Guten Morgen, folgender Fall beschäftigt mich:
Im Grundbuch sind eingetragen: A und B zu je 1/3, A und C zu 1/3 in ungeteilter Erbengemeinschaft.
Der Glaübiger hat jeweils zwei Urteile auf Zahlung einer bestimmten Summe gegen A und C erwirkt (Eintragung einer Sicherungshypothek zu Lasten von dem A-Anteil ist erfolgt) und daneben den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft des A gepfändet.
Zunächst betreibt der Gläubiger die Zwangsversteigerung auf Grund des gepfändeten Anspruchs. Jetzt soll dieses Verfahren aufgehoben und stattdessen die Zwangsverwaltung betrieben werden.
Meine Frage nun: ist es möglich die Zwangsverwaltung des gesamten Grundstücks auf Grund der vorgenannten Titel anzuordnen?? Denn gegen B (1/3-Anteil) liegt bisher kein Titel vor und m.E. kommt dann nur eine Bruchteilszwangsverwaltung in Betracht...
Anordnung Zwangsverwaltung?
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MaryLou -
20. Januar 2010 um 08:28
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Ohne Titel keine Zwangsverwaltung. Daher ist keine Anordnung gegen B möglich.
Siehe zur Bruchteilsverwaltung auch Stöber, Rdnr. 3.3 b) zu § 146 und Rdnr. 10 zu § 152 -
Ich sehe aufgrund der Titel keine Möglichkeit der Zwangsverwaltung in das komplette Grundstück. Insoweit gelten keine anderen Regelungen als für die Versteigerung.
Ob die Zwangsverwaltung in den Bruchteil des A sinnvoll ist ... ? Was verspricht sich der Gläubiger davon ?
Wäre nicht die Teilungsversteigerung besser geeignet ? -
wie Anta. Das ist mir auch als erstes eingefallen.
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Also zunächst war Teilungsversteigerung über das gesamte Grundstück angeordnet, dann hat der Antragsteller 2 Mal eingestellt und jetzt wurde das Verfahren aufgehoben. Nun geht der Gläubigervertreter davon aus, dass das gesamte Grundstück auch unter Zwangsverwaltung gestellt werden kann...
Aber ich werde ihm jetzt mitteilen, dass es auf Grund der bisher eingereichten Titel nicht geht...
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