Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (IK-Verfahren, was aber hier mal außen vor bleiben soll) erfolgte im Jahr 2009.
Im Jahr 2007 pfändete ein Gläubiger die seitens des Schuldners gegenüber seiner Bank bestehenden Ansprüche auf Auszahlung des Kontoguthabens. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Drittschuldner auch im Jahr 2007 zugestellt. Ohne weitere Bedingungen wäre damit ein "insolvenzfestes" Absonderungsrecht an dem Kontoguthaben entstanden und die Zahlung des Drittschuldners an den Gläubiger zu Recht erfolgt.
Auf Betreiben des Schuldners stellte der Gläubiger die Pfändungsmaßnahme ruhend. Erst im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens widerruft er das Ruhen der Pfändungsmaßnahme.
Stelle ich nun für die Fristen von §§ 88, 131 InsO auf die ursprüngliche Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Jahr 2007 ab und ist der Zeitpunkt, zu dem die Ruhendstellung aufgehoben wurde, maßgeblich.