Hallo Leute, ich habe folgendes Problem:
Es ist Mai 2009 ein PfÜb ergangen. Der Gl. hat bei der Bank (Depotservice) gepfändet. Die Bank hat dem Gl. jetzt erklärt, dass zur Auszahlung die Vorlage des Depotwertpapiers erforderlich ist. Der Schuldner hat das Wertpapier bei sich zu Hause und gibt es nicht raus.
Jetzt beantragt der Gl.vertr., dass gem. § 847 ZPO angeordnet werden soll, dass der SCHULDNER das sich in seinem Besitz befinde Wertpapier an einen GVZ herauszugeben hat.
Das geht aber so nicht, oder? Es ist der Anspruch des S gegen den DS auf Auszahlung gepfändet. Damit kann ich dem DS aufgeben, dass die Sachen an den GVZ herauszugeben sind. Das ist damals geschehen.
Aber ich kann doch jetzt nicht dem SCHULDNER gem. § 847 ZPO aufgeben, dass der den Brief herauszugeben hat, oder, irre ich mich?
Was kann der Gl. machen?
847 ZPO?
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§ 836 Abs. 3 S. 3 ZPO. Erzwingbar durch Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (§§ 883, 886 ZPO); Titel ist der Überweisungsbeschluss oder ein entsprechender Ergänzungsbeschluss, der die wegzunehmende Urkunde bezeichnet.
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Ich habe damals geschrieben:
Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren aus Depot- und Verwahrverträgen sowie auf Ausfolgung hinterlegter Waren, insbesondere zu Kontonr. XY
Das müsste doch reichen, oder? -
Musst es halt so genau bezeichnen, dass man es eindeutig erkennen kann.
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Ich habe mit dem GVZ gesprochen und ihm reicht das so! Danke für die schnelle Antwort
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Ich wärme mal den Fred wieder auf:
Habe hier eine ähnliche Situation:
PfÜB erlassen, Drittschuldner: ***Bank Deutsche Giro*****. Im Pfändungstext steht:
"die Ansprüche auf Herausgabe der Wertpapiere.....". In der Drittschuldnererklärung steht, daß zur Herausgabe der Investmentanteile (Fonds im Wert von etwa 400 EUR) "ein um den Herausgabeanspruch ergänzter Beschluß nach § 847 ZPO" erforderlich wäre. Der Gläubiger bentragt nunmehr einen solchen.
Mir ist das nicht ganz klar, denn das steht doch schon drin? Das einzige, was nicht drinsteht ist der Passus "an einen vim Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher". Besteht hier für mich Handlungsbedarf?
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