Pflegschaftskosten vom Nachlasskonto?

  • "Das Nachlaßgericht ist als befugt anzusehen, auch Geldinstitute anzuweisen, vom Konto des Verstorbenen Geldbeträge an bestimmte Personen zur Auszahlung zu bringen."
    vergl. Firsching , 8. Aufl., Rn. 4.585



  • - Wenn keine kostendeckende Masse vorhanden ist, ist der Nachlaßpfleger berechtigt die Verteilung analog der InsoVorschriften vorzunehmen (vergl. Jochum/ Pohl, Rd. 518).



    Könnte mir jemand bitte mal den Inhalt dieses Kommentars hier rein posten, das würde mich nämlich selbst interessieren. Insbesondere, ob ich das als Fiskuserbe bei der Verteilung nach § 1990 Abs 1 Nr 2 BGB auch so machen kann, vielleicht steht da ja was dazu.

    Denn in den Gesetzestexten selbst ist ja die analoge Anwendung des Insolvenzrechts bei einer außergerichtlichen Verteilung nicht (explizit) vorgesehen.

    Ich finds nämlich schon immer recht müßig, Nachlasspflegern den 1990er unter die Nase zu reiben (kommt zum Glück recht selten vor), oder Bestattungskostenträgern (insb. wenn deren Rechtsanwälte Ihnen stets mitteilen, dass diese Kosten vorrangig wären)

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    ZUM THEMA: Kann man sich hier als Rechtspfleger im Zweifel nicht auf § 9 RPflG berufen, der Gesetzestext ist ja scheinbar nicht eindeutig?!

  • Palandt/Edenhofer, BGB, Rn. 3 zu § 1991 geht sogar noch weiter:
    "Der Erbe kann die NachlGl. in beliebiger Reihenfolge freiwillig befriedigen. Er muss nicht die im NachlassInsO-Verf. geltende Rangordnung beachten."

    "der Erbe" ist natürlich auch der Fiskuserbe.
    Praktische Bedeutung hat dies wohl in den Fällen, in denen eine quotenmäßige Befriedigung dazu führen würde, dass jeder Gl. nur einen geringfügigen Betrag erhält. Dann kann man z.B. die Beerdigungskosten oder den Vermieter voll bezahlen, und die Kredithaie gucken in die Röhre.

  • Ich habe hier oft das Problem, dass die Erben ausschlagen, da sie davon ausgehen, dass der Nachlass überschuldet ist, das Sozialamt die Bestattungskosten übernimmt. Dann beantragen die hier eine Nachlasspflegschaft, da sie hoffen, dass auf dem Konto des Erblassers noch ein paar Euronen sind. Es aber weder bekannt, wo der Erblasser sein Konto hatte noch ob da noch was drauf ist. Auskünfte bekommt keiner von der Bank. Wie gehe ich hier vor?

  • Palandt/Edenhofer, BGB, Rn. 3 zu § 1991 geht sogar noch weiter:
    "Der Erbe kann die NachlGl. in beliebiger Reihenfolge freiwillig befriedigen. Er muss nicht die im NachlassInsO-Verf. geltende Rangordnung beachten."

    "der Erbe" ist natürlich auch der Fiskuserbe.
    Praktische Bedeutung hat dies wohl in den Fällen, in denen eine quotenmäßige Befriedigung dazu führen würde, dass jeder Gl. nur einen geringfügigen Betrag erhält. Dann kann man z.B. die Beerdigungskosten oder den Vermieter voll bezahlen, und die Kredithaie gucken in die Röhre.



    Aber § 1990 Abs. 1 S. 2 BGB spricht doch von einer Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung? Die angesprochene quotenmäßige Befriedigung mache ich auch nur im Rahmen eines Vergleichs (= Verzicht auf die Restforderung), damit § 1979 BGB Anwendbar ist...

    Aber ich glaube das würde hier zu weit führen, weil es mit dem eigentlichen Thema gar nix zu tun hat... ich glaub ich muss mir doch mal den ein oder anderen Kommentar zulegen...

    EDIT: Hab im Palandt nochmal nachgelesen (den hab ich hier zufällig gefunden in meinem Durcheinander :-D), da ist auch die ZV erwähnt, also "einfach so" gehts nicht. Also mach ich es doch richtig... :stolzbin:

  • Ich habe hier oft das Problem, dass die Erben ausschlagen, da sie davon ausgehen, dass der Nachlass überschuldet ist, das Sozialamt die Bestattungskosten übernimmt. Dann beantragen die hier eine Nachlasspflegschaft, da sie hoffen, dass auf dem Konto des Erblassers noch ein paar Euronen sind. Es aber weder bekannt, wo der Erblasser sein Konto hatte noch ob da noch was drauf ist. Auskünfte bekommt keiner von der Bank. Wie gehe ich hier vor?



    dem Sozialamt mitteilen, dass keine Nachlasspflegschaft angeordenet wird. Wer eine solche anregt, muss schon vortragen, dass sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist und worin dieser besteht. Eine Nachlasspflegschaft hat keine Detektivfunktion.

  • Ich habe hier oft das Problem, dass die Erben ausschlagen, da sie davon ausgehen, dass der Nachlass überschuldet ist, das Sozialamt die Bestattungskosten übernimmt. Dann beantragen die hier eine Nachlasspflegschaft, da sie hoffen, dass auf dem Konto des Erblassers noch ein paar Euronen sind. Es aber weder bekannt, wo der Erblasser sein Konto hatte noch ob da noch was drauf ist. Auskünfte bekommt keiner von der Bank. Wie gehe ich hier vor?


    Frage an die Ausschlagenden, wovon der Erblasser gelebt hat ? Antwort z.B.: Hartz IV
    ah --> Anruf bei dortiger Stelle und Anfrage nach Bankverbindung
    dann --> Anfrage bei Bank
    dann --> Du haben Kontostand
    zuletzt --> siehe # 24, 21

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