7/10 Berechtigung

  • Folgender Fall

    zwei Gläubiger, ein Grundstück, ein Eigentümer

    der erste hat nur eine Forderung bis ca 5/10- hat aber voll angemeldet, sodaß die 7710 grenze erreicht wäre

    der zweite will jetzt evtl. 7/10 machen und fragt:
    muß der erste jetzt eine Minderanmeldung machen, damit ich ein recht auf 7710 habe oder genügt es, wenn ich gleubhaft mache, daß die tatsächliche Forderung eben nur 5/10 beträgt ( Schreiben des ersten Gl, Aussage zu Protokoll oder so)

    Was meint Ihr?
    Ich denke- Glaubhaftmachung reicht

  • Kannst du den Sachverhalt ein wenig erläutern? was ist mit Forderung gemeint.

    Ich gehe mal davon aus, dass der erste Gl. einen diglichen Anspruch aus einer Grundschuld hat, diese meldet er voll an.

    Dann wird er mit dem Kapital, evtl. einmaliger Nebenleistung sowie laufenden und rückständigen Zinsen (bis einen Tag vor dem voraussichtlichen Verteilungstermins) berücksichtigt.

    Welche Höhe das Forderungskonto ausweist, welches letztlich durch die Grundschuld abgesichert wird, ist für das Gericht unbeachtlich.

  • Wie WinterM.
    Ich meine mich auch gaaaanz dunkel zu erinnern, dass Stöber sich mal dazu ausgelassen hat im Rahmen des § 74 a. Sowas in Richtung: der Vorranggläubiger ist nicht verpflichtet, Minderanmeldungen zugunsten nachrangiger zu tätigen.

  • Woher weißt Du, dass seine Forderung geringer ist. Das müsste er ja dann schon mal geäußert haben. Im Übrigen hilft ja eine Minderanmeldung auch nicht. Irgentwem steht ja dann der restliche Teil der GS zu.

    Also hier kommst Du m.E. nach nicht weiter. Der zweite Gl. wird im Zweifel ausfallen.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Auch wenn die Sachverhaltsschilderung dünn ist, lasse ich mich zu allgemeinen Aussagen hinreißen:

    Zur Feststellung des Antragsrechts nach § 74a ZVG fingierst Du einen Teilungsplan mit einem Meistgebot von 7/10 plus Zinsen daraus bis zu einem fiktiven Verteilungstermin.
    In diesem Teilungsplan kannst Du nur die erfolgten Anmeldungen zugrunde legen. Hat der Gläubiger III/1 zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Zinsen verzichtet, müssen diese also berücksichtigt werden.

    Ob Minderanmeldungen MÖGLICH wären, interessiert nicht, nur ob sie erfolgt sind.
    In welcher Höhe die durch die Grundschuld gesicherte Forderung besteht, ist genauso unerheblich.

  • Woher weißt Du, dass seine Forderung geringer ist. Das müsste er ja dann schon mal geäußert haben. Im Übrigen hilft ja eine Minderanmeldung auch nicht. Irgentwem steht ja dann der restliche Teil der GS zu.

    Also hier kommst Du m.E. nach nicht weiter. Der zweite Gl. wird im Zweifel ausfallen.




    hat er auch- am Telefon
    seine tatsächliche =persönliche Forderung ist niedriger und er möchte natürlich dem zweiten Gläubiger zwar nicht das 7/10 Recht nehmen aber eigentlich auch nicht minderanmelden.
    Er habe es jetzt schon gehabt, daß Rpfl. es akzeptieren, wenn der zweite es einfach gleubhaft macht

  • Er habe es jetzt schon gehabt, daß Rpfl. es akzeptieren, wenn der zweite es einfach gleubhaft macht


    Das klingt sehr nach dem "An allen anderen Gerichten / vor allen anderen Rechtspflegern ist das möglich, nur Sie stellen sich so an.."

    Darauf gebe ich nichts, ich verfahre nach Gesetz und Recht. :)

  • Er habe es jetzt schon gehabt, daß Rpfl. es akzeptieren, wenn der zweite es einfach gleubhaft macht


    Das klingt sehr nach dem "An allen anderen Gerichten / vor allen anderen Rechtspflegern ist das möglich, nur Sie stellen sich so an.."

    Darauf gebe ich nichts, ich verfahre nach Gesetz und Recht. :)




    Eben- das dachte ich zuerst auch.
    nachvollziehbar war mir die Glaubhaftmachung aber auch
    deshalb war mir nicht sicher ....

  • Da der Sachverhalt immer noch nicht richtig geschildert wurde, ist eine korrekte Antwort nach wie vor nicht möglich.

    "voll angemeldet" heißt für mich Hauptsache + laufende und 2 Jahre rückständige Zinsen = eben alles, was in 10 I 4 gehört.
    Hinsichtlich der Zinsen ist eine Minderanmeldung grundsätzlich durchaus möglich, hinsichtlich der Hauptsache nicht (vgl. Annett).

    Und: Wie soll denn der zweite (ich vermute: nachrrangige) Gläubiger "einfach gleubhaft" machen, dass die persönliche Forderung des ersten (vorrangigen) Gläubigers niedriger ist? Das geht doch gar nicht.

    Der vorrangige Gläubiger soll sich entscheiden: Entweder er belässt es bei der Anmeldung aller Ansprüche, dann kann der zweite Gläubiger keinen 7/10-Antrag stellen, oder er reicht eine Minderanmeldung ein.
    Alles andere geht nicht.
    "Ich melde mal voll an, meine es aber doch nicht so, der andere soll ruhig 7/10 beantragen können" gibt's nicht. Punkt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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