Gerichtliche Verwaltung gem. § 94 ZVG

  • Hallo zusammen,

    ich habe das erste mal einen Antrag gem. § 94 ZVG.
    Hat jemand ggf. ein Muster für mich? Hab leider kein ZVG- handbuch, sondern nur den Stöber.

    LG, Mausejule.

  • 1.Aufgrund des Antrages der beteiligten Gläubigerin wird

    /Grundstück/



    in gerichtliche Verwaltung genommen, bis Zahlung oder Hinterlegung des zur Befriedigung des dinglichen Anspruchs des Antragstellers aus den Grundschulden Abt. III Nr. 1 und 2 nötigen Betrags des Bargebots erfolgt ist (§ 94 Abs. 1 ZVG).


    2.Dem Ersteher wird durch diese Sicherungsverwaltung die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks und der mitversteigerten Gegenstände einschließlich der Verfügung über die Miet- und Pachtzinsforderungen vom Zuschlag an (§ 56 Satz 2 ZVG) entzogen.


    3.Als Verwalter wird Rechtsanwalt ---------------- bestellt.


    4.Auf die Rechte und Pflichten des Verwalters finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung, insbesondere § 151 Abs 3, §§ 152-155, § 156 Abs 2, § 161 Abs 2 je mit § 94 Abs 2 ZVG (nicht aber § 156 Abs 2, §§ 157-160 ZVG).

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