Strafsachen, Schadensersatz

  • Mal wieder ein typischer Fall...
    RA vertritt 13jähr. A'st. (vertr. d. d. Mutter), dem bes. schwerer Diebstahl vorgeworfen wurde und legt 2 Anträge vor: Einmal wegen Beratung in "Strafsache" (Az. der StA ist angegeben), einmal wegen Abwehr von Schadensersatzansprüchen (resultierend aus der Strafsache).

    Handelt es sich um eine Angelegenheit? Würde ich so sehen, weil es um Ansprüche aus demselben Lebenssachverhalt geht. Hierbei spielt es m.E. auch keine Rolle, dass es sich einmal um straf- und einmal um zivilrechtliche Ansprüche handelt.

    Oder ist für die Strafsache Beratungshilfe ganz zu versagen, weil das Ermittlungsverfahren bei der StA schon lief, und es sich somit nicht um eine außergerichtliche Beratung handelte (s. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ight=strafsache)? :gruebel:

  • Ich würde selbstverständlich davon ausgehen, dass es sich um denselben Lebenssachverhalt handelt und daher nur 1 Mal BerH in Betracht kommt.

    Dann erübrigt sich die Frage, ob es bereits ein gerichtliches Verfahren ist ( ich würde deswegen ablehnen).

    Nach dem BGH ist das gesamte Geschäft zu betrachten,dass der RA für den Mandanten besorgen soll....

  • Der Ast ist 13? Wozu braucht er für das Strafverfahren einen Anwalt? Es reicht wenn der gesetzliche Vertreter auf das Alter und damit auf die fehlende Strafmündigkeit hinweißt.

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