Pflegschaftskosten vom Nachlasskonto?

  • Der Landkreis hat einen Antrag gestellt auf Überweisung des bestehenden Kontoguthabens für geleistete Pflegschaftskosten. Erben sind alle unbekannt.
    Bei Beerdigungskosten wird das ja häufiger mal gemacht... Wie würdet ihr das mit Kosten für Pflege machen???

  • Genauso:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • also überweisen? :D




    Direkt überweisen kannst du nicht, aber einen Freigabebeschluss machen, mit dem das Amt ggü. der Bank die Auszahlung erbitten kann.

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  • Auf welcher gesetzlicher Grundlage macht ihr den Freigabebeschluss?? Habe ich das richtig verstanden, wenn es ein Konto mit Guthaben gibt und das Beerdigungsinstitut fragt wegen der Beerdigungskosten nach Erben an und es sind keine vorhanden, macht ihr ein Freigabebeschluss und dann muss man nix mehr machen??
    Ich mache noch nicht lange Nachlass und meine Kollegin ordnet fast immer Nachlasspflegschaft an. Ich bin mir unsicher, ob man das immer braucht und in der FH haben wir dazu nicht viel gehört.
    Bei Nachlasspflegschaft darf der Nachlasspfleger doch nur den Nachlass nur sichern und verwalten, oder? Ich habe jetzt beispielsweise nen Fall, da haben alle Erben ausgeschlagen. Es gibt noch ein Auto, das finanziert ist und total überschuldet ist. Das Auto steht noch bei der Schwester des Erblassers in der Garage. Schlüssel und Fahrzeugpapiere hat sie aber beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben. Wäre das jetzt überhaupt ein Fall von Nachlasspflegschaft?? Das Auto muss nämlich jetzt aus der Garage der Schwester..

  • Auf welcher gesetzlicher Grundlage macht ihr den Freigabebeschluss?? Habe ich das richtig verstanden, wenn es ein Konto mit Guthaben gibt und das Beerdigungsinstitut fragt wegen der Beerdigungskosten nach Erben an und es sind keine vorhanden, macht ihr ein Freigabebeschluss und dann muss man nix mehr machen??
    Ich mache noch nicht lange Nachlass und meine Kollegin ordnet fast immer Nachlasspflegschaft an. Ich bin mir unsicher, ob man das immer braucht und in der FH haben wir dazu nicht viel gehört.
    Bei Nachlasspflegschaft darf der Nachlasspfleger doch nur den Nachlass nur sichern und verwalten, oder? Ich habe jetzt beispielsweise nen Fall, da haben alle Erben ausgeschlagen. Es gibt noch ein Auto, das finanziert ist und total überschuldet ist. Das Auto steht noch bei der Schwester des Erblassers in der Garage. Schlüssel und Fahrzeugpapiere hat sie aber beim Nachlassgericht in Verwahrung gegeben. Wäre das jetzt überhaupt ein Fall von Nachlasspflegschaft?? Das Auto muss nämlich jetzt aus der Garage der Schwester..



    Die gesetzliche Grundlage ist immer § 1960 BGB.
    Nach der Vorschrift hast Du selbst abzuwägen, welche Massnahme angemessen ist.
    Wenn Du die Sache mit einem Beschluss regeln kannst , ist die Bestellung eines Nachlaßpflegers unangemessen und die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls.
    Mit der Suchfunktion dürfte man hier einiges finden.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…a%DFpflegschaft

    Betreffend den Fall Leasingfahrzeug dürfte ebenfalls die Bestellung eines Nachlaßpflegers übers Ziel hinausgehen. Die Leasingbank kann sich das Fahrzeug + Schlüssel doch selbst abholen.
    Wenn für die Erben am Ende nichts übrig bleibt, besteht meist auch kein Bedürfnis, dass Du als Nachlaßgericht einen Nachlaßpfleger bestellst (soweit Du das jedenfalls vorhersehen kannst)

    Einmal editiert, zuletzt von hawkwind (28. Januar 2010 um 14:48)

  • Ich bin mir nicht sicher, ob ein Freigabebeschluss das richtige/legale Mittel ist.
    In § 1960 steht etwas von "Sicherung des Nachlasses" und ein Freigabebeschluss ist keine Sicherung sondern eine Geldverteilung.
    Wir haben sowohl in der Ausbildung als auch bei Seminaren gelernt, dass Freigabebeschlüsse eigentlich nicht zulässig sind.
    Das richtige Mittel wäre normal den Fiskus als Erben festzustellen und dann kann er mit den Dingen im Nachlass machen was er will.

  • dann haben Dir halt irgendwelche (nicht praxiserfahrene) Dozenten tolle falsche Sachen erzählt.
    Bei uns ist der Beschluss sogar in den amtlichen mega - Vordrucken und in der Praxis an der Tagesordnung.
    Der Nachlaßpfleger ist nur ein Instrument. Es gibt mehrere Instrumente, die Du nutzen kannst. Die Aufzählung in § 1960 Absatz 2 BGB ist nur beispielhaft und nicht vollständig (vergl. auch Palandt, Rd. 3 zu § 1960 BGB). Natürlich werde ich wenn mehrere Anspruchsberechtigte für den Nachlaß in Betracht kommen, keine Verteilung im Beschlusswege vornehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von hawkwind (29. Januar 2010 um 09:11)

  • Was heißt "eigentlich"? Entweder sie sind zulässig oder sie sind es nicht und wenn sich nicht für zulässig gehalten werden, würde mich die Begründung interessieren.



    "Eigentlich" heißt, dass ein Freigabebeschluss meiner Meinung und auch nach der Meinung von ettlichen Kollegen, mit denen ich bereits Rücksprache getroffen habe, unzulässig ist, aber dies halt von machen, vor allem älteren Kollegen, manchmal so gehandhabt wird. Sie handeln halt nach dem Motto "Was kann denn schon passieren?"

    Natürlich gehen die Meinungen von Praktikern und Theoretikern sehr auseinander, ich denke aber, in manchen anderen Abteilungen noch viel mehr!
    Wir haben auf mehreren Seminaren bereits mit erfahrenen Nachlassrechtspflegern diskutiert, die alle der Meinung waren, dass Freigabebeschlüsse nicht zulässig wären, aber halt manchmal trotzdem aus Arbeitsvereinfachungsgründen gemacht werden.

    Meiner Meinung nach steht im § 1960 BGB immer noch was von "Sicherung" des Nachlasses und Freigabebeschlüsse sind eine Verteilung des Nachlasses und keine Sicherung.

    Außerdem woher will man wissen, welchen Gläubiger man vorrangig befriedigen darf, wenn mehrere anfragen und Geld haben wollen (Bezirk für Pflegekosten, Stadt für Beerdigung, Kosten der Wohnungsräumung durch Vermieter usw.)
    Ich mache einfach ne Öffentliche Aufforderung, ohne Bundesanzeiger, stelle de Fiskus fest, und leite die Akte ans Landesamt. Dann können die damit machen was sie wollen.

    Streng genommen dürfte auch ein Nachlasspfleger nur Schulden bezahlen (auch die Beerdigung) wenn er gesichert weiß, dass das Geld für alle Gläubiger ausreicht.

    Ich habe auch im Palandt nichts gefunden, dass irgendeine Art von Freigabebeschlüssen rechtfertigt. Insb. §1960 RNr. 1 u. 10 sprechen nur von Sicherungsmaßnahmen bei aktuellem Bedürfnis, Kontosperrung, Hinterlegung, Hauswächter, Verkauf verderblicher Sachen...

    Wenn Ihr irgendwelche Entscheidungen und Kommentarstellen wisst, die solche Beschlüssse rechtfertigen, bin ich hierfür natürlich offen.
    Auch ich bin ein Praktiker, der jeden Aufwand vermeiden will, wo´s nur geht!
    Wenn Ihr

  • wieso öffentl. Aufforderung ohne Bundesanzeiger ?

    Ich könnte hier weit ausholen, habe aber keine Lust über Sinn und Zweck der Nachlaßpflegschaft zu diskutieren.
    Ich halte es wie aus meinem Link ersichtlich auch für falsch, oftmals einfach das Erbrecht des Fiskus festzustellen um sich der Sachen zu entledigen.

  • wieso öffentl. Aufforderung ohne Bundesanzeiger ?

    Ich könnte hier weit ausholen, habe aber keine Lust über Sinn und Zweck der Nachlaßpflegschaft zu diskutieren.
    Ich halte es wie aus meinem Link ersichtlich auch für falsch, oftmals einfach das Erbrecht des Fiskus festzustellen um sich der Sachen zu entledigen.



    Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist nicht zwingend vorgeschrieben, § 1965 I 3 BGB.
    Bei 500 Euro auf nem Sparbuch verzichte ich hierauf einfach: "Unterbleibt als untunlich".
    Theoretisch könnte ich auch die Veröffentlichung machen und schreibe in den Text mit rein: "Der Nachlass besteht aus ca. 500 Eu Sparguthaben. Dem stehen aber Kosten des Bezirks für Pflege in unbekannter Höhe gegenüber". Melden tut sich da eh keiner.

    Was spricht denn deiner Meinung nach dagegen, den Fiskus festzustellen? Das Erbrecht eventueller Erben bleibt davon doch unberührt und sollte sich einer melden und Erbansprüche anmelden, ließe sich die Fiskusfeststellung problemlos wieder aufheben und der Fiskus zahlt wieder aus, falls Geld vorhanden. Eine Aufhebung ist bei uns bisher aber noch nie vorgekommen. Das spricht auch für unsere Handlungsweise.

    Außerdem sehe ich die Fiskusfeststellung als ein wesentlich legaleres Mittel an (übrigens auch alle Seminarteilnehmer, mit denen ich gesprochen habe) als ein "Freigabebeschluss" , bei dem es meiner Ansicht nach an jeder Gesetzlichen Grundlage fehlt.
    Oder habt ihr mittlerweile ne Grundlage oder ne Entscheidung (außer der scheinbar gängigen Praxis bei euch) gefunden?

  • Lese doch bitte mal meinen verlinkten thread zum Aufsatz im Rechtspfleger.

    - Wenn der Nachlaß überschuldet ist, ist Nachlaßinsolvenz zu beantragen (vergl. Firsching, Rd. 4.654. ). Für eine Fiskusfeststellung sehe ich dshalb keinen Raum.
    - Wenn keine kostendeckende Masse vorhanden ist, ist der Nachlaßpfleger berechtigt die Verteilung analog der InsoVorschriften vorzunehmen (vergl. Jochum/ Pohl, Rd. 518).
    - Wenn der Nachlaß nicht überschuldet ist, wird es immer irgendwo Erben zu ermitteln geben.

  • [QUOTE=Märi;567132
    ...
    Was spricht denn deiner Meinung nach dagegen, den Fiskus festzustellen? Das Erbrecht eventueller Erben bleibt davon doch unberührt und sollte sich einer melden und Erbansprüche anmelden, ließe sich die Fiskusfeststellung problemlos wieder aufheben und der Fiskus zahlt wieder aus, falls Geld vorhanden. Eine Aufhebung ist bei uns bisher aber noch nie vorgekommen. Das spricht auch für unsere Handlungsweise.

    ...[/QUOTE]

    Dagegen spricht, dass das Problem nur von einer öffentlichen Stelle auf die andere abgewälzt wird, ohne es wirklich zu lösen. Der Arbeitsaufwand eines "Freigabebeschlusses" ist auch nicht höher als der der Feststellung des Fiskuserbrechts.

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