücklichen Ausnahmen dahin einzuschränken, daß diese Ausnahmen dann nicht gelten, wenn die Kostenford, noch dem Justizfiskus zusteht.] (FHZivR 7 Nr. 17003, beck-online)

  • Dachte mir schon, daß ich da noch gewaltig auf dem Schlauch stehe. In einem alten Verfahren von 2015 hat der erfahrene und ehemalige Kollege in genau so einem Fall die Kosten und Auslagen auch zunächst ins geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) auf- und später vorab aus dem Versteigerungserlös entnommen (§ 109 Abs. 1 ZVG). Beide Male hat er bezüglich des Antragsgegners ausdrücklich den § 29 Nr. 4 GKG vermerkt. Unter Berücksichtigung dieser Sichtweise hat das dann auch gepaßt -> der Erlös des über den § 29 Nr. 4 in Anspruch genommenen Antragsgegners ist um die entnommenen Kosten geschmälert worden, der Erlös des befreiten Antragstellers zwar auch, die Entnahme ist ja aber wieder der Staatskasse (= Freistaat) zugeflossen. Wenn ich den § 29 Nr. 4 GKG nicht (entsprechend) auf den Antragsgegner anwende, habe ich doch aber gar keinen Kostenschuldner mehr? Ich entnehme aber trotzdem?

  • Die Kosten der Anordnung muss doch die Staatskasse gem. § 4 IV KostVfg anmelden, wenn der Ast gebührenbefreit ist. Dann werden diese ebenfalls dem Erlös vorweg entnommen.

    Damit bin ich nicht einverstanden;

    Auf welcher Grundlage denn?

    Gem. §109 ZVG werden aus dem Erlös die Kosten mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Betritt eines Gläubiger entnommen!

    §4 IV 2 KostVfg:

    Die Vollstreckungsbehörde meldet die Kosten – unbeschadet sonstiger Einziehungsmöglichkeiten – in dem Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Range des Anspruchs des betreibenden Gläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstück rechtzeitig an

    Wird ein Rangklasse 3 Anspruch vollstreckt, kann in RK 3 angemeldet werden; wird aus RK 5 betrieben, in RK 5!

    Wird ein Teilungsversteigerungsverfahren betrieben, teilen die Anordnungs-/Beitrittskosten das Schicksal aller anderen Anordnungs-/Beitrittskosten:

    Sie nehmen an der Verteilung nicht teil!

    P.S. die Staatskasse steht nicht rechtlos; kann alle möglichen Beitreibungsmaßnahmen ergreifen; bspw. eine Pfändung des Anteils am Übererlös ausbringen, um bei der Aufteilung desselben involviert werden zu müssen (darauf darf die Kasse gerne selber kommen; ich bin nicht der Büttel der Landeskasse)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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