§ 646 ff ZPO: Wiedereinsetzung in den vorher. Stand

  • Ich habe im vereinfachten Verfahren einen Beschluss erlassen, der mittlerweile rechtskräftig ist. Kurz danach erhebt der Antragsgegner Einwände wegen mangelnder Leistungsfähigkeit und erwähnt (mit Bestätigung der JVA), dass er in Haft sitzt (saß bereits bei Antragstellung ein). Wäre dies ein Fall auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorherigen Stand gemäß Zöller 23. Auflage 2002 § 652 Seite 1663 Rz 1 a ?
    Falls ja, entscheidet der Rechtspfleger oder erst Abgabe ans OLG ?
    DANKE für Hilfe :)

  • Ob das ein Grund für Wiedereinsetzung wäre, kann ich jetzt so nicht sagen. Damit habe ich mich noch nie befasst.

    Wenn die Zustellungen an den Ag. nicht erkennbar schief gelaufen sind, würde ich jedenfalls nicht abhelfen sondern in jedem Fall ans OLG weiter geben. Der Ag. hätte m.E. dafür Sorge tragen müssen, dass er seine Post bekommt oder dass erkennbar ist, dass er unter der Wohnanschrift nicht erreichbar ist. Dieses hat er wohl versäumt. Pech gehabt!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich auch so. Wenn er die Einwendungen erst im Beschwerdeverfahren erhebt, sind sie unbeachtlich (§ 652 ZPO). Es kann m.E. dahingestellt bleiben, ob eine Wiedereinsetzung möglich ist, da der Beschwerdegrund nicht mehr zieht.

    Sollte der AGegn allerdings bereits vor Zustellung des Antrages eingesessen haben, und das OLG ist zufälligerweise Koblenz, wirst Du u. U. mir einer Aufhebung und Zurückverweisung wegen groben Verfahrensfehlers zu rechnen haben, da der Antrag offensichtlich den AGegn nicht errreicht hat. Auf diesen Punkt würde ich in dem Nichtanhilfebeschluss besonders sorgfältig eingehen und ggfs OLG Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht Inhaftierter im Sinne von #2 zitieren.

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