Rückschlagsperre und ruhend gestellter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (IK-Verfahren, was aber hier mal außen vor bleiben soll) erfolgte im Jahr 2009.

    Im Jahr 2007 pfändete ein Gläubiger die seitens des Schuldners gegenüber seiner Bank bestehenden Ansprüche auf Auszahlung des Kontoguthabens. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Drittschuldner auch im Jahr 2007 zugestellt. Ohne weitere Bedingungen wäre damit ein "insolvenzfestes" Absonderungsrecht an dem Kontoguthaben entstanden und die Zahlung des Drittschuldners an den Gläubiger zu Recht erfolgt.

    Auf Betreiben des Schuldners stellte der Gläubiger die Pfändungsmaßnahme ruhend. Erst im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens widerruft er das Ruhen der Pfändungsmaßnahme.

    Stelle ich nun für die Fristen von §§ 88, 131 InsO auf die ursprüngliche Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Jahr 2007 ab und ist der Zeitpunkt, zu dem die Ruhendstellung aufgehoben wurde, maßgeblich.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich würde auf die Forderung (Guthaben) abstellen. Das Guthaben von 2007 wird ja sicherlich nicht mehr drauf sein. Daher Rückschlag (+)

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Pfändung greift aber bei künftigen Forderungen immer erst mit Entstehen der Forderung. Das Guthaben 2010 ist aber nicht 2007 entstanden.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die pragmatische Lösung vielleicht, aber erstens keine zutreffende Argumentation und zweitens keine Beantwortung der Frage, wer mein richtiger Gegner ist. Der Drittschuldner, weil er uns nicht die Chance gegeben hat, den gegen § 88 InsO verstoßenden PfÜB zu beseitigen oder der Gläubiger aus Anfechtungsgesichtspunkten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • :confused:

    Ist doch ne Binsenweisheit, dass die Pfändung erst mit Entstehen der Forderung greifen kann.

    Erfolgt die Zahlung des Drittschuldners während bereits Maßnahmen durch das Insolvenzgericht angeordnet waren? Wenn ja -> Drittschuldner

    Waren bei Zahlung noch keine Anordnungen getroffen -> Anfechtung bei Gläubiger.

    Heute schlechten Tag?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • nur um es LFdC gleich zu tun:

    MüKoInsO-Breuer § 88 Rz. 12 bezieht sich auf Uhlenbruck: "Auch die Vorpfändung außerhalb der Frist des § 88 unterliegt der Rückschlagsperre, wenn nur die Forderungspfändung selbst innerhalb der Sperrfrist erfolgt." Und unter Rz. 18: "Allein durch die Pfändung von künftigen Ansprüchen tritt indes noch keine Sicherung ein, sondern erst mit dem Entstehen der Forderung selbst. Erst zu diesem Zeitpunkt entsteht das Pfändungspfandrecht an der Forderung und bewirkt die erforderliche Sicherung iSd Norm."

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