Gang des Beschwerdeverfahrens

  • Hallo Leute,

    ich habe da mal ein Problem. Ich soll im Rahmen des Begleitunterrichts herausfinden, wie der Gang des Beschwerdeverfahrens nach einem Genehmigungsbeschluss bzw. desssen Zurückweisung ist.

    Nun habe ich bereits herausgefunden, dass die Beschwerde in Vormundschaftssachen nach dem FamFG beim OLG eingelegt werden muss (§ 119 GVG). War das nicht bis jetzt immer das LG? :confused:

    Und eigentlich kann ich doch der Beschwerde abhelfen - laut § 64 FamFG geht das aber bei Endentscheidungen in Familiensachen nicht mehr. Ist das nicht eine Endentscheidung? Kann ich abhelfen? :gruebel:

    Ich bin ein bißchen ratlos... Helft mir bitte

  • Du meinst § 68 FamFG.

    Das FamFG hat gewisse Änderungen gegenüber dem FGG gebracht. Es gibt - von den Altfällen mal abgesehen - kein Vormundschaftsgericht mehr. Vormundschaftssachen sind nunmehr Familiensachen. Ist nach dem 31.08.2009 eine Endentscheidung beantragt worden (achte auf Art. 111 Reformgesetz), sind die Regeln des FamFG anzuwenden.
    Früher gingen Beschwerden in F-Sachen an das OLG, das ist nunmehr nicht anders. Abhelfen - das hast du selbst erkannt - kannst du nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!