Rückschlagsperre und ruhend gestellter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

  • Ich schreibe langsam und scheibchenweise, denn derzeit denke ich auch so Nein - ich bin nicht in die Schweiz ausgewandert :D.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wie Jamie:

    Wenn nicht innerhalb von 7 Tagen vom Schuldner abgehoben, gelten auch für Sozialleistungen die allgemeinen Regeln, sprich § 850k ZPO. Ohne Antrag und (so mutmaße ich, da der Sachverhalt ja nur scheibchenweise kommt ;)) erst einige Zeit zu spät, wird das Guthaben pfändbar.

    Ich bleibe dabei: Nicht schuldbefreiend geleistet.



    :daumenrau

  • :dito:

    BTW, was Du noch prüfen könntest ist, ob der Schuldner versucht hat, während der 7-tägigen Unpfändbarkeit an die Kohle ranzukommen. In letzter Zeit erlebe ich es manchmal, dass Banken das Hartz IV nicht auszahlen wollen - sie bräuchten dafür eine Freigabe des Gerichts (das zutreffend sagt, was frei ist, kann man nicht freigeben). In einem Fall war es dann so, dass die Bank den Betrag als pfändbar betrachtet hat, weil der Schuldner es nicht abgehoben hatte (weil die Bank es ihm vorher nicht auszahlen wollte...).

  • Und welche Probleme gibt es denn noch? Hab grad zufällig Zeit. :strecker

    Hast du rund 4 Jahre später auch noch Zeit dafür?

    Muss ich während der Rückschlagsperrfrist gezahlte Beträge anfechten nach § 131 InsO oder krieg ich die zur Masse, weil´s halt unzulässig war nach §§ 88, 312 InsO? :gruebel:

    Der Arbeitgeber hat fortlaufend - natürlich auch 3 Monate vor Antragstellung - bis zwei Monate nach Eröffnung an den Pfändungsgläubiger gezahlt. Ich weiß grad nicht, ob tatsächlich Anfechtung das richtige Mittel der Wahl ist. Möchte das jetzt nicht falsch formulieren....

  • Ich erkenne grad meinen Denkfehler: Wenn ausgezahlt - Anfechtung.

    Unzulässig ist nur die Sicherung selbst, die mit jedem neuen Arbeitseinkommen auch neu entstanden ist.

  • ME geht da nur (Alt-IK-Sachen mal außen vor) anfechten, da ja keine Sicherung, sondern Befriedigung eingetreten ist.

    Es ist ein Alt-IK-Verfahren und ich hatte mir auch schon einen Beschluss geholt, dass der TH mit der Anfechtung beauftragt wird. Warum ich jetzt ins Grübeln komme, weiß ich auch grad nicht. :oops:

  • Heute Antwort vom Anfechtungsgegner:

    "Wir haben die mit Schreiben vom .. geforderten Beträge wegen des Insolvenzverfahrens auf das Anderkonto überwiesen. Die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO finden in diesem Falle jedoch keine Anwendung."

    :confused:

    Aha. Hätte ich den Unsinn mit der Rückschlagsperre mal lieber drin gelassen. :D

  • Ist doch prima. Nach Meinung des Gläubigers ergibt sich keine Gläubigerbenachteiligung pp, gleichwohl rückt er Geld raus. Vielleicht ist das ein erfolgreiches Geschäftsmodell zur Überwindung der Massearmut und Erreichung der 35% - Grenze :D

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • "Wir haben die mit Schreiben vom .. geforderten Beträge wegen des Insolvenzverfahrens auf das Anderkonto überwiesen. Die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO finden in diesem Falle jedoch keine Anwendung."

    :confused:


    Ach, ich habe auch einen Kunden, der immer wieder mit irgendwelchen Sachen kommt und beurkunden/beglaubigen läßt, aber dann die Kostenrechnungen regelmäßig "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" überweist (verkappter Reichsbürger? wer weiß...).
    Ist mir egal, solange er nur bezahlt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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